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Mitteldeutsche Sountags⸗Zeitung.
Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits⸗ verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungs⸗ buches; 2. über die Leistungen aus dem Arbeits⸗ verhältnisse; 3. über die Rückgabe von Zeug⸗ nissen, Büchern, Legitimationspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeitsver⸗ hältnisses übergeben worden sind; 4. über An⸗ sprüche auf Schadenersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegen⸗ stände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah⸗ lungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quit⸗ tungskarten der Invalidenversicherung.
Außerdem wird dem 8 5 folgende Vorschrift als Absatz 2 hinzugefügt: 5
Schiedsverträge, durch welche die Zuständig⸗ keit der Gewerbegerichte für künftige Streitig⸗ keiten ausgeschlossen wird, sind nur dann rechts⸗ wirksam, wenn nach dem Schiedsvertrage bei der Entscheidung von Streitigkeiten Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, welcher weder Arbeitgeber oder Angestellter eines beteiligten Arbeitgebers noch Arbeiters ist.
Die Befugnisse des Gewerbegerichts als Einigungsamt sind erweitert worden. Es sind nach dieser Richtung hin folgende neue Paragraphen eingefügt worden:
§ 62a. Erfolgt die Anrufung(als Eini⸗ gungsamt) nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem anderen Teile oder dessen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntnis geben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, daß auch dieser Teil sich zur Anrufung des Einigungsamts bereit findet.
§ 62 b. Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der im§ 61 be⸗ zeichneten Art auf die Aurufung des Einigungs⸗ amtes hinzuwirken suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung nahe legen.
§ 62. Der Vorsttzende ist befugt, zur Ein⸗
leitung der Verhandlung und in deren Verlauf
an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungsamt gemäß§ 62 oder§ 62a angerufen worden ist, für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu ein⸗ hundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Bestim— mungen der Zivilprozeßordnung statt. Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine Stellvertreter(§ 45 der Gewerbe— ordnung), Prokuristen oder Betriebsleiter ist zulässig.
§ 10 bestimmt, daß als Beisitzer nur berufen werden soll, wer das 30. Lebensjahr vollendet und in dem Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist. Per⸗ sonen, welche zum Amt eines Schöffen unfähig sind, können nicht berufen werden. —. V eee eee eee
Politiche Rundschau.
Gießen, den 11. Juli. Fürst Hohenlohe,
der frühere Reichskanzler starb in der Frühe des 6. Juli in dem Schweizer Bade Ragaz, wo er zur Kur weilte. Er erreichte ein Alter von 82 Jahren. Seine diplomatische Laufbahn begann damit, daß er im Jahre 1866 nach Beendigung des deutschen„Bruderkrieges“ in seiner Eigenschaft als erbliches Mitglied der Kammer der baierischen Reichsräte den An⸗ schluß Baierns an Preußen und Stellung der süddeutschen Kontingente unter Preußens Führung forderte und auf dieses Programm hin vom Könige von Baiern zum Minister des Auswärtigen ernannt wurde. Zunächst setzte er gegen den Widerstand der Klerikalen die Zolleinigung der süddeutschen Staaten mit Preußen durch. Von Anfang an bethätigte er
sich als Gegner der Bestrebungen des Klerika⸗ lismus. Er war es, der seit der sechziger Jahre die Anregung gab zum Vorgehen gegen die Jesuiten und zu dem Versuch, zunächst alle katholischen Mächte Europas zur gemeinsamen Abwehr des von Seiten des Vatikanischen Konzils drohenden Angriffs zu bestimmen. Als jedoch die Neuwahlen zur baierischen Kammer 1869 eine Majorität der Ultramontanen ergaben, gab er seine Entlassung.
Im Jahre 1874 an Stelle Arnims zum deutschen Botschafter in Paris ernannt, bekleidete er diesen Posten mit kurzen Unterbrechungen bis 1885, wo er als Nachfolger Manteuffels zum Statthalter von Elsaß⸗Lothringen ernannt wurde. In dieser Stellung erwies er sich, den Ansichten und Wünschen der Reichs⸗ regierung entsprechend, als ein echter und rechter Diktator. Besonders gegen die mißliebigen Preßorgane und Vereine ging er rücksichtslos diktatorisch vor. Seine„Versöhnungs-Politik“ war im Reichstage oft Gegenstand scharfer Kritik. Nach Caprivi's Sturz im Jahre 1894 wurde der damals schon 75 jährige Mann Reichs⸗ kanzler. Als solcher war er dazu verurteilt, die berüchtigte Umsturzvorlage, die das Sozialistengesetz ersetzen sollte, einbringen zu müssen. Auch mit dem Einbringen der Zuchthausgesetzvorlage genügte er dem eisernen Muß. Er selbst hat nie einen Zweifel gelassen, daß er seine„Verantwortlichkeit“ als Reichskanzler dahin auffaßte, die ihm zuge⸗ wiesene Rolle zu„ertragen“, dem Willen höherer Macht zu gehorsamen.— Die Agrarier mochten ihn nicht leiden, weil er Neigung bekundete, die Caprivi'sche Handelsvertragspolitik innezu⸗ halten. Sein Rücktritt erfolgte, als es sich darum handelte, den verfassungswidrigen Kosten⸗ aufwand für die China⸗Aktion im Reichstage zu rechtfertigen.
Junker und Kleinbauern.
Welch' gutes Herz die Junker für die Kleinbesitzer auf dem Lande haben, das zeigte sich bei der Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahre 1896, wo sie erklärten, das„gauze große patriotische Werk“ eines einheitlichen bürgerlichen Gesetz⸗ buchs für das ganze Reich scheiter n zu lassen, wenn in dasselbe die Verpflichtung aufgenommen werden würde, den Schaden, den die Hasen der Großen den Gärten und Feldern der Kleinen zufügen, zu ersetzen.
Wie wenig übrigens die Interessen des Kleinbesitzes und Großbesitzes harmonieren, das zeigt die Thatsache, daß 25000 Großgrund⸗ besitzer fast den vierten Teil des deutschen Grund und Bodens in Besitz haben; daß 280,000 bäuerliche Großgrundbesitzer fast ein Drittel des gesamten Bodens besitzen, und daß diese 305,000 Grundbesitzer zusammen 54 Prozent, also 8 Prozent mehr an Grund und Boden innehaben als 5¼ Millionen Bauern.
Warum haben die 300000 soviel mehr als die 5 Millionen? Haben sie etwa aus Liebe zu den„Kleinen“ den Besitz des Bodens an sich gerissen, damit sich die Bauern mit seiner Bearbeitung nicht herumzuplagen brauchen? Nein, den Acker bestellen dürfen sie, aber der Nutzen fließt zum größten Teile den Groß⸗ grundbesitzern zu. Reichskanzler Fünrst Hohen⸗ lohe rechnete am 29. März 1895 im Reichs⸗ tage vor, daß von 15 Millionen von einer Erhöhung der Getreidezölle keinen Nutzen, sondern Schaden hätten. Nur 1/ Millionen Besitzer, welche allerdings fast zwei Drittel der gesamten deutschen Anbaufläche besitzen, haben als vom Reiche unterstützte Reichsbettler großen Corteil von den Getreidezöllen, die weit über 50 Millionen anderer Menschen im gieiche, die Konsumenten, einschließlich der kleinen Landbesitzer, haben den allergrößten Schaden davon.
Nur kein Arbeiterschutz!
Daß die Mehrheit der Unternehmer der Fabrikinspektion durchaus nicht grün sind, ja ein guter Teil sie für eine höchst überflüssige Einrichtung hält, ist bekannt. Wo immer ge⸗ wissenhafte Gewerbeinspektoren bemüht waren,
die schlimmsten Mißstände zu beseitigen und
etwas im Interesse des Arbeiterschutzes zu thun,
haben sie sich den Haß des Unternehmertums zugezogen, das ihnen Schwierigkeiten aller Art Dafür haben wir schon öfters Bei⸗
bpereitete. spiele angeführt. Jetzt sind unsere Schwarz⸗ wälder Genossen in der Lage, das folgende „vertrauliche“ Schreiben der Handelskammer Villingen, das gegen den verdienstvollen
badischen Fabrikinspektor Dr. Wörrishoffer
gerichtet ist, dem Vorwärts zuzusenden:
Aus Fabrikantenkreisen unseres Bezirks sind seit längerer Zeit Klagen über das Verfahren der Beamten der Großh. Fabrikinspektion in Aus⸗ übung ihres Berufes zu unserer Kenntnis gekommen— über Auftreten derselben in Fabrikräumlichkeiten, Auf⸗ lagen bezüglich Schutzvorrichtungen, Abhaltung von Arbeiterversammlungen und geheimen Sprechstunden für die Arbeiter ꝛe.
Um ein umfassendes Urteil über den Umfang und die Berechtigung solcher Klagen zu gewinnen, beschloß die Handelskammer in ihrer letzten Plenarfitzung, bei den hauptsächlich in Betracht kommenden Firmen geeignete Umfrage zu halten. 0
Wir bitten Sie, demgemäß uns innerhalb vier Wochen gefl. mitteilen zu wollen, ob Sie ebenfalls Klage zu äußern haben und bejahendenfalls uns dieselbe mög⸗
lichst ausführlich nach jeder Richtung hin mitteilen zu
wollen.
Wir sichern Ihnen bezüglich Namensnennung strengste Diskretion zu und bitten auch Sie, die Angelegenheit vorläufig als eine vertrauliche behan⸗ deln zu wollen.“
Aus dem von dem Präsidenten und Sekretär der Handelskammer unterzeichneten, hetzerischen Schreiben geht wenigstens mit der nötigen Deutlichkeit hervor, in welcher trefflicher Weise Herr Dr. Wörrishoffer sein schwieriges Amt ausübt. Er ist in der That ein Anwalt der Arbeiter. Darum ist freilich auch der blind⸗ wütige Haß der Arbeitgeber, dessen er sich zu erfreuen hat, zu verstehen.—
Abermals ein Nichtbestätigter.
Zum Bürgermeister von Berlin wählten die Berliner Stadtväter den Stadtrat Kauf⸗ mann. Ihm wurde jedoch die kaiserliche Bestätigung versagt, weil er, wie es heißt, in früheren Jahren wegen freisinniger Wahl⸗ agitation seinen Abschied als Landwehroffizier erhalten hatte. Der Fall erregt um so mehr Aufsehen, da das Ministerium die Bestäti⸗ gung Kaufmanns befürwortete, der Kaiser persönlich habe jedoch die Bestätigung abgelehnt. Das Recht der„Selbst verwaltung“ der Stadtgemeinden tritt in diesem Falle allerdings in eigentümlicher Weise zu Tage. Aber auch die Autorität des Ministeriums und besonders die des Reichskanzlers erfährt dabei eine schwere Erschütterung und bei wirklich konstitu⸗ tionellen Zuständen wäre seine Abdankung
unausbleiblich. Die„Berl. Volkszeitg.“, das mutigste und fortgeschrittenste bürgerliche Blatt
im Reiche fragt:
Wie wird sich das Bürgertum Berlins, vor allem dessen Vertretung zu dieser neuesten Belehrung stellen? Wird sie wieder und wieder danach eifern, für höfisch⸗ militaristische Schaustellungen am Brandenburgerthor Spalier zu stehen? Die Rückkehr des Grafen Walder see bietet prächtige Gelegenheit. Wird sie fortfahren, in
demütigen Huldigungsadressen zu ersterben, wenn irgend
die Möglichkeit vorliegt, ihrerseits der wahren Stimmung des Bürgertums Ausdruck zu geben? Eisiges Schweigen wäre die mindeste Antwort würdiger Selbstachtung. Wird man den Mut haben, den Mann wieder zu wählen, dem diese Rückweisung zuteil geworden ist und so den Mut zu bekunden, daß man seine eigene Meinung hat und eine solche nicht nach der gleichberechtigten des Kaisers modelt?“ Das Blatt scheint das Bürgertum noch etwas höher einzuschätzen, als wir das auf Grund von Erfahrungen können.
Zum Militärprozeß in Gumbinnen
wird berichtet, daß den beiden Rechtsanwälten, die im ersten Prozesse die Verteidigung führten, denen sie aber dann vom Gerichtsherrn entzogen wurde, durch Beschluß des Oberkriegs⸗ gerichts wieder übertragen worden ist. Das ist als eine Richtigstellung der Maßnahmen des Gerichtsherrn anzusehen.— Ferner soll die Versetzung des Hauptzeugen für die Anklage, des Dragoners Skopek, in ein anderes Regiment
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