Ausgabe 
7.7.1901
 
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Nr. 27.

Mitteldeutsche Sountags⸗Zeitung.

Seite 3.

Ministerium zurücktreten, an seine Stelle wird was eine Verschlechterung bedeutet ein klerikales kommen. Unsere Genossen gewannen 3 Sitze. Bravo!

Sozialdemokratischer Wahlsieg in Wien.

Bei der Landtags ersatzwahl im Wiener Stadtbezirk Favoriten, welche zum ersten Male auf Grund des erweiterten Wahlrechts voll⸗ zogen wurde, ist unser Parteigenosse Viktor Adler mit 4355 Stimmen gegen den Christ⸗ lich⸗Sozialen Rissawey, der 4121 Stimmen erhielt, gewählt worden, wodurch die Christlich⸗ Sozialen dieses Landtagsmandat verlieren. Endlich gelangt auch das früher von den antisemitisch⸗christlich⸗sozialen Schwindlern arg verhetzte Wiener Volk zur Einsicht!

Recht vernünftige Ansichten

vertrat der französische Kriegsminister André in einer Rede, die er am Sonntag auf einem Festmahle der radikalen Republikaner hielt. André betonte in seiner Ansprache die Unter⸗ ordnung der Militärs unter die Zivilver⸗ waltung; es sei Pflicht des Heeres, die republikanischen Einrichtungen zu schützen, und es werde sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Hoffentlich läßt es der Minister nicht blos beim Reden bewenden, sondern sorgt dafür, daß diese Ansichten verwirklicht werden. In Deutschland allerdings, wo umgekehrt das Zivil dem Militär unterordnet wird, dürfte die Rede Andrés ge⸗ wissen Leuten die Haare zu Berge steigen lassen.

In der italienischen Kammer

kam es am Samstag zu einem heftigen Zu⸗ sammenstoße zwischen unseren Genossen und dem Kriegsminister. Bissolati(Soz.) be⸗ fragte den Minister über den Angriff der Truppen auf die Streikenden in der Provinz Ferrara. Giolotti, der Minister des Innern, bedauerte die Thatsache, betonte jedoch, es liege nichts Ungesetzliches vor. Der betreffende Offizier habe nur seine Pflicht gethan. Die Zahl der Opfer gab der Minister auf 35 Ver⸗ wundete und 2 Tote an. Bissolati entgeg⸗ nete anfangs gemäßigt, schlietlich machte er dem an dem Konflikt beteiligten Offizier, den Vor⸗ wurf er sagte, derselbe sei betrunken gewesen. Der Kriegs minister sprang erregt auf und machte ihm heftige Vorwürfe. Bissolatt verlangte, daß der Kriegsminister seine Worte zurücknehmen solle. Ferri(Soz.) rief mehrere Male dem Kriegsminister die stärksten Schimpfworte zu, worauf ein unbeschreiblicher Tumult entstand. Die Sitzung wurde suspendiert. Nach zehn Minuten hielt der Präsident eine milde Straf⸗ predigt, worauf der Kriegsminister seine Aeuße⸗ rung modifizierte und Bissolati ebenfalls seine Angriffe einschränkte. Später schickte der Kriegsminister dem Genossen Ferri seine Zeugen, doch ist es nicht zum Duell gekommen.

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Krieg in Südafrika.

Eine neue Friedensaktion. Neuer⸗ dings sollen Unterhandlungen im Gange sein, nach welchen die Buren eventuell eine Suzerä⸗ nität Englands in auswärtigen Angelegenheiten anzuerkennen bereit wären. Man erwarte binnen wenigen Wochen eine neue Friedensgesandtschaft mit ausgedehnten Vollmachten. Am engli⸗ schen Hofe solle eine Strömung bestehen, die auf schleunigen Friedensschluß dränge, der der König Eduard selbst herzlich zugethan sein soll. Daß nach den vielen Niederlagen, die die Engländer in letzter Zeit erlitten, das Friedens⸗ bedürfnis ein ziemlich großes ist, klingt gar nicht so unwahrscheinlich.

Weitere Nachrichten von Bedeutung sind in dieser Woche nicht eingelaufen. Verschiedene Anzeigen deuten aber darauf hin, daß die Buren immer noch im Vordringen begriffen sind, sogar einen großen Teil der Kapkolonie besetzt halten.

Rechtssprechung. Tellersammlungen in Lokalen sind

keine öffentlichen Kollekten. In Preußen sind vielfach Personen, die in Versammlungen

oder bei sonstigen Gelegenheiten sogenannte Tellersammlungen dveranstalteten, wegen unerlaubter Vornahme eineröffentlichen Kol⸗ lekte, zu der die Genehmigung des Oberpräst⸗ denten notwendig ist, auf Grund von Regie⸗ n e e n den bestraft worden. Das Kammergericht als Revistonsinstanz hat nun⸗ mehr in seiner Entscheidung vom 20. Mat in der Strafsache gegen den Genossen Vetters in Gießen solche Tellersammlungen als nicht unter den BegriffKollekte fallend erklärt. Die ausführliche Begründung des Urteils liegt uns jetzt vor und da die Möglichkeit vorliegt, daß bei ähnlichen Fällen eifrige Unterbehörden wiederum Strafmandate verhängen werden, teilen 1 0 im Folgenden das Wesentlichste dar⸗ aus mit.

Wie bekannt, hatte Genosse Vetters am Schlusse einer öffentlichen Volksversammlung in Gleiberg einen Teller aufstellen lassen, in dem ein großer Teil der Anwesenden Geld⸗ beträge niederlegten. Daraufhin erhielt er vom Bürgermeister in Gleiberg eine auf 6 Mk. lautende Strafverfügung, die das Schöffenge⸗ richt in Wetzlar bestätigte. Die Strafkammer in Wetzlar als Berufungsinstanz sprach jedoch den Angeklagten frei, welches Urteil der Staats⸗ anwalt mit dem Rechtsmittel der Revision an⸗ focht. Diese wurde zurückgewiesen. In den Gründen heißt es u. a.:

Angeklagter soll gegen die Verordnung der Kgl. Re⸗ gierung zu Koblenz vom 11. 5. 1866 verstoßen haben, welche lautet:

§ 1.Wer ohne Genehmigung der zuständigen Staats⸗ behörde eine öffentliche Kollekte veranstaltet, wird mit Geldbuße von 1 10 rx oder verhältnismäßiger Gefäng⸗ nisstrafe belegt.

In der Handlungsweise des Angeklagten kann aber die Veranstaltung einer Kollekte im Sinne des§ 1 der Verordnung nicht gefunden werden. Denn, wie das Kammergericht bereits wiederholt entschieden hat, gehört zur Kollekte begrifflich ein Ein sammeln. Dieses ist mehr als ein bloßesSammeln und setzt eine Ein⸗ wirkung von Person zu Person durch Angehen der Geber voraus; es muß eine unmittelbare körperliche Thätigkeit entfaltet werden, um den Einzelnen zur Hin⸗ gabe eines Geldbetrages zu veranlassen. Dieses persön⸗ liche Angehen und der dadurch auf den Andern ausge⸗ übte Druck unterscheidet das Kollektieren oder Einsammeln von den vielen andern Formen des Sammelns, von dem Aufstellen von Tellern oder Büchsen, von den öffentlichen Aufforderungen in einer Zei⸗ tung zur Leistung von Gaben mit Bezeichnung eines bestimmten Empfängers, Im vorliegenden Falle hat ein persönliches Angehen der Geber durch den Ange⸗ klagten nicht stattgefunden, schon hierdurch ist die An⸗ wendung des§ 1 der Verordnung ausgeschlossen. Der Angeklagte würde aber auf Grund des§ 1 auch dann nicht bestraft werden können, wenn er mit dem Teller in der Versammlung herumgegangen wäre und die Geldbeträge von den einzelnen Teilneh⸗ mern eingezogen hätte.

Allerdings hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 1890(Entsch. Bd. 21 S. 192 ff.) und das Kammergericht in mehreren Urteilen, so na⸗ mentlich in denjenigen vom 24. März und 14. April 1892 angenommen, daß auch Sammlungen in öffent⸗ lichen Versammlungen, insbesondere die sogenannten Tellersammlungen, als Kollekten im Sinne des§ 11 Nr. 4 der Instruktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 auzusehen seien. Bei näherer Prü⸗ fung konnte diese Ansicht jedoch nicht aufrecht er⸗ halten werden.

Sie widerspricht zunächst dem Begriff der Kollekte, wie er sich für das preußische Recht aus den Bestim⸗ mungen des Landrechts und der Instruktion für die Oberpräsidenten ergiebt. Denn das Landrecht hat, ab⸗ gesehen von Kirchenkollekten, unter Kollekten nie etwas Anderes verstanden, als die sogenannten Hauskollek⸗ ten, das heißt eine von Haus zu Haus regelmäßig unter Vorlegung einer Liste oder eines Sammelbuchs veranstaltete Einsammlung von Gaben zu einem wirklich oder angeblich wohlthätigen oder gemeinnützigen Zweck.

Andere Sammlungen als Hauskollekten sind in Preußen gesetzlich niemals von einer Genehmigung abhängig gemacht worden. Auch§ 26 II, 19 A. L. R. spricht nur von denunter Erlaubnis des Staates be⸗ sonders zu veranstaltenden Haus⸗ und Kirchenkollekten.

Daß Sammlungen in öffentlichen Versammlungen nicht als Kollekten anzusehen sind, ergiebt auch der Sprachgebrauch, der dieses Wort nie auf solche Samm⸗ lungen, sondern nur auf Haus⸗ und Kirchenkollekten anwendet.

Es liegt endlich auch in der Natur der Sache, daß die Instruktion von 1825 nicht beabsichtigt haben kann,

jede Tellersammlung in irgend einem Lokal, etwa zu Gunsten eines dort auftretenden Artisten, jedes gelegent⸗ lich zu Gunsten von Notleidenden in einer Versammlung veranstaltete Aufbringen von Geldern der Genehmigung des Oberpräsidenten zu unterwerfen,

§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Lohnanspruch für die Zeit einer militärischen Uebung erhob vor dem Gewerbegericht in Offenbach ein Fensteranschläger gegen seinen Arbeitgeber. Das Gericht erachtete die Forde⸗ rung des Arbeiters für berechtigt und sprach ihm Mk. 58.50 zu, wovon die als Soldat er⸗ haltene Löhnung in Abzug kommt. Weiter wird mitgeteilt, daß die verurteilte Firma den Arbeiter wegen dieses Prozesses kündigte.

Aus dem Berichte der hessischen Gewerbeinspektion.

III. (Siehe Nr. 23 u. 25 d. M. S.⸗Ztg.)

Bei dem KapitelJugendliche Ar⸗ beiter wird noch über Verstöße berichtet, die in Ziegeleien vorkamen. Vielfach wurden auch jugendliche Arbeiter in Steinbrüchen länger als 11 Stunden beschäftigt.

Drei Akkordanten einer Feldziegelei hatten 5 Knaben und 1 Mädchen, sämmtlich zwischen 14 und 16 Jahren, täglich bis zu 16 Stunden in Arbeit behalten, und zwar in der Zeit von Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. Dabei hatte die Mittagspause kaum 20 Minuten ge⸗ währt. Sie wurden zu Strafen von je 10 Mk. und in die Kosten verurteilt. Wie man viel⸗ fach versteht, die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen für jugendliche Arbeiter zu umgehen, beweisen die Feststellungen, daß in einen Be⸗ triebe diese jugendliche Arbeiter während ihren Pausen zum Essen holen benutzt wurden, in einem anderen Betriebe mußten jugendliche Arbeiterinnen während der Pausen Essen holen und Packete austragen. DieseErholungs⸗Be⸗ schäftigungen wurden verboten. Das sind die von Aufsichtsorganen ermittelten Fälle, was unermittelt geblieben ist, konnte natürlich in dem Bericht keine Aufnahme finden.

Ueber Lehrlingszüchterei berichtet der Gießener Beamte. In 17 Betrieben für Metall verarbeitung sind bei 104 ausgelernten Arbeitern nicht weniger als 94 Lehrlinge vor⸗ handen; es kommen also auf 100 Lehrlinge nur 112 Arbeiter, der Bericht fügt hinzu, in einigen Geschäften sei das Verhältnis noch viel ungünstiger. Allein die Gießener Eisenbahn⸗ Reparaturwerkstätte beschäftigt 17 Lehrlinge.

Erwachsene Arbeiterinnen werden im Großherzogtum in 888 Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen beschäftigt. Dieselben verteilen sich auf die einzelnen Inspektions⸗ bezirke wie folgt: Darmstadt 232 Anlagen, Offenbach 284, Gießen 168 und Mainz 204. Die Gesammtzahl der erwachsenen Arbeiterinnen ist 13,427= 15,7 Prozent aller Arbeiter. Es kommen hiervon auf den Bezirk Darmstadt 3192, Offenbach 4114, Gießen 2596 und Mainz 3525 Arbeiterinnen. Unter den 13,427 Arbeiterinnen waren 3676 verheiratet, von denen 648 verwittwet und 21 geschieden waren, 102 Frauen lebten von ihren Männern getrennt. Nur in Ziegeleien ist die Veschäftigung von Arbeiterinnen zurückgegangen. In Betrieben dieser Art sollten Frauen überhaupt nicht be⸗ schäftigt werden. g

Eine bemerkenswerte Thatsache der Wer⸗ drängung männlicher Arbeitskraft durch weibliche ist in der Zigarren industrie des Inspektionsbezirkes Gießen zu ver zeichnen. Im Jahre 1888 zählte man im Bezirk 30 Fabriken mit 556 Arbeitern und 1241 Ar⸗ beiterinnen, im Jahre 1900 betrug die Zahl der Fabriken 65, die der Arbeiter 554, hatte sich somit um 2 verringert, dagegen stieg die Zahl der Arbeiterinnen mit der Vermehrung der Fabriken auf 1822. Einige Fraue n, deren Zahl zwischen 60 und 140 schwan kt, werden zu Hause mit Zigarrenrollen und Wickelma chen beschäftigt, sie erhalten für diese Arbeiten 4 Pfg. pro 100 Stück weniger, als für gleiche Arbeiten in der Fabrik be⸗ zahlt wird. Es haben somit die Fabriken