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Nr. 1.
Mitteldeutsche Sonntags⸗Zeitung.
Seite 8.
Ortskrankenkasse Gießen.
Die Generalversammlung vom 13. Novbr. l. Is. hat beschlossen, daß das zur Zeit geltende Statut bezw. der 8 14 desselben folgende Fassung erhält: f Als Kranukenunterstützung wird von den Kassenmitgliedern im Falle einer Krank⸗ heit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbs unfähigkeit gewährt: i 1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und Arzenei; 2. Die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Vorrichtungen oder en welche zur Heilung des Erkrankten oder zur Herstellung und rhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendigten Heilverfahren erforderlich sind; 3. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom zweiten Tage nach dem Tage der Er⸗ krankung ab für jeden Arbeitstag unter Ausschluß der Sonn⸗ und gesetzlichen Feiertage ein Krankengeld in Höhe von 55% des im 813 festgesetzen durch⸗ schnittlichen Tagelohnes, jedoch vorbehältlich der Bestimmungen des 8 137 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 für die in§ 1 Ziffer 2 dieses Statuts be⸗ zeichneten Personen. Das Krankengeld soll jedoch bei mindestens vierzehn⸗ tägiger Krankheitadauer, vom Tage der Erkrankung an und sür jeden gesetz⸗ lichen Feiertag, welcher nicht auf einen Sonntag fällt, vergütet werden, auch die ankenunterstützung auf sechsundzwanzig Wochen aus⸗ gedehnt werden. Es erhalten demnach arbeitstäglich die Mitglieder der 1. Klasse 1,90 Mk. der 4. Klasse 1,— Mk. „ e.„ 5.„ 0.65 77 3. 77 1,20 77 1 6. 77 0,50 7 5 Für Mitglieder, deren Löhnung nach Accordsätzen oder in wechselnder Höhe er⸗ folgt, wird der Durchschnittsverdienst der drei letzten der Erkrankung vorausgegangen, für die Zahlung der Beiträge im r 5 krankte Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit der Kasse angehörte, der Durchschnitts⸗ verdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Geunde gelegt. Die Feststellung erfolzt durch den Vorstand unter Berückfichtigung der eingeganzenen Au⸗ meldungen über die Hoͤhe des täzlichen Arbeitsverdienstes und die darin eingetretenen Veränderungen. f g Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Er⸗ werbsunfähigkeit(Absatz 1 Ziffer 3) späteftens mit dem Ablauf der 26. Woche nach Be⸗ ginn des Nrentengeld being Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der 26. Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Kranken⸗ geldes zugleich auch der Anspruch auf die in Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen.
525 Ist die Krankheit Saat einss MAufallss, wegen dessen dem Mit; gliede Auspruch auf Eutschäd Kran, aus der reichsgesetzlichen Unfallver⸗ sicherung zusteht, so wird die Kranksunnter fützung nur bis zum Ablauf der 13. Woche nach Eintritt des Uufalles gewährt.
Diese Statutenänderung tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft. Der Vorstand der Orts⸗Krankenkasse Gießen.
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