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Nr. 16.
Gießen, den 16. April 1905.
12. Jahrgang
Redaktion:
Arthenplatz 11, Schloßgasse.
Mitteldeutsche
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Rüstet zum J. Mai!
In wenigen Wochen feiern die organisierten Proletarier aller Länder das internationale Welt⸗ fest der Arbeit. Während sich die herrschenden Klassen aller Nationen waffenstarrend gegenüber⸗ stehen, bereit, beim ersten Signal aufeinander loszu⸗ schlagen— drüben in Gstasien die männermordende Kriegsfurie den vieltausendjährigen Kulturboden des gelben Mannes in eine Wüstenei verwandelt — in Europa die Dämonen des Chauvinismus Feuer anlegen zu einem neuen Weltbrande— lebt das Proletariat in dem einen Gedanken, die Seit heraufzuführen, wo der Massenmord des Krieges ebensowenig möglich sein wird, wie die Ausbeutung und Knechtung des einzelnen Menschen durch den andern. Der J. Mai ist der Tag, wo für diese gewaltige Idee Seugnis abgelegt wird gleichzeitig in allen Orten der Erde, die eine sozialistische Gemeinde haben. Kein Proletar, keine Proletarierin soll bei der Demonstration fehlen. Arbeiter und Arbeiterinnen unseres Blatt— bezirkes, rüstet mit Fleiß, damit die Maifeier auch dieses Jahr so imposant werde, wie es ihrer Bedeutung zukommt.
Boch der 1. Mai!
Agrarisches aus Hessen.
Im vorigen Jahre erschien bei Cotta in Stuttgart ein Buch über Landarbeiterverhält⸗ nisse in Oberhessen. Der Verfasser desselben, Dr. Eugen Katz hatte mit vielem Fleiße die landwirtschaftlichen Verhältnisse und die Lage der Landarbeiter untersucht und das Ergebnis in diesem Buche zusammengestellt. Die Dar⸗ stellungen waren durchaus nicht tendenziös und einseitig, Katz hatte sich vielmehr Mühe gegeben, die Dinge so, wie sie wirklich sind, zu schildern, und seine Schuld war es jedenfalls nicht, wenn Nerschiedenes über die Landarbeiter⸗Verhältnisse mitgeteilt wurde, was den oberhessischen Agra⸗ riern nicht gefiel und auf das ste auch durchaus nicht stolz sein können. Der Abgeordnete für den Wahlkreis Alsfeld⸗Lauterbach, Dr. Wallau — früher Liberaler, jetzt Bündler— bezeichnete im Reichstage die Katz'schen Feststellungen als unwahr und kündigte eine Nachprüfung durch die hessischen landwirtschaftlichen Vereine an. Auf diese Nachprüfung, deren angebliche Er⸗ gebnisse kürzlich mit der Unterschrift der Oeko⸗ nomieräte Schlenke, Schade, Leithiger⸗ Alsfeld, Dr. Gisevius, Direktor des landwirt. schaftlichen Instituts der Universität Gteßen und des Landtagsabgeordneten Brauer ver⸗
öffentlicht worden sind, antwortet Katz in einem
längeren Artikel der Frankfurter Ztg. Er hält seine Angaben gegenüber den ökonomierät⸗ lichen Darstellungen durchaus aufrecht und teilt noch weiteres mit über Arbeitskontrakte ländlicher Arbeiter, die mit Leibeigenschaft eine verteufelte Aehnlichkeit hahen. Unter anderm Folgendes aus der„weltentrückten“ Grafschaft Schlitz:
„Der Graf v. Görtz in Schlitz bezahlte bis vor drei Jahren— ich weiß nicht, ob auch heute noch— seine Arbeiter mit Blech marken. Diese Blechmarken in verschiedenen Werten,
lautend auf Pfennige oder gar Kreuzer, kursteren nach Art der Reichswährung in der Standes⸗ herrschaft. Arbeiter, Krämer, Wirte usw., wirt⸗ schaftlich abhängig, müssen diese Münzen in Zahlung nehmen. Gegenüber den Arbeitern bedeutet die Zahlungsmethode ein schlimmes Trucksystem, denn jenseits der standesherr⸗ lichen Grenzen läßt sich natürlich kein Mensch die Blechmarken gefallen. Die gräfliche Kasse aber kann ein beträchtliches Lohnkapital nutz⸗ bringend anderwärts anlegen, indem sie unter den Augen der hessischen Finanzverwaltung so⸗ zusagen metallene Banknoten emittiert. Und die Landarbeiter sind gegen dieses Trucksystem gar nicht zu schützen, da das Truckverbot sich nur auf gewerbliche Arbeiter erstreckt. Freilich, wäre der Sinn der Landarbeiter weniger„gesund“, so hätten solche Zustände nicht das neunzehnte Jahrhundert überdauern können.“
Man muß sich wirklich wundern, daß sich Arbeiter— und wenn es auch Landarbeiter sind— heutzutage noch eine derartige Willkür⸗ herrschaft gefallen lassen. Kein Mensch würde es ihnen verübeln können, wenn sie angesichts solcher Zustände in Scharen den gräflichen Bezirken entfliehen würden.
Doch die oberhessischen Landarbeiter führen nach den Schilderungen der Oekonomieräte ein geradezu üppiges Leben. Danach wird den Knechten und Sommerarbeitern folgender Speise⸗ zettel, allerdings nur auf dem Papier, aufgetischt:
Morgen mahlzeit: Kaffee in beliebiger Menge, jeder eine Portion Butter, Obstmarmelade in beliebiger Menge, ebenso Brot nach Belieben. Frühstück: Jeder eine Portion Butter, einen Handkäse, Brot nach Be⸗ lieben, die Männer je ein Gläschen Schnaps, die Mädchen Kaffee. Mittagessen: Täglich Suppe, Ge⸗ müse und Fleisch. Nachmittags 4 Uhr: Kaffee usw. genau wie bei der Morgenmahlzeit. Abendessen: Sonntags, Dienstags und Freitags Salat und Wurst, an den vier anderen Wochentagen im Winter eine gute Suppe und abwechselnd entweder Butterbrot und Käse oder Kartoffeln, Rollmops und Kaffee, im Sommer an Stelle der Suppe Dickmilch oder Buttermilch. Außerdem erhalten die Männer ein Gläschen Schnaps.
Mancher wird das als die reinste Schwelgerei ansehen. In Wirklichkeit wird's aber damit gehen, wie- bei Fritz Reuter: Rindfleisch und Plaumen ist ein ganz gutes Essen, wenn man's nur kriegte!
Daß trotz solch' üppigen Lebens noch soviel über Kontraktbrüche der Landarbeiter geklagt wird, erscheint einigermaßen verwunderlich. Allerdings sind die Klagen nach dieser Richtung stark übertrieben. Die Landarbeiter sollten ver⸗ langen, daß der ökonomierätliche Speisezettel auf den Gutshöfen öffentlich angeschlagen und seine Einhaltung gewährleistet würde. Dann würden die Agrarier wohl weniger über Land⸗ flucht zu klagen haben. Vielleicht sind manche unserer Parteigenossen in der Lage, über die Schwelgereien der oberhessischen Landarbeiter weitere Mitteilungen zu machen.
Die Organisation der sozialdem. Partei Deutschlands.
Auf dem Bremer Parteitag wurde eine Kommission mit der Aufgabe betraut, für unsere Partei ein neues Organisationsstatut zu schaffen. Das bisher geltende wies ver⸗
schiedene Mängel auf. Besonders wurde es für nötig erachtet, eine größere Zentralisation durchzuführen und damit auch die Gesamt⸗ Partei nach der finanziellen Seite hin zu stärken. Zu der Organisationsfrage waren zahlreiche Anträge gestellt und die Kommission wird sie, soweit dies möglich war, in dem jetzt vorliegenden neuen Entwurf des Organisationsstatuts berücksichtigt haben, den sie der Kritik der Parteigenossen unter⸗ breitet. Die Kommission hat das jetzige Statut als Grundlage genommen, an demselben jedoch wesentliche Aenderungen vorgenommen. Der neue Entwurf hat folgenden Wortlaut:
(Die fettgedruckten Stellen sind Neueinfügungen gegen⸗ über dem geltenden Organtsationsstatut.)
Varteiangehörigkeit.
§ 1. Zur Partei gehörig wird jede Person betrachtet, die sich zu den Grundsätzen des Parteiprogramms bekennt und die Partei dauernd durch Geldmittel unterstützt.
§ 2. Zur Partei kann nicht gehören, wer sich eines groben Verstoßes gegen die Grund— sätze des Parteiprogramms oder einer ehr⸗ losen Handlung schuldig macht.
§ 3. Ueber die fernere Zugehörigkeit zur Partei entscheidet ein Schiedsgericht, das der Parteivorstand beruft. Der Antrag auf Einsetzung eines solchen Schiedsgerichts kann nur durch eine Parteiorganisation gestellt werden.
Die Hälfte der Beisitzer wird von den Angeschuldigten, die andere Hälfte von der antragstellenden Orgauisation be⸗ zeichnet, wobei die Auswahl auf die Parteigenossen des gezirks verbandes zu beschränken ist, dem der Wohnort des Angeschuldigten angehört.
Den Vorsitzenden bezeichnet der Partei⸗ vorstand.
In Wahlkreisen, in denen die Ge⸗ schäfte der Partei durch eine Vereins organisation geführt werden, ist der Aus schluß eines Mitgliedes aus der be⸗ treffenden Organisation dem Ausschluß auf Grund des§ 2 des Organisations⸗ statuts Absatz 1 aus der Gesamtpartei gleich zu achten. Der Ausschluß darf daher nur im Wege des vorstehend fest⸗ gesetzten schieds gerichtlichen Verfahrens erfolgen.
§ 4. Gegen die Entscheidung des Schieds⸗ gerichtes steht den Beteiligten binnen vier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Arteils die Berufung an die Kontrollkom⸗ mission und gegen deren Entscheidung an den nächsten Parteitag zu.
Verzichtet ein Parteigenosse, gegen den ein Ausschlußauntrag gestellt wird, auf die schieds gerichtliche Verhandlung, oder unterläßt er es, innerhalb einer vom Parteivorstand zu bestimmenden Frist von mindestens 4 Wochen Schieds⸗ richter zu ernennen, so gilt er ohne weiteres als ausgeschlosseu.
Die Zustellung des schriftlichen Urteils, sowie die Lekanntgabe des erfolgten Ausschlusses eines Genossen erfolgt durch den Parteivorstand.


