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Industrielle, Adelsherren ꝛc.
Seite 2.
Mitteldeutsche Sonntags⸗Zeitung.
Nr. 29.
kretseinfeslüng, an deren Beratung sie sich be⸗ teiligte, schließlich ihre Zustimmung gibt. Und wenn sie ernstlich gewillt ist das Gesetz zu Stande zu bringen, so wird ihr die Erste Kammer trotz aller Hetzereien Heyls kaum Widerstand entgegensetzen.
Und daß diese dem drolligen Protest der Freisinnigen wegen der Aufteilung der drei kleinen Städte Beachtung schenken wird, ist schwer anzunehmen. So ist zu hoffen, daß wir demnächst ein leidlich gerechtes und modernes Wahlrecht bekommen und das wird dem Hessen⸗ ländchen nicht zum Schaden gereichen.
Nach der neuen Wahlkreiseinteilung erhält Oberhessen 16 Wahlkreise, 2 städtische, — Gießen J. und II. nebst Heuchelheim und Wieseck— und 14 ländliche; Rheinhessen ebenfalls 16, 5 städtische— Mainz 3, Worms 2 — und 11 ländliche; Starkenburg 23, 5 städtische— Darmstadt 3, Offenbach 2— und 18 ländliche.
Von den Beratungen am Donnerstag und Freitag voriger Woche sei Folgendes angeführt. Bei Artikel 2, der über die Zusammensetzung der Ersten Kammer handelt, entspinnt sich eine längere Debatte. In pos. 9 ist die Berufung von 12„ausgezeichneten“ Staatsbürgern vor⸗ gesehen. Nach dem Ausschußantrag soll die Dauer der Berufung statt immer„auf Lebens⸗ zeit“ auch„auf die Dauer des Landtags“ vor⸗ gesehen werden und das Wort„ausgezeichnete“ gestrichen werden. Der Ausschuß beantragt weiter, statt 12 15 Staats bürger vorzusehen, dafür aber die drei Stadtbürgermeister zu streichen. Gegen diese Anträge wenden sich mehrere Redner, die für die Fassung der Regierungsvorlage eintreten. Dagegen vertei⸗ digten die Abg. Brentano und Dr. David den Ausschußantrag, damit nicht nur die Ober⸗ bürgermeister der Städte, sondern auch andere geeignete Leute in die Kammer gewählt werden könnten. Dr. David bestreitet die Ausfüh⸗ rungen des Staatsministers, daß nur in ihrem Berufe„ausgezeichnete“ Männer in die erste Kammer gewählt würden, denn noch niemals habe man erlebt, daß ausgezeichnete Arbeiter, Landwirte ꝛc. in die Erste Kammer berufen würden, immer nur seien es mit äußerlichen Auszeichnungen versehene Persönlichkeiten, Leute, die mit Orden, Ehrenzeichen und einem„großen Geldsack“ versehen sind, große Handelsleute, Der Strich des Wortes„ausgezeichnet“ soll ein zarter Wink dafür sein, daß es auch in anderen Kreisen „ausgezeichnete“ Menschen gebe. Abg. Bähr hat unter den ausgezeichneten bisher auch nie⸗ mals Zentrums⸗ oder liberale Leute gesehen. Zu dem Großherzog selbst habe er das nötige Vertrauen, daß er die richtigen Leute wähle, seine Ratgeber seien aber nicht die richtigen. In der Abstimmung wird das Wort„ausge- zeichnete“ in pos. 10 gestrichen, der übrige Teil angenommen.
Artikel 6 handelt von den Bedingungen für den Eintritt in den Landtag, unter welchen die Forderung der dreijährigen Staatsan- gehörigkeit und dreijähriger Wohnsitz in Hessen die hauptsächlichsten„Kautelen“ darstellen.
Dr. David weist hier auf die Ungerechtig⸗ keit dieser Bedingungen hin, welche nur die Sozialdemokraten treffen sollen. Man treffe hier aber die ganze lohnarbeitende Be⸗ völkerung, welche die gleiche Pflichten dem Staat gegenüber haben. Es gehe nicht an, den Arbeitern in dieser Weise das Wahlrecht zu erschweren. Wenn das Gesetz in dieser Form durchgehe, werde man die Arbeiterschaft sicher nicht zufrieden stellen, sondern neue Aufregung hervorrufen. Die Behauptung, daß erst ein dreijähriger Wohnsitz das nötige Interesse an dem Lande herbeiführe, sei völlig irrig, denn viele Arbeiter seien durch ihren Beruf zu häu⸗ figem Wechsel gezwungen, müßten vom ersten Tag ihrer Anwesenheit ab aber alsbald ihren Steuerpflichten nachkommen; die Arbeiter⸗ klasse werde dadurch entrechtet. Schon durch die Kautelen sei ein großer Teil am Wahlrecht behindert, was der Unterschied zwischen dem Reichstagswahlrecht und dem Landtagswahlrecht
beweise. Durch die Annahme dieser Bestim⸗ mungen werde man aber den Abstand noch verschärfen, dies lasse sich mit den Grundbe⸗ dingungen der Verfassung, welche allen Staats⸗ bürgern gleiche Rechte zusage, nicht vereinbaren.
Staatsminister Rothe tritt für die Be⸗ schränkungen schon deshalb ein, weil man nach Artikel 12 des Gesetzes von den Wahlberech⸗ tigten auch die eigene Wählbarkeit voraussetze. Nachdem noch Abg. Reinhart die Annahme empfohlen, erfolgt diese gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Freistnnigen. Art. 7 enthält die Ausschließungen vom Stimm⸗ recht. Dr. David hält die in Pos. 10 ent⸗ haltene Bestimmung, nach welcher der Empfang von Armenunterstützung auch rückwirkend auf 12 Monate vom Wahlrecht ausschließe, für ungerecht, da manche Leute ohne ihr Ver⸗ schulden in ungünstige Verhältnisse geraten. Humanitätsrücksichten und die oft gepredigten Pflichten christlicher Liebe gebieten, daß man diese Leute nicht noch entrechte.
Es wird jedoch nach den Anträgen des Ausschusses entschieden.— Im Weiteren werden die einzelnen Artikel meist in der Fassung der Ausschußanträge genehmigt, nur bei Art. 15, der von der Wählbarkeit der Beamten handelt, entspinnt sich eine längere Debatte, welche mit der Annahme der Regierungsvorlage endet, wo⸗ nach Beamte in solchen Wahlkreisen nicht wähl⸗ bar sein sollen, welche„zum größten Teil“ zu ihren Dienstbezirken gehören.
In der Freitagssitzung beschäftigte man sich in erster Linie mit der Wahlkreisein⸗ teilung, die bekanntlich den hauptsächlichsten Stein des Anstoßes bildete. Nach den Vorbe⸗ sprechungen war indessen die Annahme der neuen, vom Ausschuß beantragten Einteilung gesichert, welche das besondere Wahlrecht der drei kleinen Städte Friedberg, Alsfeld und Bingen aufhebt. Trotzdem reichte der nationalliberale Abg. Pitthan noch eine von ihm aufgestellte Wahlkreiseinteilung ein, weil nach seiner Meinung diejenige des Ausschusses „eine Mache zu Gunsten des Zentrums“ sei. Sein Fraktionskollege Reinhart tritt ihm jedoch entgegen. Er betont die Schwierigkeiten einer gerechten Wahlkreiseinteilung und plau⸗ derte aus, daß die getroffene Regulierung die Gewähr biete, den Besitzstand der bürger⸗ lichen Parteien zu sichern!
Staatsminister Dr. Rothe erklärt, daß die Regierung sich wie zur Beschlußfassung des Hauses über die Zusammensetzung der Kammer, so auch zur Wahlkreiseinteilung im Interesse des Zustandekommens des Gesetzes alle Ent⸗ schlteßungen vorbehalte.— Die namentliche Abstimmung über den Artikel 19 und damit über die ganze Wahlkreiseinteilung ergibt, nach⸗ dem noch verschiedene Redner spezielle Wünsche geäußert hatten, die Annahme der vom Aus⸗ schuß neu beschlossenen Fassung mit 32 gegen 12 Stimmen. Dagegen stimmen die prinzipiellen Gegner des Gesetzes sowie auch die drei Frei⸗ sinnigen, welche sich über die Beseitigung des besonderen Wahlrechts von Friedberg, Alsfeld und Bingen nicht trösten können.
Die Artikel 20—21 regeln die Handhabung der Wählerlisten. Abg. Ulrich verlangt mit der Ausschußmehrheit, daß die Wählerlisten ge⸗ druckt und den Wahlberechtigten unentgeltlich zugestellt werden sollen. Dieser Antrag wird abgelehnt. Artikel 27, welcher die Zeit der Wahlhandlung festsetzt, veranlaßt eine längere Debatte. Der Ausschuß hatte die Zeit von 12—8 Uhr vorgeschlagen, wogegen Buff(natl.) 10—6 Uhr beantragt. David bezeichnet diesen Vorschlag als eine Verkümmerung des Wahl⸗ rechts der arbeitenden Bevölkerung und stellt den Antrag die Wahlzeit von 10—8 Uhr fest⸗ zulegen. Was gegen die Ausdehnung der Wahlzeit bis 8 Uhr angeführt werde, trage den Stempel der Chikane. Der sozialdemokratische Vorschlag diene den Interessen der Lohnarbeiter und der bäuerlichen Bevölkerung, ja sogar der Arbeitgeber selbst, deren Betriehe nicht durch Unterbrechungen in der Arbeitszeit gestört zu werden brauchten. Die namentliche Abstimmung ergibt die Annahme des Vorschlags auf Aus⸗ dehnung der Wahlzeit von 10 bis 8 Uhr.
Der Rest der Vorlage wird meist nach den Ausschußanträgen und ohne wesentliche Debatte erledigt und somit die erste Lesung der Vorlage geschlossen. Eine zweite Lesung wird nicht verlangt.
Nach Erledigung einiger anderen Gegenstände vertagt sich die Kammer auf unbestimmte Zeit.
Politische Rundschau. g
Gießen, den 14. Juli 1904.
Fäulnis unter glänzender Hülle.
Vorige Woche ist in Berlin ein Strafprozeß verhandelt worden, der getrost als eine Blase aus dem Sumpfe der heutigen Ordnung be⸗ zeichnet werden kann. Professor Dr. Moritz Mayer und seine um ca. 40 Jahre jüngere Frau standen wegen eines Haufens kleiner Hochstapeleien und Zechprellereien unter der Anklage des Betrugs vor Gericht. Schneider und Schuhmacher, Schneiderinnen und Putz⸗ macherinnen, Weinlieferanten und Restaurateure, Maler und Journalisten traten an den Zeugen⸗ tisch, und immer ist es fast dieselbe Geschichte. „Ich habe mein Portemonnaie vergessen, lieber Freund, können Sie mir geschwind zwanzig Mark leihen?“ Oder zum Lieferanten der zum dutzendsten Male mit der Rechnung kommt: „Bedauere sehr, die Herrschaften sind verreist.“ Nun brach das brüchige Glashaus zusammen, staunend erfährt die Welt die vielgearteten dunklen Manöver des feinen Ehepaares und die Leute, die sich einbilden, es sei ihr eigenes Geld, mit dem sie den vielen Champagner be⸗ zahlen, den sie trinken, sehen jetzt verächtlich auf die nunmehr Verurteilten herab. Vordem aber strahlten Meyers als Sterne in der feinen Gesellschaft des Tiergarten⸗Viertels. Obwohl man mußte, daß Herr Prof. Dr. Mayer ein wegen Bestechung entlassener Handelsredakteur und aus dem gleichen Grunde gemaßregelter Beamter war, daß Herr Mayer fortab Geschäfte der dunkelsten Art betrieb, selbst die Liebens⸗ würdigkeit seiner jungen Frau kaufmännisch aus⸗ nutzte, im Uebrigen aber von seiner Professoren⸗ vergeßlichkeit lebte, die ihn immer im richtigen Augenblick die Geldbörse vergessen ließ, nahm die vornehme Gesellschaft am Verkehr mit Mayers durchaus keinen Anstand. Und die Lieferanten, gewiegte Geschäftsleute, lieferten und pumpten. Oft richtete der Gerichts vorsitzende an Zeugen die Frage:„War bei der Lieferung von Bezahlung die Rede?“ worauf allemal ein „Nein!“ antwortete. Der Mann mit weichem Hemdkragen, der bei dem Krämer Brot auf Kredit haben will, mag suchen, wo er so ver⸗ trauensvolle Gläubiger findet. Er schaffe sich tadellosen Gesellschaftsanzug an, miete sich eine Equipage, er heiße— Professor, Graf oder Baron— und wenn er im feinsten Geschäft von Berlin die teuersten Sachen ohne Geld gekauft hat, wird man ihn mit tiefen Bücklingen zur Tür begleiten. Alle diese Lieferanten der vornehmen Gesellschaft— und Mayers fand man nur, wo es vornehm war— sind an die längste Kreditgewährung gewöhnt, und dürfte
man ihre Geschäftsbücher aufschlagen, so würde
man noch sehr viele solcher Kunden finden.— Es ist ein richtiges Stück aus der Welt des aufgedonnerten Protzentums mit einem hohlen Luxus der aller wahren vergeistigten Lebens⸗ freude völlig bar ist. Hätte Herr Mayer mit Erfolg bankgeschwindelt, oder Arbeiter ausgebeutet, oder in Terrains spekuliert, hätten Frau Mayers Roben auch richtig bezahlt werden können! So aber muß„Er“ 2 Jahre und„Sie“ fünfviertel Jahre brummen und darum stößt sie die Gesellschaft in den Orkus hinab! Selbst auf die„Not der Landwirtschaft“ fiel in diesen Verhandlungen ein Licht, als ein Weinhändler erkärte, er kreditiere seiner Stadt⸗ kundschaft regelmäßig drei Monate, aber den Rittergutsbesitzern ein Jahr!
Der Bürgermeister als Wahlfälscher.
In Michelstadt i. O. fand am 5. Juli eine Schöffengerichtsverhandlung statt, die von allgemeinem Interesse ist und für den Bürger⸗ meister Weyrauch von Würzberg, auf
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