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Nr. 30.
Mitteldeutsche Sountags⸗geitung.
Seite 3. 8
g Ausland. um das allgemeine Wahlrecht
haben unsere Parteigenossen in Oesterreich den Kampf nachdrücklich aufgenommen. Für diesen Sonntag ist eine Riesenversammlung in Wien unter freiem Himmel einberufen. In den Flugzetteln, in denen zum Besuch der Ver⸗ sammlung aufgefordert wird, heißt es:„Ar⸗ beiter! Parteigenossen! Erscheint massenhaft zu dieser Versammlung und bekundet, daß Ihr das Privilegienparlament satt habet und wisset, daß das allgemeine und direkte Wahlrecht mehr als je eine wahre Volks⸗ und Staats notwendigkeit geworden ist!“
Ein genossenschaftliches Hotel.
Die sozialistische Konsumgenossenschaft von Ostende, dem belgischen Seebade, hat nunmehr das geplante Hotel eröffnet. Dasselbe enthält 35 Zimmer mit 62 Betten; die Küche ist zur Herstellung von Speisen für 300 Personen ein⸗
erichtet. Mit dem Hotel verbunden ist ein Cafe und auf der einen Seite des Parterre sind die Verkaufsläden der Konsumgenossenschaft untergebracht. Für sehr billigen Preis wird dort Wohnung und Pension gegeben. Das Hotel steht jedermann offen, aber Mitglieder der sozialistischen Partei, vor allem die Arbeiter, denen es nicht sehr oft vergönnt ist, sich den Aufenthalt in einem Seebad zu leisten, haben den Vorzug. Der Gasthof soll nicht den Charakter einer Herberge bekommen, aber nach der Saison steht das Haus den zahlreichen Arbeitern, die um diese Zeit gewöhnlich zu den notwendigen Hafenarbeiten herangezogen werden, zu ganz mäßigen Preisen zur Verfügung.
Königliche Schandtaten.
Ueber den ermordeten Alexander von Serbien hat der frühere Ministerpräsident Georgewitsch in der„Zukunft“ Enthüllungen veröffentlicht, worin dem Alexander und der Draga eine ganze Reihe verbrecherischer Handlungen nach⸗ gesagt werden. Unter Anderem hätte Alexander als braver Sohn einen Mörder gedungen, um sei⸗ nen Vater Milan zu ermorden! Wenn nur die Hälfte von dem wahr ist, was der Minister⸗ präsident erzählt, dann waren die Minister er⸗ bärmliche Feiglinge, weil sie den Idioten auf dem Throne gewähren ließen.
Ueber das Militärstrafgesetzbuch
schreibt Genosse R. Kraft, bekanntlich ein früherer Offizier, Folgendes: a
Zu den„Zier den“ der gar nicht großartigen deutschen Gesetzgebungskunst e das deutsche Militärstrafgesetzbuch. Am 3. April 1845 für die preußische Armee erlassen, wurde dieses in den Zeiten der heiligen Allianz und der Dema⸗ gogenhetzen ausgeheckte Gesetzesmonstrum 1871 der ganzen deutschen Armee aufgehalst, zu deren Mißkreditierung es so viel beigetragen hat und noch beiträgt. In ihm kommt der Fundamental⸗ satz des preußischen Armeesystems: der Vor- gesetzte ist alles, der Untergebene nichts, auf das Schärfste zum Ausdruck. Wie dieses Gesetz die Untergebenen„hschützt“, zeigen die 88 122 und 123 zur Genüge. Der gewöhnliche Soldatenschinder, der sich mit Maulschellen, Püffen, Gewehrpumpenlassen be⸗ gnügt, kann mit einer Woche Arrest davon⸗ kommen, der militärische Folterknecht der nächsten Instanz, der bereits schwere Körper⸗ verletzungen verübt, kann mit nur 6 Monaten Gefängnis oder Festungshaft bestraft werden und die Könige der Soldatenschinder, die ihre Opfer töten, können in„minder schweren Fällen“ sogar mit 1 Jahr Gefängnis oder Festungshaft durchschlüpfen. Man muß also froh sein, daß Hüssener 2 Jahre Festungshaft bekam, denn dieses ist immer noch um 1 Jahr mehr als des Mindestmaß. 5
Was ist nun das Mindestmaß für tätlich es Vergreifen an eiuem Vorges etzten? Hier ist zu Unterscheiden, ob der Untergebene vom Vor⸗ gesetzten durch Mißhandlungen ꝛe. gereizt
wurde oder nicht. Ist ersteres der Fall, so ist die Mindeststrafe 6 Monate Gefängnis oder Festungshaft. Somit wiegt ein leichter Schlag, den ein Untergebener gegen einen ihn Prügelnden führt, genau so schwer, wie eine schwere Körperverletzung, die ein Vorge⸗ setzter einem Untergebenen aulügt. Wir wollen hier sofort mit einem Beleg aus der Praxis aufwarten. Am 16. April d. J. hatte sich vor dem Breslauer Kriegsgericht der Musketier Roy zu verantworten, weil er dem Unteroffizier Bleul, der ihm ins Gesicht schlug, bei der Abwehr der Hiebe einen Schlag versetzt hatte. Dafür wurde der Musketier zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt, während der Unter⸗ offizier, der ihn auch noch zu Boden geworfen und mit den Füßen gestoßen hatte, mit nur zwei Monaten Gefängnis davonkam.
Uebrigens ist noch zu bemerken, daß das Mindestmaß von 6 Monaten nur dann zulässig ist, wenn der Untergebene sich„auf der Stelle“, also noch während der ihm zu teil gewordenen Schindereien zu einer Tätlichkeit hinreißen läßt. Ist der Untergebene weder durch Mißhandlungen noch durch vorschriftswidrige Behandlung gereizt worden, so erhält er für tätliches Vergreifen an einem Vorgesetzten mindestens 1 Jahr Gefängnis oder Festungshaft, wenn die Tätlich⸗ keit außer Dienst begangen wurde. Wir sehen also weiter, daß der leiseste Schlag, den ein Soldat einem Unteroffizier, z. B. im Gast⸗ haus gibt, ebenso schwer wiegt, wie ein an einem Untergebenen begangener Totschlag! In der Praxis ist, wie die Fälle Hüssener und Messerschmidt bewiesen haben, die Sache sogar so, daß ein Faustschlag, den ein betrunkener Untergebener einem Vorgesetzten auf die Schulter versetzt, doppelt so streng bestraft wird, wie ein an einem Untergebenen ausgeführter Totschlag!
Ferner bestimmt das Militärstrafgesetzbuch, daß eine an einem Vorgesetzten verübte Tät⸗ lichkeit, die im Dienst oder vor versammelter Mannschaft oder mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug geschieht, mit mindestens 2 Jahren Gefängnis oder Festungshaft zu be⸗ strafen ist. Somit fällt der leiseste Schlag, den ein Soldat int Rausche einem Unteroffizier mit dem Säbel gibt, nach dem Mltlitärstraf⸗ gesetzbuch doppelt so schwer in die Wagschale, wie an einem Untergebenen begangener Totschlag.
Sehr interessant sind im Militärgesetzbuch auch die Aufruhrparagraphen. Wenn nämlich mehrere sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften es unternehmen, deu Vorge⸗ setzten den Gehorsam zu verweigern, sich ihm zu widersetzen oder eine Tätlichkeit gegen ihn zu begehen, so wird jeder der Teilnehmer wegen militärischen Aufruhrs mit Gefängnis nicht unter 5 Jahren bestraft. Diejenigen Auf⸗ rührer, die eine Gewalttätigkeit gegen den Vor⸗ gesetzten begehen, sind zu Zuchthaus nicht unter 5 Jahren zu verurteilen. Es kann sogar auf lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt werden. Welche Urteile diese Paragraphen er⸗ möglichen, dafür führt Kraft das Beispiel der Dragoner Daniel und Menne in Halle an, die, weil sie im Rausche dem Befehl des Unter⸗ offiziers nicht nachkamen, der eine zu 5 ½, der andere beinahe zu 6 Jahren Gefängnis verurteilt wurden.
Herr Hüssener aber durfte für 2 Jahre Festung einen Untergebenen von rückwärts erdolchen!
6 und 7 Jahre Zuchthaus erhielten die Musketier Bindemann und der Matrose Bries, weil sie ebenfalls in der Trunkenheit mit zwei Unteroffizieren eine Keilerei ange⸗ fangen hatten, bei der aber noch keiner der beiden Unterofftziere verletzt worden war.
Schließlich erinnert Kraft an den niedlichsten Paragraphen des Militärstrafgesetzbuches, der bestimmt, daß eine strafbare Handlung, die im Zustande teilweiser oder gänzlicher Unzurech⸗ nungsfähigkeit begangen wurde, so zu beurteilen ist, als wenn ihr Verüber im Momente der Tat bei Sinnen gewesen wäre. So etwas ist der reinste Hohn auf die gesunde Vernunft, auf jede Gerechtigkeit, aber es ist charakteristisch für den aus dem Jahre 1845 stammenden militärischen Strafkodex und das preußische Militärsystem.
Und für ein solches System soll die größte politische Partei Deutschlands, die für die Humanität kämpft, Millionen über Millionen bewilligen! Ein solches Verlangen ist einfach lächerlich. Will man, daß die Sozialdemokratie sich ändere, so muß vor allem der deutsche „Kulturstaat“ sich ändern.—
Entwicklung der Sozialdemokratie in Oberhessen und den angrenzenden Bezirken.
Nachdem wir in der letzten Nummer die Wahlergebnisse der Kreise Gießen und Fried⸗ berg vorgeführt haben, wollen wir uns heute zunächst dasjenigen des Alsfelder Kreises ansehen.
Wablkreis Alsfeld⸗Lauterbach.
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1871 459 3800) 1874 1361 8143 172 ↄ 1877 2110 770 298 30 1878 2502 5624—„„ 1881 2648— 3844 281 188 sii e 188, 998 1890— 3304 3369 362— 5000— Stichw.—— 3726—— 3906— 1893 539 3655 1734 282 604 3811— Stichw.— 5814( 189d 1298 809 87 S—— 5222 3932 1908— 5623— 495 1132 5406— Stichw.— 3120-—— 6900—
* Liberale Vereinigung.
Bei der Wahl von 1871 ging der Graf zu Solms-Laubach als Gewählter aus der Wahlurne hervor, der sich der„Liberalen Reichspartei“ anschloß. Für diese Partei wurden die 4759 und 1361 Stimmen im Jahre 1871 bezw. 1874 abgegeben, die in unserer Tabelle in die Rubrik der Konservativen aufgenommen sind. Von 1874 bis 1887 war der Kreis fast ununterbrochen im Besitze der National⸗ liberalen, nur 1881 siegte der Kandidat der „Liberalen Vereinigung“, Rechtsanwalt Lüders. Doch bei jeder Wahl gabs einen andern Ab⸗ geordneten; von 1874 wurden der Reihenfolge nach gewählt: Prof. Oncken, Rentner Wad⸗ sack, Prof. Dr. Gareis, 1884 und 1887 Rentner Kalle— alles Nationalliberale. 1890 fiel der Kreis den Antisemiten Zimmermann zu, der 1893 wiedergewählt wurde, aber ab⸗ zugleich lehnte, weil er in Dresden⸗A. gewählt war. In der Nachwahl, die wir in der Tabelle nicht aufgeführt haben, siegte der Maler Binde⸗ wald iu der Stichwahl mit 6314 Stimmen gegen den Nationalliberalen, der 5338 erhielt. Unsere Partei nahm erst vor 10 Jahren diesen Kreis in Angriff; doch stieg unsere Stimmen⸗ zahl beständig, wir brachten es bei der letzten Wahl auf 1132 Stimmen, trotzdem, wie wir schon früher bemerkten, von unserer Seite nur sehr wenig Agitation entfaltet werden konnte. Für die Sozialdemokratie bietet dieser Kreis ein ganz ergiebiges Feld, das bei gehöriger Beackerung gute Erfolge verspricht. Aufgabe unserer Genossen wird sein, sich sogleich mit allem Eifer der notwendigen Arbeit hinzugeben!
Gewerkschaftl. u. Arbeiterbewegung.
Der Lohnkampf im Kölner Bau⸗ gewerbe ist beendet. Am Dienstag fanden erneute Verhandlungen zwischen dem Maurer⸗ verband und der Unternehmerorganisation statt, an denen auch der Hauptvorsitzende des Maurer⸗ verbandes Bömelburg teilnahm. Es kam zu der Vereinbarung eines Arbeitsvertrages, der bis 1906 dauert, also zu einer vollständigen Einigung. Nach denselben sind die Löhne der einzelnen Branchen festgesetzt. Die Versamm⸗ lungen stimmten den Abmachungen zu. Eine Kommission, bestehend aus je neun Arbeitern und Arbeitgebern, wird eingesetzt, welche über etwa entstehende Differenzen zu befinden hat.
Neues Arbeitersekretariat. Die Gewerkschaften in Düsseldorf beabstchtigen
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