Nr. 20.

Mitteldeutsche Sonntags⸗geitung.

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wandelt. Wäre die völlige Begnadigung wirklich erfolgt, so hätte der prinzliche Mörder, der im Gefängnis eine Behandlung erfuhr, um die ihn jeder sozialdemokratische Redakteur in Preußen beneiden kann, nur einen sehr kleinen Teil der beispiellos mil den Strafe verbüßt. Doch jetzt heißt es, der Prinz sei unzurechnungsfähig und sei bereits entmündigt worden. Er soll bereits bei Begehung seiner kolonialen Scheußlichkeiten nicht zurechnungsfähig gewesen sein und deshalb wäre das Wiederaufnahme⸗ verfahren beantragt worden. Man hält es für wahrscheinlich, daß er demnächst aus dem Gefängnis in's Irrenhaus übersiedelt. Der Weg, der jetzt eingeschlagen worden ist, führt ebenso sicher zum Ziele und macht nicht den peinlichen Eindruck, den eine Begnadigung des Mördes hervorgerufen hätte. Verbrecher aus den Kreisen der Edelsten und Besten sind fast regelmäßig geisteskrank siehe die Kindesmörderin Baronesse Seckendorf und entgehen so der Strafe.

NonitzerRitualmord als Wahlparole.

Die Antisemiten im pommerschen Wahlkreise Schlochau⸗Flatow haben sich einezugkräftige Wahlparole zugelegt. Wie unser Hamburger Parteiorgan schreibt, ist in einem von dem Verleger derStaatsbürgerzeitung heraus⸗ gegebenen Wahlflugblatt zu lesen:

Das mutige, unerschrockene Eintreten der Staatsbürgerztg. für die Wahrheit ist uns Allen noch aus den Vorgängen, die mit dem Konitzer Mord in Verbindung standen, be⸗ kannt. Der Kreis, den der unglückliche Ernst Winter seine Heimat nannte, muß bei der kommenden Wahl einen Antise⸗ miten in den Reichstag entsenden; dafür zu wirken, ist Ehrenpflicht aller Der⸗ jenigen, die noch nicht vergessen haben, was durch jüdische Ränke und Tücke über uns 1728 wurde und noch fortdauernd gebracht wird.

Wie schief es mit der Wahrheit stand, für welche die Staatsbürgerzeitung eintrat, hat der Prozeß gegen ihre beiden Redakteure gezeigt, die zu einem Jahre bezw. sechs Monaten Ge⸗ fängnis verurteilt worden, weil sie verlogener⸗ weise Leute der Mittäterschaft oder Mitwissen⸗ schaft an dem Morde des Gymnasiasten Winter beschuldigten. Traurig, sehr traurig für eine Partei, die keine besseren Waffen hat, als in dieser Art auf die niedrigsten Leidenschaften zu spekulteren.

Vom gräflichen Antisemitenführer.

Der Graf Pückler aus Klein⸗Tschirne in Schlesten machte in den letzten Tagen wieder einmal von sich reden. Vor längerer Zeit ist erst seine Revision gegen das Urteil, wodurch er wegen Zerstörung einer Feldbahn zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt wurde, verworfen worden. Kürzlich mußte er nun wieder vor Gericht erscheinen, weil er Hunde auf Kinder hetzte! Ueber diese rohe Tat wurde berichtet: Durch den Gutshof des Grafen geht von jeher ein Durchgang nach Skeyden, den aber der Graf jetzt gewaltsam zu verhindern bemüht ist. Am 14. Februar d. J. hatten Kinder aus Skeyden beim Geistlichen in Kl. Tschirne Konfirmanden⸗Unterricht. Als sie im Begriff waren, ihre Rückkehr nach Hause durch den Gutshof zu nehmen, hetzte der Graf seinen großen Bernhardinerhund auf diese friedlichen, harmlosen Kinder, sodaß sie erschreckt auseinander liefen. Auf Befehl des Grafen verfolgte sie noch sein Inspektor, um sie anzuhalten. Auf erstattete Anzeige erging gegen den Grafen sowohl, wie gegen dessen

ö Inspektor, ein Strafbefehl in Höhe von je

10 Mark, wegen Hetzens von Hunden auf Menschen. Der Graf beruhigte sich bei diesem Strafbefehl und erlegte die Geldstrafe. Der Inspektor erhob Widerspruch und wurde vom Glogauer Schöffengerichte freigesprochen, da erwiesen wurde, daß nicht er, sondern nur der Graf den großen Hund auf die vom Konfirmanden Unterricht ruhig heimkehrenden Kinder gehetzt hat. Die Antisemiten können wirklich stolz sein auf ihren Häuptling!

Judenhetze in Rußland,

Scheußliche Mißhandlungen wurden an jüdischer Bevölkerung in Kirschinew, im russischen Gouverment Bessarabien, verübt. Unter den Augen der Behörden und der Polizei ja sogar auf Anstiften derselben wurden 45 Personen getötet 74 schwer, 350 leicht verletzt. Die Einzelheiten spotten aller Be⸗ schreibhung. Kinder wurden aus dem 3. und 4 Stock auf die Straße geworfen, Frauen geschändet und in der scheußlichsten Weise gequält. Gegen 700 Juden gehörige Häuser und 600 Geschäftslokale wurden geplündert. Der Bericht des Mtnisters führte die Tumulte auf das falsche Gerücht zurück, die Juden hätten in Dobossory Ritualmorde verübt. Daß die Unterdrückung der Unruhen nicht sofort gelang, dafür sei die Poltzei in Kischinew verantwort- lich, deroffenbar die nötige Leitung fehlt. Saubere Zustände im heilgen Rußland!

Wer ist wahlberechtigt?

Ueber die Frage, wer und wo jemand wahlberechtigt ist, herrscht noch vielfach und besonders in Arbeiterkreisen Unklarheit. Es erscheint deshalb angebracht, nochmals eingehend auf die Bestimmungen über die Wahlberechtigung aufmerksam zu machen. Wir bitten unsere Freunde, sich diese Zusammenstellung aufzubewahren, um vor⸗ kommenden Falls selbst Auskunft erteilen zu können.

Wie alt muß der Wähler sein?

Zum Reichstag wählen kann jeder Deutsche männ⸗ lichen Geschlechts, welcher das 25. Lebensjahr am 16. Juni 1903 zurückgelegt hat, also späte stens am 16. Juni 1878 geboren ist.

Muß der in Hessen Wählende Hesse, der in Preußen Wählende Preuße sein? Keineswegs; er muß nur Deutscher sein. Welchem

Bundesstaate er angehört, ist für die Berechtigung zur

Reichstagswahl ganz gleich.

Welcher deutsche Mann ist vom Wählen ausgeschlossen, wiewohl er 25 Jahre und älter ist?

Wahlberechtigt sind nicht:

1. Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine, so lange sich dieselben bei der Fahne be⸗ finden; demnach sind Zahlmeister und Gendarmen, nicht aber Zahlmeister⸗Aspiranten für wahlberechtigt erachtet.

2. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen.

3. Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich eröffnet ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs verfahrens.

4. Personen, welche eine Armen⸗Unterstützung aus öffent⸗ lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre, also seit dem 16. Juni 1902, bezogen haben.

5. Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.

Was gehört nicht zur Armenunterstützung

aus öffentlichen oder Gemeindemitteln? Steuerrückstände, Schulgeldreste, Erlaß von Schul⸗ geld, unentgeltliche Lieferung von Lehrmitteln, Aufnahme von Kindern in einer Freischule, Weihnachtsgeschenke an die Kinder und dergleichen sind kein Grund, einen

Wähler vom Wahlrecht auszuschließen. Auch ist es

nicht als Armenunterstützung zu erachten, wenn Jemand

infolge eines außerordentlichen Unglücks, zum

Beispiel Feuersbrunst, Mißernte, Ueberschwemmung, eine

Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhielt. Ebenso⸗

wenig wird als Armenunterstützung die Liebesgabe er⸗

achtet, die alljährlich in Höhe von Millionen infolge der

Schnapsbesteuerung und der Zölle auf notwendige Lebens⸗

mittel reichen Leuten zugewandt wird. Als Armen⸗

unterstützung ist nur das einem Hilfsbedürftigen oder

seinen Familien⸗Mitgliedern von dem Armen verband oder der Gemeinde gewährte Obdach, der unentbehr liche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krank⸗ heitsfällen und die Beerdigung zu erachten.

Ist beispielsweise ein krankes Kind, dessen Vater die erforderliche Pflege nicht beschaffen konnte, in einem Krankenhaus aus öffentlichen Mitteln aufgenommen, so verliert der Vater das Wahlrecht, wenn die Aufnahme in der Zeit zwischen dem 16. Juni 1902 und 15. Juni 1903 erfolgt ist. Private Wohltätigkeit, Zuwendung aus Stiftungen, Darlehen, das Armenrecht bei der Prozeßführung und dergleichen sind keine Armenunter⸗ stützung.

Wo, an welchem Ort ist zu wählen?

Das Wahlrecht muß in dem Wahlbezirk ausgeübt

werden, in dem der Wähler zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz hat. Hat der Wähler mehrere Wohnsitze, so ist er in mehreren Wohnsitzen eingetragen, darf aber nur in einem Orte wählen. Wählen kann aber nur der, der in der Wählerliste steht. Des⸗ halb ist es für jeden notwendig, sich zu überzeugen, ob man in der Wählerliste eingetragen ist. Insbesondere ist es wichtig für Bauarbeiter, Landarbeiter, Saisonarbeiter, Monteure ꝛc., die zur Zeit der Wahl nicht in ihrem Heimatsort sich aufhalten, darauf zu achten, daß sie in die Wählerliste des Ortes einge⸗ tragen werden, wo sie arbeiten.

Die Niederlassung au einem Orte mit der Absicht längeren Verweilens berechtigt nach wiederholten Entscheidungen der Wahlprüfungskommisston zur Wahl an diesem Orte. Von diesem Grundsatze ausgehend hat die Wahlprüfungskommission ausgesprochen:Kellner, welche in einem Badeorte für die Badesaison in Stellung treten, Saisonarbeiter, Feld arbeiter, welche die Woche hindurch außerhalb ihres Wohnortes arbeiten, den Sonntag aber am Wohnorte zubringen, sind am Orte ihrer Beschäftigung wahlberechtigt und deshalb auch in die Wählerliste dieses Ortes einzutragen. Ebenso liegt es mit solchen Personen, die sich zur Kur an dem Orte einer Heilanstalt mit der Absicht längeren Verweilens aufhalten. Alle diese Personen tun gut, an dem Orte, wo sie wählen wollen, sich auch ausdrücklich vor Offenlegung der Liste, also vor dem 18., spätestens aber am 25. Mat polizeilich anzumelden: eine polizeiliche Abmeldung von dem früheren Wohnort, der auch beibe⸗ halten werden soll, ist nicht erforderlich; man kann mehrere Wohnorte haben.

Wo wählt der, der nach dem 25. Mai verzieht?

Den durch die Vorschrift des Wahlgesetzes hierüber hervorgerufenen Zweifel hat die Wahlprüfungskommission dahin entschieden:Wechselt ein Wähler nach der Auf⸗ stellung der Mählerlisten den Wohnort, so bleibt er in dem Ort, in dessen Wahlbezirk er eingetragen ist, bis zur Stichwahl wahlberechtigt. Wer also beispielsweise am 1. Juni von Gießen nach Wetzlar verzieht, bleibt in Gießen wahlberechtigt. Will er in Wetzlar wahlberechtigt werden, so muß er spätestens am 25. Mai in Wetzlar seinen Wohnsitz nehmen und Fürsorge treffen, daß er bis spätestens am 25. Mai in die dortige Wählerliste ein⸗ getragen wird.

Gewerkschaftl. u. Arbeiterbewegung.

F Der Streik der Zimmerleute in Limburg ist beendigt. Die Zimmermeister haben die geforderte 10 stündige Arbeitszeit und 3638 Pfg. Stundenlohn bewilligt.

Die Schreineraussperrung, mit welcher die Frankfurter Unternehmer ihren Arbeitern drohten, scheint nicht zur Ausführung zu kommen. Am Montag fand wegen der Differenzen ein Einigungsversuch vor dem Gewerbegericht statt, wobei die Vertreter des Holzarbeiter⸗ und des Arbeitgeberverbandes anwesend waren und die in der Hauptsache zu einer Verständigung führte. Danach soll der Streik bei Kothe beigelegt werden, worauf dann die Aussperrung unterbleiben. Herr Kothe wird sich wohl nun endlich dazu bequemt haben, dieselben Arbeitsbedingungen einzuführen, die in andern Geschäften längst üblich waren. Musterhaft steht die Holzarbeiterorganisation da, sonst hätte sich auch nie der Arbeitgeber⸗ verband zu Verhandlungen herbeigelassen, sondern die Arbeiter wären auf die Straße geflogen! Die Holzarbeiter anderer Orte mögen sich daran ein Beispiel nehmen!

Bei der Ge werbegerichtswahl in Nürnberg erhielt die Liste des Gewerkschafts⸗ kartells 7613 Stimmen gegen 3056 im Jahre 1900. Dagegen konnte dieunabhängige Wahlliste, das heißt die von den Hirsch⸗ Dunkeriauern und Christlichen aufgestellte, nur 471 auf sich vereinigen, trotzdem die Namen mehrerer bekannter sozialdemokratischer Gewerk⸗ schaftsführer ohne Einwilligung derselben dar⸗ auf gesetzt waren. Das Manöver nützte aber auch nichts.

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Von Nah und Lern.

Gießener Angelegenheiten.

Die Stadtverordnetenversam m⸗ lung wählte in der letzten Sitzung den bis⸗ herigen Magistratsassessor Kurschmann zum besoldeten Beigeordneten.

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