Ausgabe 
27.4.1902
 
Einzelbild herunterladen

2

Mitteldeutsche Sountags⸗Zeitung.

Nr. 17.

Die Wahlrechtskaͤmpfe in Belgien.

Ablehnung der Verfassungsreviston.

Von der belgischen Kammer wurde die Re⸗ vision der Verfafsun und damit das allgemeine Wahlrecht in der Sitzung am Freitag a bge⸗ lehnt. Erster Redner war der Ssozialist Demblon, welcher gegen seine Gewohnheit ruhig und sachlich einsetzte. Die ungeheuere Mehrheit des Landes sei für das allgemeine Stimmrecht, gegen welches die Regierung nur Sophismen und Kanonen ins Feld schicke. Smeets(Sozialist) richtete einen letzten Appell an das ganze Land, heute, an diesem historischen Tage der belgischen Geschichte. Er wirft dann der Regierung in beredter Weise ihre unheil⸗ volle Politik vor. Wenn der Ministerprästdent die Armee das Blut des Volkes vergießen lasse, dann gehöre er ins Irrenhaus. Ob denn der König nur der König der Katholiken sei? Wenn der König wolle, sei morgen Frieden im Lande.

Der folgende Reduer ist Anseele, der Führer der vlämischen Sozialisten. Schließlich wurde der Revisionsantrag mit 84 Stimmen der Klerikalen gegen 63 der Liberalen, Sozial⸗ demokraten und 1 Christlichsozialen verwor⸗ fen. Die Opposition rief: Hoch das allgemeine Wahlrecht! Eine Menge von Zweitausend er⸗ wartete die Abgeordneten und zog dann nach dem Volkshause. Es herrschte große Erregung in der Stadt.

** *

Der Generalstreik ist aufge⸗ hoben! Diese Nachricht brachte der Tele⸗ graph am Montag vom belgischen Kriegsschau⸗ platze und sie mußte einigermaßen überraschen, nachdem an den vorhergegangenen Tagen eine stetige Ausdehnung der Streikbewegung gemeldet wurde. Schätzte man doch am Samstag die Zahl der Ausständigen auf 400 000! Aber der Beschluß, den der Generalrat am Sonntag faßte, war nach der letzten Rede Vanderveldes vor⸗ auszusehen. Dieser erklärte am Samstag: Niemals war eine Revolution legitimer als die unsrige, aber sie ist aussichtslos. Die Zeit, wo das Proletariat mit Gewalt Forderungen durchsetzen könne, sei einerseits vorüber, anderer⸗ seits noch nicht gekommen. Das Gebot: Du sollst nicht töten! habe noch nicht die ganze Armee durchdrungen. Mit ihren schlechten Revolvern vermöchten die Arbeiter nichts gegen die Soldaten und Gendarmen. Die Arbeiter- partei wolle nicht ihre besten Truppen hinschlachten lassen. Sie bleibe in der Legalität und werde gerade dadurch ihre Feinde vernichten. Das Wort stehe jetzt dem König zu. Er werde zeigen, ob er ein Karten⸗ könig sei oder Schiedsrichter zwischen den Parteien. Das Volk rufe dem König zu: Hunger haben wir freilich, aber noch mehr Hunger nach Gerechtigkeit! Als der Beschluß des Generalrats am Sonntag bekannt wurde, äußerte sich wohl vielfach Mißvergnügen unter den Arbeitern, doch nahm man am Montag zum größten Teile die Arbeit auf.

Dem Beschlusse des Generalrates gingen natürlich sehr eingehende und schwere Beratungen voraus, in denen die FrageWas thun? nach jeder Richtung hin erörtert wurde. Wohl fehlte es nicht an Stimmen, die es lebhaft be⸗ dauerten, daß man die Aufhebung des General⸗ streiks überhaupt in Betracht zog, angesichts dessen, daß der Ausstand fortgesetzt weiter um sich greife. Man müsse den Streik um jeden Preis fortsetzen; einen gegenteiligen Beschluß würden die Arbeiter kaum verstehen und ihm nicht folgen. Von andern Seite wurde aber dagegen gesagt, daß die Arbeiter den Beschluß recht wohl verstehen und nicht als Rückzug auffassen würden. Vor nutzloser Anstrengung und Kräftevergeudung müsse man die Bewegung bewahren. Außerdem treffe der Streik auch die einsichtigen, dem gleichen Wahlrecht freund⸗ lich gesinnten Elemente des Bürgertums mit am schwersten. Der moralische Sieg sei auf Seite der Wahlrechtsbewegung, die in wenigen Monaten wieder frisch einsetzen müsse.

Im ähnlichen Sinne äußerte sich auch der Aufruf, in dem der Generalrat seinen Be⸗ schluß den streikenden Arbeitern mitteilte und aufforderte, die Kräfte für die kommende Kämpfe aufzusparen. 5

Wie in der ser En Bewegung überhaupt,

zeigte auch in dieser Entschließung die belgische Parteileitung ein hohes Maß politischer und wirtschaftlicher Besonnenheit, Einsicht und Klug⸗ heit. So, wie die Dinge lagen, hätte aller⸗ dings die Weiterführung des Ausstandes nicht nur schwere und zwecklose Opfer, sondern auch eine unnütze Verschleppung der großartigen Volkskundgebung bedeutet. Ob nun der König zur Kammerauflösung schreiten wird, fragt sich noch. Gemeinderäte verschiedener Städte wandten sich bereits mit Ersuchen um Auflösung an ihn. Thut er es nicht, wird er stets als Schützer der Reaktion, als Pfaffen⸗ knecht gelten, noch mehr an seiner ohnehin nicht großen Beliebtheit einbüßen und so der Agita⸗ tion für die Republik neue Nahrung zuführen.

**

Vor der Beepdigung des Ausstandes kam es leider noch zu blutigen Zusammenstößen in Löwen, die sieben Opfer forderten. Daß es hier dazu kam war die Schuld der Bürger⸗ garde, die in höchst plumper Weise vorging. Mehrere Tausend Demonstranten durchzogen die Straßen und versuchten, sich vor die Wohnung des Kammerpräsidenten Schollaert zu be⸗ geben. Die Bürgerwehr versperrte den Weg, aber die Kundgeber drangen immer weiter vor. Als die Menge nur noch 20 Schritte von der Bürgerwehr entfernt waren und trotz aller Aufforderungen der letzteren nicht weichen wollten, kommandierte der leitende Offizier Feuer! Eine Salve krachte und 20 Personen fielen, von denen sieben als Leichen auf⸗ gehoben wurden. Die Uebrigen waren zu⸗ meist schwer verletzt.

In Löwen sind führende Klerikale Offiziere der Bürgergarde.

Auch noch an einer anderen Stelle in Löwen gab die Bürgerwehr Feuer, wodurch eine Per⸗ son getötet und 13 verwundet wurden. Die Beerdigung der für die Volkssache Gefallenen gestaltete sich unter riesenhafter Beteiligung des Volkes zu einer ernsten feierlichen und tief er⸗ greifenden Kundgebung, deren gewaltigen Ein⸗ druck sich niemand entziehen konnte.

Daß es sonst in allen andern Städten ohne Blutvergießen abging, ist, wie der Korrespon⸗ dent der Frkftr. Ztg. feststellt, ein volles Verdienst der soztalistischen Partei⸗ leitung. Diese hat nichts versäumt, um die durch die Zurückweisung der Verfassungsreviston erregten Massen zur Ruhe zu mahnen.

Kinderschutz.

Einen Gesetzentwurf betreffend die Rege⸗ lung der gewerblichen Kinderarbeit hat der Bundesrat angenommen. In Folgen⸗ dem sei das Wichtigste seines Inhaltes mitgeteilt. Als Kinder gelten Knaben und Mädchen unter 13 Jahren sowie alle noch schulpflichtigen Kinder.

Das Gesetz unterscheidet zwischen eigenen und fremden Kindern. Als eigene Kinder gelten: 1. Kinder, die mit demjenigen, der sie beschäftigt, oder dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind; 2. Kinder, die von ihm an Kindesstatt aufgenommen oder bevormundet sind; 3. Kinder, die ihm zur gesetzlichen Zwangs⸗ erziehung überwiesen sind, sofern sie zu seinem Hausstande gehören. Andere Kinder gelten als fremde.

Fremde Kinder dürfen bei Bauten aller Art, in denjenigen Ziegeleien und über Tag betriebenen Brüchen und Gruben, in denen die Kinderarbeit nicht schon durch die Gewerbe⸗ ordnung verboten ist, und in einer großen An⸗ zahl besonders aufgeführter Werkstätten und und beim Steinklopfen überhaupt nicht beschäftigt werden. In den Werkstätten, in denen die Kinderbeschäftigung nicht einfach verboten ist, im Handels⸗ und Verkehrs⸗

gewerben, dürfen Kinder unter 12 Jahre nicht beschäftigt werden, Kinder über 12 Jahre

nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht an dem Nachmittags⸗ Unterrichte. Die Beschäftigung darf auch nicht länger als 3 Stunden und während der Schulferien nicht länger als 4 Stunden täglich dauern. In Gast⸗ und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen 9 auch solche über 12 Jahre) nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Im übrigen gilt bezüglich der Zeit der Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre dasselbe wie in Werkstellen, im Handels⸗ und Verkehrsgewerbe. Für das Austragen ron Waren und für sonstige Botengänge gelten folgende Bestimmungen: Kinder unter 10 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über 10 Jahre nicht zwischen 8 Uhr abends und 8 morgens und nicht vor dem Vormittagsunterricht und nicht länger als 3, in den Ferien 4 Stunden, Kinder über 12 Jahre jedoch auch außerhalb der Ferien 4 Stunden.

An Son n⸗ und Festtagen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. Für das Verkehrs⸗ gewerbe, für öffentliche Schaustellungen für das Austragen von Waren sowie für Botengänge gelten jedoch auch an Sonn⸗ und Feiertagen die oben erwähnten Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die Beschäftigung nicht über zwei Stunden, nicht über 1 Uhr nachmittags dauern und nicht in der letzten halben Stunde vor und nicht während des Hauptgottesdienstes stattfinden darf.

Wo fremde Kinder beschäftigt werden sollen, muß das vom Arbeitgeber der Ortspolizeibe⸗ hörde angezeigt werden, welche für jedes Kind eine Arbeitskarte ausstellt.

Eigene Kinder dürfen nicht beschäftigt werden in allen Betrieben, in denen die Be⸗ schäftigung fremder Kinder verboten ist, und überdies nicht in Werkstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Ver⸗ wendung kommen. In Werkstätten, in denen danach die Beschäftigung von Kindern nicht verboten ist, im Handels⸗ und Verkehrsgewerbe, dürfen eigene Kinder unter 10 Jahren über⸗ haupt nicht, über 10 Jahre nicht zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens, unter 12 Jahren nicht für Dritte beschäftigt werden. An Sonn⸗ und Feiertagen dürfen eigene Kinder in Werk⸗ stätten und in Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden. Für die ersten fünf Jahre kann der Bundesrat Ausnahmen für die Beschäftigung in Werkstätten, im Handels⸗ und Verkehrsge⸗ werbe zulassen. Die Beschäftigung eigener Kinder in Gast⸗ und Schankwirtschaften ist gestattet. Doch kann durch Polizeiver⸗ ordnung die Beschäftigung beschränkt und die Beschäftigung von Knaben unter 12 Jahren, sowie die Bedienung der Gäste durch Mädchen verboten werden. Auf das Austragen von Zeitungen, Milch und Backwaren finden die für die Beschäftigung fremder Kinder in solchen Fällen geltenden Bestimmungen Anwendung, wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden.

Schließlich sei noch die Bestimmung erwähnt, daß die Polizei zur Beseitigung erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender Mißstände für einzelne Gast⸗ und Schankwirtschaften und für einzelne Unternehmer öffentlicher theatralischer Vor⸗ stellungen und anderer öffentlicher Schaustellungen die Beschäftigung von Kindern weiter einschränken oder versagen kann. Das Gesetz soll am 1. Juli nächsten Jahres in Kraft treten.

politische Rundschau.

Gießen, den 24. April.

Diäten für die Wucherzöllner.

Dem Reichstage ist jetzt der Gesetzentwurf zugegangen, der Diäten für die Mitglieder der Zolltarifskommisston fordert. Diese Tagegelder haben nur den Zweck, die Fertigstellung des volksfeindlichen Zollwucher⸗Gesetzes zu ermög⸗ lichen. Deshalb wird die Sozialdemokratie des Gesetz verwerfen. Unterdessen hat die

r