Ausgabe 
27.8.1851
 
Einzelbild herunterladen

en verichtt

Intelligenz-Dlatt

e fuͤr die

ſertſch.

r Stadtlirch: nadel.

er Burgkirche

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

100 den Regierungsbezirk Friedberg

3 im Beſonderen. 2 67. Mittwoch den 27. Auguſt 1831. f

25. Juli 112. JI Due⸗ Mainz 5

Oeffentliche Nachricht.

Te Nachſtehendes von dem Fürſten von Schwarzburg⸗ 8 Rudolſtadt am 30. Mai d. J. erlaſſenes Geſetz bringen wir 715 6% zur öffentlichen Kenntniß, damit ſich die Bezirks⸗Angehörigen por Schaden ſichern könuen.

n Friedberg den 18. Auguſt 1851. Die Großh. Heſſ. Regierungs⸗Commiſſion des Taze Regierungsbezirks Friedberg z und Butzba Ouvrier. Auguſt Bekanntmachung, die Einziehung der Fürſtlich Schwarzburg⸗Rudolſtadt'ſchen . im Jahr 1848 emittirten Caſſenbillets betreffend. nN Das nachſtehende, von der Fürſtlich Schwarzburg⸗ E Rudolſtadt'ſchen Regierung erlaſſene und hierher mitgetheilte 4 3 10 Geſetz wird zur Kenntniß des Publikums hierdurch bekannt gemacht. a ul Darmſtadt den 1. Juli 1851. 5 Ab. 8 Großherzoglich Heſſiſches Miniſterium der Finanzen 107 13 F. v. Schenck. Merck. 16% Nr. XXII. Ge ſe tz wegen Einziehung der jetzt im Umlauf befindlichen und . 1 Ausgabe neuer Caſſenanweiſungen vom 30. Mai 1851. N.

Wir Friedrich Günther, Fürſt zu Schwarz⸗ burg ꝛc. thun hiermit kund und zu wiſſen.

10 Da es wiederholt vorgekommen, daß die zufolge des J Geſetzes vom 10. November 1848 in Umlauf geſetzten hie⸗ 10 Kandiſchen Caſſenbillets nachgemacht worden ſind, ſo hat es ur Abwendung des durch ſolche falſche Caſſenbillets für den Verkehr entſtehenden Nachtheils nöthig geſchienen, neue 2, Caſſenanweiſungen anfertigen zu laſſen und verordnen Wir % in dieſer Beziehung unter der für dieſen Fall im Voraus , ertheilten Zuſtimmung des Landtags Nachſtehendes:

1. Die in Gemäßheit des Geſetzes vom 10. Novem⸗ ber 1848 emittirten Caſſenbillets ſollen eingezogen werden und es bleibt den Inhabern überlaſſen, ob ſie dafür baares 22 Geld oder andere neue Caſſenanweiſungen entgegennehmen 166½+wollen.

005 2. Von Publication dieſes Geſetzes an darf von kei⸗ ner Fürſtlichen Caſſe das zeitherige Papiergeld zu Zahlungen mehr verwendet werden, vielmehr ſoll, was davon bereits bei den Caſſen befindlich iſt oder demnächſt eingeht, ſofort . in geeigneter Weiſe für den Umlauf untauglich gemacht

5 FAT

werden, und wird ſeiner Zeit deſſen völlige Vernichtung unter Leitung einer hierzu zu ernennenden Commiſſion erfolgen.

3. Die Summe der auszureichenden neuen Caſſen anweiſungen ſoll derjenigen der außer Umlauf geſetzten alten entſprechen, ſo daß der Betrag ſämmtlicher gleichzeitig im Umlauf befindlichen alten und neuen Caſſenanweiſungen die Summe von 200,000 Thlr.= 350,000 fl. nicht über⸗ ſteigen darf.

4. Der Umtauſch der alten Caſſenanweiſungen gegen neue oder gegen Metallgeld findet bei der Hauptlandeskaſſe hier ſtatt, doch ſoll auch das Rent- und Steueramt in Fran⸗ kenhauſen durch Ueberlaſſung eines Vorraths neuer Caſſen anweiſungen in den Stand geſetzt werden, den Umtauſch gegen alte dergleichen zu bewirken.

5. Die Einlöſungsfriſt für die im Jahre 1848 emit⸗ tirten Caſſenbillets läuft bis zum Schluſſe dieſes Jahres, und können daher dieſelben auch bis dahin zu allen Zah⸗ lungen an Fürſtliche Caſſen verwendet werden. Zugleich wird jedoch hiermit der erſte Januar des künftigen Jahres als Präcluſtwtermin unter der Verwarnung feſtgeſetzt, daß unmittelbar nach dem Eintritt des gedachten 1. Januar 1852 alle Anſprüche an den Staat aus den im Jahre 1848 in Umlauf geſetzten hieländiſchen Caſſenbillets erlöſchen und die letzteren, wenn ſie bis dahin noch nicht eingeliefert, alles Werthes verluſtig ſind.

6. Alle durch das gegenwärtige Geſetz nicht aufge⸗ hobenen oder abgeänderten Beſtimmungen des Geſetzes vom 10. November 1848 finden auch auf die neuen Caſſenan⸗ weiſungen Anwendung.

Urkundlich unter Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrücktem Fürſtlichen Inſiegel.

So geſchehen

Rudolſtadt den 30. Mai 1851. (L. S.) Fr. Günther, F. z. S. Röder. C. Schwartz. Scheidt.

Miszellen.

Man hat die Bemerkung gemacht, daß ſich bei allen Pariſer Emeuten nie ein Zimmermannsgeſell betheiligt hat, während z. B. die Perrückenmacher und Kochkünſtler nie dabei fehlen. Man erklärt die Thatſache dadurch, daß die Zimmerleute in einer Verbrüderung leben, die ein wahres Muſter von Einfachheit und Menſchenfreundlichkeit iſt. Die Geſellen übernehmen von ihren Meiſtern um einen gewiſſen Preis eine Arbeit und da wird dann die ganze Woche drauf losgehauen, mag es Aufruhr ſein ſo viel es will. Iſt die