Ausgabe 
26.4.1851
 
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Intelligenz-Blatt

üerichttt: fuoͤr die

115 kirche 0

bas, Provinz Oberheſſen

durzirce im Allgemeinen,

wage den Regierungsbezirk Friedberg beate im Beſonderen.

5 12. Sonnabend den 26. April 1851.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.

Betreffend: Holzausfuhr aus dem Regierungsbezirk Nidda.

Das nachſtehende Ausſchreiben des vorhinigen Kreis raths dahier wollen Sie in Ihren Gemeinden unter dem Anfügen veröffentlichen, daß diejenigen, welche hiergegen handeln, in eine Strafe von 5 fl. verfallen.

Ouvrier. Obgleich nach der Verordnung vom 24. April 1826 (in Nr. 12 des Regierungsblattes von 1826) die Verbote der Holzausfuhr in das Ausland, ausgenommen das des Holzverkaufs an die Saline Nauheim und in das kurheſ ſiſche Amt Dorheim, aufgehoben ſind, ſo bleiben doch die Beſtimmungen der Allerhoͤchſten Verordnung vom 20. Mai 1820 Ff. 7, 8 und 9 noch in Anwendung und ſollen höch⸗ ſter Weiſung zu Folge namentlich in dem jene auslän⸗ diſchen Orte begrenzenden Kreis Friedberg ſtrenge zur Ausführung gebracht werden. Dieſe§§. ſchreiben vor, daß

zur Vermeidung von Unterſchleifen auch über das zum Ver⸗

2 fahr henne den

kauf oder Tauſch ins Inland von einem Orte nach dem andern beſtimmte Holz ortspolizeiliche Scheine ausgeſtellt, dieſe der Ortsbehörde des Beſtimmungsorts eingehändigt und von derſelben jährig an den betreffenden Revierförſter abgeliefert werden ſollen.

Da neuerdings Klagen über nicht gehörige Beobach tung dieſer Vorſchriften eingelaufen ſind, ſo ſehe ich mich veranlaßt, Ihnen dieſelben ins Gedächtniß zurückzurufen und zugleich nachſtehend ein Formular mitzutheilen, wornach Sie in Zukunft ſolche Transportſcheine auszuſtellen haben.

Ich empfehle Ihnen dabei die Ueberwachung des recht mäßigen Erwerbs des zu transportirenden Holzes nicht zu verſäumen, und Aufſicht darüber zu handhaben, daß alle Uebertretungen der Beſtimmungen der oben erwähnten Ver ordnung zur gebührenden Anzeige und Strafe gebracht werden

Schließlich bemerke ich noch zu Vermeidung von Miß⸗ verſtändniſſen, daß die in dieſem Ausſchreiben vorgeſchriebenen Transportſcheine in denjenigen Fällen nicht erforderlich ſind, wenn Holz unmittelbar aus dem Walde abgefahren werden ſoll, indem dieſenfalls die in meinem Ausſchreiben vom 30. November v. J.(Nr. 49 des Intelligenzblattes) bezeichneten Abfuhrſcheine anzuwenden ſind und als genügende Legiti⸗ mation für den Transportanten gelten.

Friedberg den 4. December 1834.

a Küchler.

Transportſchein.

N a f e Saen late Holz f. Reiſer), welches Holz er in erkauft r 1 zum Verkauf(Tauſch). 8 421* den Der großh. Buͤrgermeiſter des Abfuhrortes 4 24 70**** 7 2 1 Geſehen und wird dem Hrn. Revierförſter.. zu mitgetheilt. 290. den IS Der großh. Bürgermeiſter des Abladeortes 8 1 2 Miszellen. und Wellenſchlag ſie weit vom Ufer entfernt, ſo ſahen ſie

Eine holländiſche Zeitung berichtet Folgendes:Der Schiffer Klaas Bort, 45 Jahre alt, ging mit ſeinen zwei Söhnen, von denen der älteſte 17 und der jüngſte 15 Jahre zählte, von Dugerdam in Nordholland den 15. Januar v. J. zum Fiſchfang aus. Die herannahende Nacht mit über⸗ großer Finſterniß nöthigte ſie, auf dem Eiſe zu bleiben. Mit Tagesanbruch gewahrten ſie zu ihrem Schrecken und Er⸗ ſtaunen, daß die Eisſcholle ſich des Nachts losgelöſt und ſich alle drei hülflos auf offener See befanden. Da Wind

jeden Augenblick dem Tod entgegen. Wer hätte aber ge glaubt, daß ihre Angſt und Verzweiflung ſo lange währen ſollte! Das Unglück geſchah in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar und am 27. Januar, aälſo 14 Tage ſpäter, ſchwammen ſie immer noch auf der Scholle herum. Sie hatten ſich während dieſer Zeit fünfzig Stück Fiſche gefan gen und mit ſelbigen ihren Hunger geſtillt. Jetzt hatten ſie nur noch zwei Stück; dieſe waren nicht mehr zu genießen und die Noth wurde immer ſchrecklicher, denn von Tag zu