Ausgabe 
24.9.1851
 
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Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

Mittwoch den 24. September

1851.

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ſhließlich des Amtes Allſtädt, die Oberherrſchaften der

Bekanntmachung

des Großh. Miniſteriums des Hauſes und des Aeußeren rom 3. Sept. l. J. den Beitritt des Großherzogthums Heſſen zum Deutſch⸗Oeſterreichiſchen Poſtverein betr.

Nachdem zwiſchen der Großh. Staatsregierung und dem Großh' Erblandpoſtmeiſter Herrn Fürſten Maximilian Carl von Thurn und Taxis Durchlaucht eine Uebereinkunft wegen des Anſchluſſes der Poſten des Großherzogthums an den deutſch⸗öſterreichiſchen Poſtverein abge⸗ ſchloffen worden iſt, ſo wird, unter Vorbehalt weiterer Vollzugsver⸗ ordnung, vorläufig Folgendes zur allgeme:nen Kenntniß gebracht: 1) Vom 1. October d. J. an kommen die Beſtimmungen des Poſt⸗ vereinsſtatuts und des Eingangs erwähnten Anſchlußvertrags bei Briefpoſtgegenſtänden, Zeitungen und Fahrpoſtſendungen im Verkehre zwiſchen dem Großherzogthum Heſſen einerſeits und den nachbenann⸗ ien Staatsgebieten und Staatsgebietatheilen, als: dem Großherzog⸗ lich Sachſen⸗Weimar⸗Eiſenachiſchen Amte Allſtädt, Anhalt⸗Bernburg, Anhalt⸗Köthen, Anhalt⸗Deſſau, Baden, Bapern, den Großh. Olden⸗ durgiſchen Fürſtenthümern Birkenfeld und Eutin, Hannover, Holſtein, Lcchtenſtein, Mecklenburg⸗Schwerin, Mecklenburg ⸗Streliß der öſterreichiſchen Geſammtmonarchie, der preußiſchen Geſammtmo⸗ narchie, Sachſen(Königreich) Sachſen⸗Altenburg, den Unter⸗ herrſchaften der Fürſtentzumer Schwarzburg⸗Rudolſtadt und Schwarz⸗ durg⸗Sondershauſen, Waldeck und Würtemberg andererſeits zur Anwendung, wogegen es hinſichtlich des Poſtverkehrs des Großher⸗ ogthums mit den übrigen Theilen des Fürſtlich Thurn⸗ und Taxis⸗ ſſen Poſtverwaltungsgebiets, mögen dieſelben zum Poſtvereine gehören oder nicht(Frankfurt, Kurheſſen, Heſſen⸗Homburg, Hohenzollern⸗ Hechingen und Sigmaringen, Lippe Detmold, Schaumburg⸗Lippe, Naſſau, Reuß älterer und jüngerer Linie, Sachſen⸗Coburg⸗Gotha, Sachſen⸗Meiningen⸗Hildburghauſen⸗ Sachſen⸗Weimar⸗Eiſenach, aus⸗

Fürſtenthümer

Schwarzburg⸗Rudolſtadt und Schwarzburg⸗Sondershauſen), ſowie mit den zum Poſtvereine noch nicht gehörigen übrigen deutſchen Ländern (Braunſchweig, Lauenburg, Luxemburg nebſt Limburg und Oldenburg) bei den bisherigen Beſtimmungen zu verbleiben hat. 2) Die Brief⸗ ortotaxe für die Vereinscorreſpondenz wird nach der geraden Ent⸗

5 15 vom Aufgabe bis zum Beſtimmungsorte ohne Rückſicht auf die Landesgrenzen bemeſſen und beträgt: a. wenn, die Bezahlung des Porto bei der Aufgabe geſchieht bis 10 geographiſche Meilen ein⸗ ſchließlich 3 kr., über 10 bis 20 geographiſche Meilen 6 kr., über 20 geographiſche Meilen 9 kr.; b. wenn das Porto bei der Abgabe vom Empfänger zu bezahlen iſt bis 10 geogr. Meilen einſchließlich 6 kr. ider 10 bis 20 geographiſche Meilen einſchließlich 9 kr., über 20 geo⸗ graphiſche Meilen 12 kr. im 24%¼ fl. Fuße Crheiniſch) für den einfachen Brief. Dieſe Sätze ſind, obgleich die Hanſeſtädte zum Fürſtlich Thurn und Taxiſchen Poſtgebiete gehören, ausnahmsweiſe auch bei der Cor⸗ etſpondenz nach und aus Bremen und Hamburg in Anwendung zu bringen, während bei derjenigen nach und aus Lübeck das Porto, ohne Unterſchied ob frankirt abgehend oder unfrankirt ankommend, nach dem Satze von 12 kr. zu bezahlen iſt. Dem preußiſchen Poſt⸗ gebiete gegenüber ſind, ſoweit bisher zwiſchen den beiderſeitigen Grenz⸗ orten Taxen unter 1 Sgr. beſtanden haben, dieſe bis auf Weiteres beibehalten worden. Das, für den Durchgang von Briefpoſtſendungen über fremde(Nichtvereins⸗) Poſtgebiete zu entrichtende Tranſitporto

kann dem Vereinsporto zugeſchlagen werden. 3) Einfach iſt ein Brie bis zum Gewichte von 1 heſſiſchen Loth einſcllglich 9 Briefen ſteigt das Porto für jedes Loth um den einfachen Satz, wor⸗ nach über 1 bis 2 Loth einſchließlich zweifaches, über 2 bis 3 Loth dreifaches, über 3 bis 4 Loth vierfaches Porto ꝛc. zur Erhebung kommt. 4) Nach welchen Poſtorten im Vereinsgebiete die Portoſätze für den einfachen Brief 3 und 6 Kreuzer in Frankofällen betragen, iſt aus den öffentlichen Anſchlägen an den betreffenden Poſtanſtalten zu erſehen. Nach allen in dieſen Anſchlägen nicht enthaltenen Poſt⸗ orten beträgt der einfache 7 10 9 Kreuzer. 5) Für gedruckte Sachen unter Kreuz⸗ und Streifband, welche außer der Adreſſe, dem Datum und der Namensunterſchrift, oder bei Correctur⸗ bogen, außer der Correctur nichts Geſchriebenes enthalten dürfen und bei der Aufgabe zu frankiren find, iſt ohne Unterſchied der Ent⸗ fernung das Porto nach dem gleichmäßigen Satze von 1 Kreuzer und dem nämlichen Progreſſionsgeſetze, wie es oben unter 3 angegeben iſt, zu entrichten. Unfrankirte Kreuzbandſendungen, ſowie Kreuzband⸗ ſendungen überhaupt, bei welchen nicht alle Vorbedingungen der Portoermäßigung erfüllt find, unterliegen der vollen Brieftaxe. Sen⸗ dungen von Druckſachen unter Kreuzband, welche über 4 Loth wiegen, gehören zur Fahrpoſt und werden mit der Fahrpoſttaxe belegt. 6) Für Briefe mit Waarenproben oder Muſtern, wenn dieſe letzteren den Briefen auf eine haltbare Weiſe angeheftet und ſo verpackt find, daß die Beſchränkung des Inhalts auf dieſe Gegenſtände leicht erſehen werden kann, wird bis zum Gewichte von 2 Loth einſchließlich der einfache Briefportoſatz nach der Entfernung und für jede weitere 2 Loth ihres Gewichts der Betrag des einfachen Portoſatzes mehr erho⸗ ben. Der beigegebene Brief darf, wenn die Portoermäßigung ein⸗ treten ſoll, nur einfach ſein, iſt aber behufs der Austaxirung der Sendung mit der Probe oder dem Muſter zuſammen zu wiegen. Bei unfrankirten Waarenproben und Muſtern werden die oben unter 2 b angegebenen Portoſatze für Sendungen bis 2 Loth einſchließlich und bei ſchwereren Sendungen für je 2 Loth weiter zur Anwendung ge⸗ bracht. Dergleichen Sendungen werden nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth einſchließlich als Briefpoſtſendungen nach den vorſtehen⸗ den Beſtimmungen behandelt. 7) Recommandirte Briefe müſſen bei der Aufgabe bezahlt und ſtets am Schalter aufgegeben werden. Außer dem Porto nach Maßgabe des Gewichts und der Entfernung iſt da⸗ für eine Recommandationsgebühr von 6 Kreuzern vom Aufgeber zu bezahlen. Wenn der Abſender die Beibringung einer Empfangsbe⸗ ſcheinigung von dem Adreſtaten(Retour⸗Recepiſſe) ausdrücklich ver⸗ langt, ſo wird dafür bei der Abſendung eine weitere Gebühr von 6 Kreuzern erhoben. Finden ſich Briefe mit den WortenRecom mandirt,Empfohlen,Chargé und dergleichen verſehen in der Brieflade vor, ſo werden dieſelben zwar abgeſandt, aber nicht als recommandirt behandelt. 8) Außer den vorſtehend angeführten Taxen werden für Vereinsbriefpoſtſendungen nur noch die üblichen Beſtell⸗ gebühren, ſowie etwa darauf haftende oder erwachſende Auslagen erhoben. 9) Die Franktirung der Briefpoſtſendungen kann bei den Gr. Poſtſtellen vorerſt nur durch Baarzahlung geſchehen. Ueber die Anwendung von Freimarken wird eine beſondere Bekanntmachung er⸗ folgen. Für Briefe aus andern Poſtvereinsgebieten mit Freimarken von nicht zureichendem Betrage wird das Ergänzungsporto mit dem für unfrankirte Briefe feſtgeſetzten Zuſchlage von 3 Kreuzern per Loth vom Empfänger erhoben. 10) Briefe und Briefſchaften gehören bis 4 Loth einſchließlich unbedingt, über 4 Loth aber nur alsdann zur Briefpoſt, wenn auf der Adreſſe bemerkt iſt, daß die Beförderung