Ausgabe 
22.3.1851
 
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d Intelligenz-Blatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

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Sonnabend den 22. März

18351.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.

Betreffend: Die Ableiſtung des Verfaſſungseides von jungen Orts⸗

bürgern.

Die nächſte Ableiſtung des Verfaſſungseides findet Dienſtag den 1. April Vormittags 10 Uhr dahier,

Mittwoch- 2. 1 zu Butzbach,

Freitag 4. 1 Hungen,

Montag 7. 5 Vilbel ſtatt.

Sie werden die Pflichtigen hiernach vorladen, auch

die Verzeichniſſe rechtzeitig einſenden, letzteres bei Meidung

der Ordnungsſtrafe. Friedberg den 19. März 1851. A

Verordnung, die Beſeitigung der bei Beförderung von Auswanderern beſtehenden Mißbräuche betreffend.

(Schluß.)

F. 14. In den Verträgen iſt ſtets ein feſter Abfahrtstag von dem Orte, von wo ab der Agent die Beförderung übernimmt, und von den Seeplätzen, an welchen die Einſchiffung ſtattfindet, zu beſtimmen, der Schiffsrheder oder Befrachter und das Seeſchiff nebſt Kapitän genau zu bezeichnen, das feſtgeſetzte Ueberfahrtsgeld anzugeben und zugleich zu bemerken, welcher von beiden contrahirenden Theilen die Lieferung des erforderlichen Seeproviants übernimmt. Auch iſt am Fuße der Ver⸗ träge deutlich aus drücken, ob die Auswanderer durch einen Conducteur bis zu dem Seehaßen begleitet werden, in welchem die Abfahrt unmittelbar nach anderen Welttheilen ſtattfindet, oder an welche Zwiſchenexpediteure ſie ſich auf der Reiſe dahin zu wenden haben.§. 15. Die Agenten haben insbeſondere in den Verträgen ausdrücklich folgende Verpflich- tungen den Auswanderern gegenüber zu übernehmen: a) daß die Auswanderer die erforderlichen Plätze, Bettſtellen, Raum in der Küche zum Kochen, gutes und genügend Trinkwaſſer, Holz und Licht, ſowie nöthigenfalls Apotheke, auf dem angewieſenen Schiffe erhalten; b.) daß die Auswanderer freien Transport der Reiſeeffecten genießen, oder daß bei Beſchränkung des Freigepäcks das Uebergewicht nur nach feſtem, beſtimmt auszudrückendem Anſatze berechnet werde; c) daß das bei der Ankunft in Amerika zu entrichtende ſog. Kopf- oder Spital⸗ geld in dem feſtgeſetzten Ueberfahrtspreis begriffen iſt und die Aus- wanderer von deſſen Entrichtung befreit ſind; d) daß die Auswan⸗ derer für jeden Tag, um welchen die beſtimmte Abfahrt ohne ihre

Schuld verzögert wird, von dem Agenten reſp. Schiffsrheder oder Befrachter eine Entſchädigung für Beherbigung und Verköſtigung in baarem Gelde, und zwar: 1) bei Aufenthalt vor Erreichung des Seehafens von 42 kr. für die Perſon über 10 Jahren und von 28 kr. für ein Kind von 1 bis 10 Jahren, 2) bei Aufenthalt im Seehafen von 49 kr. für die Perſon üder 10 Jahren und von 28 kr. für ein Kind von 1 bis 10 Jahren unverweigerlich erhalten. Dieſe Entſchä digung iſt ohne allen Vorbehalt zuzuſichern und zu leiſten, mag die Verzögerung durch die Schuld des Agenten, des Rheders reſp. Be⸗ frachters, oder durch Zufall höhere Gewalt nicht ausgenommen herbeigeführt worden ſein. Bei verzögerter Zwiſcheneinſchiffung in einem Seehafen nach dem ſchließlichen Einſchiffungsſeehafen, z. B. zu Rotterdam nach London oder Havre, ſoll sub Nr. 1 feſtgeſetzte Geld entſchädigung ſtattfinden. Sofern vor dem Vertragsabſchluß eine Vereinbarung zwiſchen dem Contrahenten dahin ſtattfindet, daß der Agent bei verzögerter Abfahrt die Beherbergung und Verköſtigung der Auswanderer in natura übernimmt, ſo iſt dies, ſtatt jener Be⸗ ſtimmung bezüglich der Geldentſchädigung, in den Verträgen zu wahren; ei daß die Auswanderer während der Reiſe hinreichende Verköſtigung erhalten, ſofern dieſelbe von dem Agenten reſp. Schiffsrheder über⸗ nommen worden iſt; t) daß die Effekten der Auswanderer während der Seereiſe zu dem in dem Vertrage ausgedrückten Werthe auf Ver⸗ langen gegen See- und Feuersgefahr verſichert werden; g) daß die Auswanderer und deren Effekten auch in dem Falle um den bedun genen Ueberfahrtspreis an den beſtimmten Ausſchiffungs⸗Seeplatz ge⸗ bracht werden, wenn das betreffende Schiff auf der Reiſe durch irgend einen Unfall an deren Fortſetzung verhindert werden möchte; h) daß der Agent in Beziehung auf den abgeſchloſſenen Vertrag vor den Großherzoglich Heſſiſchen Gerichten Recht zu geben habe und im Voraus auf Einreden, die auf etwaige ſpätere, im Ausland geſchloſſene, den Beſtimmungen dieſer Verordnung zuwiderlaufende Verträge ge gründet werden möchten, Verzicht leiſte.§. 16. Jedem Agenten iſt unterſagt, in Ankündigungen, mögen dieſe in öffentlichen Blattern, oder in Form von Proſpecten, Anſchlägen, Aushängeſchildern oder in anderer Art erſcheinen, bezuglich der Seehäfen, über welche und der Schiffsrheder, durch welche er Auswanderer befördert, An⸗ gaben zu machen, welche von der erlangten Conceſſion abweichen. §. 17. Sämmtlichen Agenten iſt unterſagt, zu Auswanderungen an- a in oder zu verleiten, ſie durfen zu dem Ende namentlich weder elbſt im Lande umherreiſen noch andere Perſonen abſenden. Ebenſd iſt es denſelben verboten, bei Vertragsverabredungen oder Abſchlüſſen Mäkler oder Individuen, welche ſich für ſolche ausgeben, zuzulaſſen, oder ſich überhaupt zum Zuführen von Auswanderern dergleichen Perſonen in irgend einer Weiſe zu bedienen.§. 18. Wo es für zweckmäßig erkannt wird, ſoll ein aufſehender Beamter ernannt wer den, dem die am Sitze deſſelben wohnenden Agenten alle von ihnen ausgefertigten Vertrage zur Prüfung und Anerkennung, daß deren Inhalt mit den geſetzlichen Vorſchriften übereinſtimme, rechtzeitig nach Vorſchrift vorzulegen haben. Wegen Controlirung derjenigen Agenten, welche nicht am Sitze eines Auswanderungsinſpectors wohnen, werden weitere Vorſchriften ergehen.§. 19. Findet der aufſehende Be⸗ amte bei Prüfung von Verträgen Unregelmäßigkeiten, ſo hat er ſein Viſa ſo lange zu verweigern, bis dieſelben vollſtändig beſeitigt ſind. Seinen deßfallſigen Aufforderungen hat der betreffende Agent unver⸗ weigerlich und unverzüglich zu genügen, inſofern dieſelben nicht mit den Veſtimmungen dieſer Verordnung im Widerſpruche ſtehen, in welchem Falle bei der vorgeſetzten Verwaltungsbehörde Beſchwerde