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jeder Zeit widerruflich und ſollen von der einſchlägigen oberen Ver⸗ waltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn Agenten dem in fie geſetzten Vertrauen nicht durch ſolide Geſchäftsführung entſprechen.— §. 6. Zur Sicherheit für die Erfüllung aller den Agenten auferlegten allgemeinen und beſonderen Verpflichtungen, namentlich zur Sicher-
ſtellung der Auswanderer, welche Ueberfahrtsverträge mit ihnen ein⸗
ehen, iſt von jedem Hauptagenten eine Caution von 6000 Gulden 3 en Unteragenten eine ſolche von 500 Gulden, durch Hinter⸗ legung baaren Geldes oder Großherzoglicher Staatsſchuldverſchrei⸗ bungen, zu ſtellen.—§. 7. Wird eine Caution zur Befriedigung derjenigen, welche mit den Agenten Verträge abgeſchloſſen haben, oder zur Berichtigung von Strafen, welche nach dieſer Verordnung verwirkt find, vermindert, ſo iſt ſolche binnen vier Wochen bei Ver⸗ luſt der Conceſſion zu ergänzen.—§. 8. Die Rückgabe der Caution kann von dem betreffenden Agenten beantragt werden, wenn er zu⸗ gleich erklärt, den Gewerbsbetrieb aufgeben zu wollen, oder wenn ihm die ertheilte Conceſſion entzogen worden iſt. Der Antrag iſt auf Koſten des Nachſuchenden von der einſchlägigen Verwaltungsbe⸗ hörde mit dem Bemerken öffentlich bekannt zu machen, daß Anſpruche, welche der Rückgabe der Caution entgegengeſetzt werden ſollen, inner⸗ balb 6 Monaten, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der Verwaltungsbehörde mit einer Nachweiſung anzumelden find, daß wegen ſolcher Anſprüche bei Gericht Klage erhoben worden iſt. Wird innerhalb der beſtimmten Friſt kein Anſpruch in gehöriger Weiſe an⸗ gemeldet, ſo erfolgt die Rückgabe der Caution an den Empfangsbe⸗ rechtigten. Iſt dagegen ein Anſpruch gerichtlich anhängig gemacht, ſo wird die Caution, ſoweit es zur Deckung deſſelben erforderlich iſt, bis zur rechtskräftigen Entſcheidung zurückbehalten. In allen Fällen find die etwa gegen den betreffenden Hauptagenten oder ſeine Unter⸗ agenten erkannten Strafen, ſowie die erwachſenen Koſten, vor der Zurückgabe der Caution zu berichtigen.—§. 9. Ein Unteragent darf nur für Rechnung desjenigen Hauptagenten, für welchen er con⸗ ceſſtonirt iſt, Ueberfahrtsverträge abſchließen. Jeder Hauptagent iſt gehalten, die Auswanderer, die mit ihm, beziehungsweiſe ſeinem Unteragenten, Verträge abgeſchloſſen haben, nur durch Vermittelung derjenigen Schiffsrheder oder Befrachter und nur über diejenigen Seehäfen zu befördern, bezüglich deren er ausdrücklich conceſſionirt iſt.— F. 10. Die Agenten ſind verpflichtet, genaue Regiſter über die Perſonen, mit welchen ſie Verträge zur Beförderung in andere Welttheile abgeſchloſſen haben, nach Jahresabſchnitten zu führen. Dieſe Regiſter müſſen enthalten: a) fortlaufende Ordnungsnummer; b) die Vor⸗ und Familiennamen der Auswanderer; c) den bisherigen Wohnort derſelben, nebſt Angabe des Verwaltungsbezirks;) den Tag des abgeſchloſſenen Vertrags; e) den Namen und Wohnort des Agenten, mit dem der Vertrag abgeſchloſſen wurde; f) den Ort, von welchem ab der Agent die Beförderung übernommen hat, und den Tag der vertragsmäßigen Abfahrt von da; g) den Tag der vertrags⸗ mäßigen Abfahrt von dem europäiſchen Seeplatz, wo die letzte Ein⸗ ſchiffung nach anderen Welttheilen ſtattfindet; und endlich u) den See⸗ platz, wo jenſeits des Oceans die Ausſchiffung erfolgen ſoll.—§. 11. Die Hauptagenten ſind verbunden, von den, allen allgemeinen Vor⸗ ſchriften entſprechenden Vertragsformularien, welche ſie anwenden, oder durch ihre Unteragenten anwenden laſſen wollen, bevor dies geſchieht, drei Eremplare bei der einſchlägigen oberen Verwaltungs⸗ behörde des Bezirks zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Alle Verträge dürfen nur nach den ſolchergeſtalt gutgeheißenen For⸗ mularien ausgefertigt werden.—§. 12. Die im Namen und Auf⸗ trag eines beſtimmten Schiffsrheders oder Schiffsbefrachters nach er⸗ haltener Vollmacht(S. 2.) abzuſchließenden Verträge mit den Aus⸗ wanderern müſſen ſchriftlich abgefaßt, in deutſcher Sprache, deutlich, mit Fernhaltung jeder mehrdeutigen Clauſel, doppelt ausgefertigt und den Auswanderern im Original, leſerlich ge- und unterſchrieben, zu
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geſtellt werden. Es darf darin nichts radirt werden; nothwendige Abänderungen und Zuſätze müſſen beiderſeits durch Namensunterſchrift anerkannt werden.—§. 13. Die Hauptagenten haben die Duplicate der von ihnen und ihren Unteragenten im Großherzogthume abge⸗ ſchloſſenen Verträge, ſowie die ihnen eingeſandt werdenden Nachwei⸗ ſungen über die in ihrem Namen außerhalb des Großherzogthums abgeſchloſſenen Contracte, als Belege ihrer Regiſter, zwei Jahre lang ſorgfältig aufzubewahren. Die Regiſter der Unteragenten, und die⸗ jenigen der Hauptagenten nebſt Belegen, ſind der einſchlägigen oberen Verwaltungsbehörde und den beſonders beſtellten Aufſichtsbeamten auf Verlangen zur Einſicht vorzulegen.(Schluß folgt.)
Bitte an Menſchenfreunde.
Am 8. d. M. ſtarb dahier, der ſowohl durch thal— mudiſche Gelehrſamkeit als durch ächte Frömmigkeit ausge— zeichnete, von ſeiner Gemeinde insbeſondere geachtete und geliebte isr. Religionslehrer Kaufmann Goldſchmidt, gebürtig aus Mehlbach. Seine in größeſter Dürftigkeit hinterlaſſene Familie— Frau mit vier unmündigen Kin— dern— verdient um ſo mehr die Theilnahme aller Edel— geſinnten, als die Wittwe, eine ſehr gebildete, würdevolle Frau(Tochter des vormaligen Rabbinen Kunreuter aus Gelnhauſen) durchaus erwerbsunfähig und zu Anſprüchen auf Unterſtützung aus irgend einer öffentlichen Anſtalt nicht berechtigt iſt.— Wenn irgendwo, ſo iſt hier Hülfe dringend nothwendig, und wenn es wahr iſt, daß ausgezeichnete Unglücksfälle die Herzen edler Menſchen erſchließen— was ſich in unſrer Zeit ſo herrlich und ſo oft bewährt— ſo wird ja auch dieſe Bitte, fur die armen Hinterbliebenen eines braven Lehrers, nicht unberückſichtigt bei Seite gelegt werden!— Jede, auch die geringſte Gabe, iſt willkommen und das unterzeichnete Comité, das ſich zu dieſem Zwecke gebildet und zur Entgegennahme der Beiträge gerne bereit iſt, wird ſ. Z. in dieſen Blättern dankend genaue Rechen⸗ ſchaft ablegen.
Insbeſondere ergehet mein Hülferuf an meine und des Verlebten Amtsbrüder an die Herren Lehrer jeglichen Bekenntniſſes, dieſem edlen Werke, innerhalb ihrer Gemein— den durch Wort und That förderlich zu ſein!— Löͤbliche Redactionen werden um gütige Aufnahme dieſer Bitte in die Spalten ihrer Blätter, ſowie um Entgegennahme von Beiträgen höflichſt gebeten.
Großkarben im Februar 1851.
e e ee L. Feuchtwanger, isr. Lehrer zu Heldenbergen. C. Diehl, d. Z. Pfarrvicar in Großkarben. Ruckelshauſen, Lehrer in Großkarben. Joſeph Strauß, Vorſteher daſelbſt. Dr. Levi zu Gießen, Gr. Rabbiner der Prov. Oberheſſen.
Zur Entgegennahme von Beiträgen erklärt ſich bereit die Exped. des Intelligenzblattes in Friedberg.
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Bekanntmachungen von Be— hoͤrden.
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(375) Nach Inhalt der Adminiſtrativacten unter der Rubrik betreffend: Ablöſung der von der Gemeinde Nonnenroth an den Herrn Fuürſten zu Solms.⸗Braunfels zu entrichtenden Grundrenten beträgt das Ablöſungskapital von den fraglichen Grundrenten, beſtehend in Forſt⸗ hafer, Hühnergeld und Grundzinſen, ein Tau⸗ ſend neun Hundert vierzehn Gulden vier und vierzig Kreuzer und der geſetzliche Geldanſchlag ein Hundert ſechs Gulden zwei und zwanzig Kreuzer 5
Im Beſitz des ſeitberigen Bezugs befindet ſich der Herr Fürſt Ferdinand zu Solms⸗
Braunfels.
Oa nun die Ablöſung ſtattfinden ſoll, wird hiermit veröffentlicht, daß, wer Anſprüche an dieſe Renten zu haben glaubt und geltend zu machen gedenkt, ſolches ſogewiß innerhalb zwei Monaten in Ordnung bewirken muß, als ſonſten das bemerkte Ablöſungskapital, mit Zugehörung, an den genannten Herrn Berechtigten verabfolgt werden wird.
Hungen den 21. Februar 1851.
Großh. Heſſ. Landgericht Hofmann.
Bekanntmachung. (1) Die zu dem Nachlaſſe des verſtorbenen penſionirten Großh. Stabarztes Renz dahier gehörigen Immobilien, beſtehend in:
a) einem dreiſtöckigen ſehr ſchönen Wohnhauſe nebſt Neubau und Holzſtällen in der Burg gelegen,
b) in einem an der Uſa gelegenen Haupt⸗ und Nebengebäude, welches ſich ganz be⸗
ſonders zum Betriebe einer Gerberel öder eines derartigen Geſchäfts eignet, ferner 1 ein vollſtändiger Branntweinbrenn⸗Apparat 0 Mittwoch den 16. April, Morgens 9 Uhr, auf dem Rathhauſe dahier meiſtbietend verſtei⸗ gert werden. Sodann werden Mittwoch den 2. April, Morgens g Uhr, die ebenfalls zum fraglichen Nachlaſſe gehö⸗ renden Getränke, als circa 9 Stück rein gehaltener 1846r Bergſträßer Wein, 2 Stück rother Lützelſächſer 18461, ſodann 8 Stück 0 und 4 5 dweiſchenbrannt. wein, ſowie eine Anzahl ſehr gu Fäſſer aller Größe* verſteigert, wozu man Steigliebhaber unter dem Anfügen einladet, daß die Verſteigerungsbe⸗ dingungen im Termin bekannt gemacht werden. Friedberg den 27. Februar 1851. Großhb. Heſſ. Landgericht Dr. 8 e.
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