Ausgabe 
19.3.1851
 
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Adgegeben. 1.

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Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

23. Mittwoch den 19. März

1851.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirk Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter resp. Beigeordneten und Polizeicommiſſäre, ſowie die Großh. Gendarmerie des Regierungsbezirks.

Betreffend: In Unterſuchungsſachen gegen Konrad Steyer von Alten⸗ hain, Herzogl. Naſſ. Amts Königſtein, wegen gewalt ſamen im Complott unternommenen Ausbruchs aus dem Gefängniſſe zu Rödelheim.

Sie werden hierdurch beauftragt auf Eliſabetha Prätorius von Bacherach und auf Maria Kilian von Rummelsheim bei Simmern, welche ſeiner Zeit mit Konrad Steyer aus dem Gefängniſſe zu Rödelheim entwichen ſind und deren Vernehmung bei dem Herzoglichen Criminalgerichte zu Wiesbaden erforderlich, zu fahnden und dieſelben, Falls ſie betreten werden, anzuhalten und hierher zu verbringen.

Friedberg den 13. März 1851.

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efannt machung.

Der im Landkalender auf den 24. April d. J. einge tragene Ulrichſteiner Markt wird der jüdiſchen Feiertage wegen nicht an dieſem Tage, ſondern den 28. April d. J. abgehalten, was zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Friedberg den 24. März 1851.

Großh. Heſſ. Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg Ouvrier.

Verordnung, die Beſeitigung der bei Befoͤrderung von Auswanderern beſtehenden Mißbräuche betreffend.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Nachdem ſich ergeben hat, daß die in der Verord⸗ nung vom 16. März 1847 enthaltenen Beſtimmungen nicht hinreichen, um Auswanderern in Beziehung auf den Geſchäftsbetrieb von Agenten, welche ſich mit deren Transport befaſſen, den nöthigen Schutz zu ge währen, haben Wir Uns bewogen gefunden, gedachte Verordnung aufzuheben und zu verordnen, wie folgt:. 1. Jeder, welcher das

Gewerbe eines Agenten zur Vermittelung des Transports von Aus wanderern im Großherzogthume betreiben will, hat, bevor ihm zur Ausübung dieſes Gewerbes ein Patent ausgefertigt werden darf, in Gemäßheit der Verordnung vom 24. April 1846, Nr. 21 des Regie⸗ rungsblattes, die Exlaubniß der hoheren Adminiſtrativbehörde einzu⸗ holen. Die deßfallſigen Geſuche ſind mit glaubhaften Zeugniſſen über die perſonlichen und Vermögensverhältniſſe des Nachſuchenden bei der Regierungsbehorde des Bezirks einzureichen.§. 2. In dem Geſuche um Conceſſion muß beſtimmt angegeben werden, über welchen Seehafen oder über welche Seehäfen, wenn ſein Geſchäftsbetrieb fich über mehrere erſtreckt, der Nachſuchende zu befördern beabſichtigt. Er hat dabei durch eine amtlich beglaubigte Vollmacht desjenigen Schiffsrheders oder Befrachters, welcher die Ueberſchiffung aus dem betreffenden See hafen nach einem anderen Welttheile vermitteln ſoll, nachzuweiſen daß er befugt iſt, in deſſen Namen und Auftrag Uleberfahrtsverträge abzuſchließen oder durch Unteragenten abſchließen zu laſſen, und daß der Vollmachtgeber die in ſolchen Verträgen für ihn vom Hauptagenten oder von deſſen Unteragenten übernommenen Verbindlichkeiten zu er füllen verſprochen hat, ſowie daß der Vollmachtgeber die ausgeſtellte Vollmacht fur alle bis dahin durch den Agenten abgeſchloſſenen Ueber fahrtsverträge als gültig und wirkſam anerkennt, ſo lange er nicht der Behörde, bei welcher die Vollmacht(§. 3.) gegen Schein zu hin⸗ terlegen iſt, den Widerruf derſelben angezeigt haben wird. Ferner iſt darzuthun, daß der Vollmachtgeber einen guten Ruf genießt und ausreichende Mittel zur Erfüllung der erwähnten Vertragsverpflich⸗ tungen beſitzt. S. 3. Die nach§. 2 beizubringende Vollmacht iſt im Original und zweifacher amtlich beglaubigter Abſchrift dem nach §. 1 einzureichenden Geſuche beizulegen. Wird ſie in einer fremden Sprache abgefaßt, ſo iſt eine richtige ebenfalls amtlich beglaubigte Ueberſetzung derſelben ins Deutſche zugleich einzureichen. Sobald die Erlaubniß zum Gewerbsbetrieb ertheilt wird, hat die Regierungs- behörde des Bezirks zugleich eine Beſcheinigung über die erfolgte Hinterlegung der Vollmacht auszuſtellen. Nur bei dieſer Behörde kann der Widerruf der Vollmacht wirkſam erklärt werden; ſobald er erfolgt, iſt auch darüber Veſcheinigung auszuſtellen.§. 4. Dieje⸗ nigen, welche auf den Grund der, den§§ 2 und 3 entſprechenden Nachweiſungen Conceſſionen erwirkt haben, können zum Betrieb ihres Geſchäfts Unteragenten beſtellen. Jeder, welcher um die Coneeſſion als Unteragent nachſucht, muß nachweiſen, für welchen im Großher zogthume conceſſionirten Hauptagenten er ſein Geſchäft zu betreiben beauftragt iſt. Dieſer Nachweis iſt durch eine amtlich zu beglau⸗ bigende Vollmacht zu erbringen, mit welcher auch eine gleichfalls amtlich beglaubigte Abſchrift derſelben einzureichen iſt. Vermittelſt derſelben hat der Hauptagent die Verpflichtung anzuerkennen, daß er für ſämmtliche, das Auswanderungsweſen berührende, für ihn voll⸗ zogene Handlungen des Unteragenten Haftbarkekt übernehme, welche ſo lange und für alle bis dahin durch den Hauptagenten abgeſchloſſenen Verträge in Kraft bleibt, bis die ausgeſtellte Vollmacht durch Anzeige bei der Regierungsbehörde für den Wohnort des Unteragenten wider

rufen wird. Auch hat der Unteragent ſolidariſch für vollſtändige Erfüllung der von ihm für den Hauptagenten abgeſchloſſenen Verträge zu haften. Als Unteragenten ſind nach den Beſtimmungen dieſer

Verordnung auch die Gehülfen zu betrachten, durch welche ſich die Hauptagenten an ihrem Wohnorte im Abſchluſſe und in der Unter- zeichnung von Ueberfahrtsverträgen vertreten laſſen.§. 5. Conceſſionen zum Gewerbe eines Agenten ſind durch die nach§. 2 und 4 beizubringenden Vollmachten in ihrer Dauer bedingt, find zu

Die