Ausgabe 
16.8.1851
 
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Zutelligenz-Blatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

Sonnabend den 16. Auguſt

1851.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.

Betreffend: die Bedeckung der Stuten durch die Landgeſtütsbeſchäler

für 1851. Diejenigen von Ihnen, welche noch nicht die Verzeich⸗ niſſe über die Bedeckung der Stuten in dieſem Jahre an uns eingeſendet haben, werden hieran mit Friſt von 8 Ta⸗ gen, bei Meidung der Einlegung eines Wartboten, erinnert. Friedberg den 13. Auguſt 1851. V. 2. Rauten bu ſch.

Verordnung über die Vollziehung des Geſetzes, die Stellvertretung im Millitärdienſte betr.

(Schluß.)

§. 62. Da nach Art. 30 des Geſetzes im Falle der Deſertion eines Einſtehers der der Kriegskaſſe zu leiſtende Erſaß für Vertragniſſe und ſon⸗ ſtige Verluſte aus dem Vermögen des Deſerteurs beigetrieben werden muß, ſo haben die Kriegsgerichte in den Erkenntniſſen, worin ſie die geſetzliche Geldſtrafe gegen den Deſerteur ausſprechen, zugleich auf den Erſatz jener Vertragniſſe ꝛc. zu erkennen. Daſſelbe gilt von den Fällen des Art. 29 des Geſetzes.§. 63. Die Verhältniſſe der Ein⸗ ſteher find von denjenigen aller übrigen Soldaten im Allgemeinen nicht verſchieden. Sie haben dieſelben Pflichten zu erfüllen, wie dieſe, und ebenſo werden die den Soldaten überhaupt, zukommenden Beneficien, Emolumente ꝛc. auch den Einſtehern zu Theil. Insbe⸗ ſondere wird auch den Einſtehern, ſo lange nicht eine Verabſchiedung erfolgt iſt, ihre Bienſtzeitfortgezählt, und zwar ſowohl denjenigen Unteroffizieren und Soldaten, welche nach Beendigung ihrer eigenen Dienſtzeit ſogleich wieder einſtehen, als denjenigen, welche nach Be⸗ endigung der als Einſteher übernommenen Dienſtzeit ſogleich wieder eine neue Capitulation, ſei es freiwillig oder abermals als Einſteher, übernehmen. Alle, ohne Austritt aus dem Militärdienſte(freiwillig oder als Einſteher) fortdienende Einſteher werden daher nicht als be⸗ abſchiedet abgeführt und dann von Neuem zugeführt, ſondern es wird blos in den Liſten die übernommene neue Capitulation bemerkt. Auch dann, wenn ſie für die neue Dienſtzeit einem anderen Regiment oder Corps zugetheilt werden, ſind ſie nicht zu beabſchieden, ſondern da⸗ hin zu verſetzen. Das Kriegsminiſterium benachrichtigt jedesmal die Regimenter und Corps, welche den von ihnen zugetheilten Excapitu⸗ lanten⸗Einſteher bisher(und ohne inzwiſchen ſtattgefundene Beab⸗

ſchiedung) in anderen Regimentern und Corps geſtanden haben, und gibt den letzteren gleichfalls Kenntniß von der neuen Zutheilung. Die letztgedachten Regimenter führen hierauf bei dem Anfang der neuen Dienſtzeit dieſelben als verſetzt ab und theilen Auszüge aus der Grundliſte über ſie den erſtgedachten Regimentern mit; dieſe aber führen ſie als verſetzt zu und bemerken dabei in der Grundliſte, von und bis wann ſie in dieſem oder jenem Regiment gedient haben. Wenn dagegen ein Soldat ſeinen Abſchied nimmt und erſt ſpäter wie⸗ der als Einſteher eintritt, ſo wird ihm ſeine frühere Dienſtzeit nicht gutgerechnet. Dritter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Einſtandskaſſe.(Zu Art. 3840 des Geſetzes.)§. 64. Die Einſtandskaſſe wird, unter der Leitung des Kriegsminiſteriums, von einem Kaſſier verwaltet, welcher keine Beſoldung, ſondern für die Dauer dieſer Dienſtleiſtung eine dem Umfange des Geſchäfts angemeſ⸗ ſene Remuneration und außerdem eine entſprechende Summe für Bü⸗ reaukoſten(Schreibmaterialien, Druckkoſten, Gehülfen, Pedellen ꝛc.) aus der Kaſſe erhält.§. 65. Der Kaſſier muß eine angemeſſene Caution ſtellen, und zwar durch baare Einzahlung in die Staats⸗ ſchuldentilgungskaſſe. Er iſt den Beſtimmungen des Geſetzes vom 18. Januar 1831 unterworfen. F. 66. In der Regel ſoll der Kaſſier, ſobald in der Einſtandskaſſe 1000 fl. vorräthig find, ſolche unver- züglich in die Staatsſchuldentilgungskaſſe abliefern, und eben ſo auch in der Regel keine Summe über 1000 fl. aus der Staatsſchulden⸗ tilgungskaſſe empfangen.§. 67. Der Kaſſier führt Tagebuch und Handbuch, worüber ihm das Kriegsminiſterium das Muſter ſowie die weiter nöthige Anweiſung zugehen läßt.§. 68. Er ſtellt jähr⸗ liche Rechnung und ſendet ſolche in doppelter Ausfertigung möglichſt bald nach dem Jahresſchluß an die Rechnungskammer ein. Die nähe⸗ ren Anweiſungen in dieſer Beziehung werden von dem Kriegsmini⸗ ſterium ertheilt.§. 69. Sobald die Jahresrechnung abgehört iſt, macht das Kriegsminiſterium die Reſultate derſelben durch das Re gierungsblatt bekannt.§. 70. Zu unbeſtimmten Zeiten wenigſtens einmal im Jahr, wird die Kaſſe auf Anordnung des Kriegsminiſte⸗ riums viſitirt.§. 71. In der Regel kann aus der Rechnung über die Vertretungen des einen Jahrs in die Rechnung über die Vertre tungen eines anderen Jahrs nichts übertragen werden. Es werden vielmehr etwaige Ueberſchüſſe, welche nicht zu Prämien für die Ex⸗ capitulanten beſtimmt ſind, zur Einſtellung weiterer Einſteher ver- wendet. Nur dann, wenn bei dieſem Verfahren noch ein Reſt übrig bleibt, welcher zur Einſtellung eines Einſtehers nicht hin⸗ reicht, wird dieſer Reſt für die Verwaltungskoſten des nächſten Jahrs verwendet. Vierter Abſchnitt. Allgemeine Beſtimmun⸗ gen. 6. 72. Diejenigen Einſteher, welche vor dem Erſcheinen des Geſetzes vom 1. März 1849 eingetreten ſind, ſo wie die Einſteher für Militärpflichtige des erſten Aufgebots vom Jahr 1849, welche(nach Art. 4 des Geſetzes vom t. März 1849) noch für die Einſtandskaſſe eingetreten ſind, werden auch fernerhin und während ihrer ganzen Dienſtzeit nach dem Geſetze vom 19. März 1836 und den zu deſſen Vollziehung erlaſſenen Verordnungen und Verfügungen behandelt. Auf diejenigen, welche(in Folge des Geſetzes vom 1. März 1849) nach den Beſtimmungen des Recrutirungsgeſetzes vom 20. Juli 1830 eingeſtanden ſind, finden mit den im Art. 43 des Geſetzes vom 14. Juli 1851 erwähnten Ausnahmen auch fernerhin und während ihrer ganzen Dienſtzeit die einſchlägigen Beſtimmungen des Recruti⸗ rungsgeſetzes und die zu deren Vollziehung, erlaſſenen Vorſchriften Anwendung; insbeſondexe haben i

ihre Einſteller für dieſelben auch fernerhin auf die nämliche Weiſe zu haften wie bisher.§. 73. Vom