Ausgabe 
9.8.1851
 
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fuͤr die. 4 Provinz Oberheſſe berg: im Allgemeinen,

dum Unſclu i

den Regierungsbezirk Friedberg

4 nach*

0 im Beſonderen. 1 1 62. Sonnabend den 9. Auguſt 1851. 9 f. Meſſ azumittelnde) Maß des Mannes bemerkt. Bei Leuten, 0 u ſind an: A m t l 1 ch 2 T b El. die 65 Zoll 1 W ee e 170 0 f 1

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nd ſchmetzlos Schadens⸗Erſatz,

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gn der Ball. i Ertichungen perden. uf 45, 7 Gaſtwirth

Die Großherzoglich Heſſiſche

Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks

Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks,

welche zum Rentamtsbezirk Friedberg gehören. , à Flagon Betreffend: Den Abſchluß der 1850r Forſt⸗ und Feloſtrafenrechnungen

des Rentamts Friedberg. Das Guthaben der Gemeinden an Holzwerth⸗ und ſowie Antheile an den Forſtſtrafen von den Jahren 1849 und 1850, dann Antheile an den Feld⸗

ſtrafen von 1850 ſind, nach einer Mittheilung des Gr.

Rentamtmanns, größtentheils von den betreffenden Einneh⸗ nern noch nicht in Empfang genommen worden. Die er⸗ forderlichen Ueberweiſungen ſind Ihnen von hier aus zuge⸗ gangen. Sie werden daher, inſoweit dies noch nicht ge

in dermit ſchehen iſt, die Rechner zur alsbaldigen Erhebung des Geldes

bei Gr. Rentamt veranlaſſen. Die wöchentlichen Zahltage ſind Montags und Donnerſtags. Friedberg den 4. Auguſt 1851. 8 Ou unie r.

Verordnung

über die Vollziehung des Geſetzes, die Stellvertretung

im Militärdienſte betr.

(Fortſetzung.)§. 28. Wenn ſich ein Excapitulant bei dem Regiment oder Corps zum Einſtehen melden will, ſo macht er bei der Schwadron oder Compagnie, worin er dient oder gedient hat, die Anzeige. Der Befehlshaber der Schwadron oder Compagnie nimmt das Anmeldungsprotocoll in einer dem Muſter 5 ähnlichen Form auf, läßt ſolches den Mann unterzeichnen und ſtellt demſelben einen Anmeldungsſchein(in ähnlicher Form wie Muſter 6) zu 6. 29. Der Schwadrons⸗ oder Compagniebefehlshaber ſetzt ſofort auf das Anmeldungsprotocoll ein aus der Grundliſte vollſtändig auszuziehen⸗ des Nationale, beantwortet pflichtmäßig und genau die auf dem An⸗ meldungsprotocoll bemerkten Fragen und legt, wenn der Mann wäh⸗ rend ſeiner Dienſtzeit geſtraft worden iſt, einen vollſtändigen Auszug aus dem Strafregiſter bei. Hierauf ſendet er das Protocoll ohne Bericht an den Diviſions⸗ oder Batallions⸗Commandeur, welcher, wenn er mit der Aeußerung des Erſteren einverſtanden iſt, ſeine Bil⸗ ligung darunter ſetzt, andernfalls aber das Geeignete bemerkt, ſofort das Protocoll(gleichfalls ohne Bericht) an das Regimentscommando einſchickt. Bei Corps, welche keine Diviſtons⸗ oder Bataillonseinthei⸗ lung haben, wird das Protocoll von der Compagnie unmittelbar an das Corpscommando eingeſchickt. In dem auf das Protocoll zu ſetz⸗ enden Nationale wird übrigens das neueſte(nöthigenfalls durch neue

daß ungeachtet dieſer geringeren Größe die Annahme oder Beibehal⸗ tung derſelben dienſtlich wünſchenswerth ſei.§. 30, Der Regiments⸗ oder Corps⸗Commandeur läßt nun den Mann durch den älteſten, in der Garniſon anweſenden Arzt des Regiments oder Corps hinſichtlich ſeiner körperlichen Tauglichkeit unterſuchen. Auch nimmt er, wenn er Bedenken hinſichtlich der militäriſchen Tüchtigkeit deſſelben hat, eine eigene Prüfung in dieſer Beziehung vor. Bei abgeſondert gar⸗ niſontrenden Bataillonen oder Diviſionen geſchieht die körperliche Unterſuchung von dem Bataillons⸗ oder Diviſionsarzt und beziehungs⸗ weiſe von dem Bataillons⸗ oder Diviſionscommandeur, welcher letz⸗ tere in dieſem Falle ſeinen Befund ebenfalls unter dem Protocol bemerkt und alsdann erſt das Protocoll an den Regimentscomman⸗ deur einſchickt. Wenn der Excapitulant über 36 Jahre alt iſt, ſo muß dabei noch beſtimmt angegeben werden, ob nach dem Dafürhal⸗ ten der Vorgeſetzten ſowohl, als der Aerzte kein Grund vorliege, aus

welchem es bezweifelt werden müſſe, daß der Mann noch 6 Jahre

lang beldkriegsdienſt zu leiſten vermöge.§. 31. Wenn der Mann bereits beabſchiedet oder wenn er in den letzten 2 Jahren länger als zwei Monate lang in Urlaub war, ſo ſchickt der Regiments⸗ oder Corps⸗Commandeur eine Abſchrift des Anmeldungsprotocolls an die Regierungsbehörde, in deren Bezirk ſich der Mann während ſeines Urlaubs aufgehalten hat, um die Aeußerungen der Civilbehörden nach §. 27 a bis d einzuholen und mitzutheilen. Eben ſo muß, wenn der Mann nicht während ſeiner ganzen letzten Capitulution in dem Regi ment-oder Corps geſtanden hat, ſondern von einem anderen Regiment oder Corps dahin verſetzt worden iſt, die Aeußerung der Vorgeſetzten dieſes letztern Regiments oder Corps(nach§. 29) eingeholt werden. §. 32. Ende Octobers ſchickt der Regiments⸗ oder Corps⸗Comman⸗ deur die ſämmtlichen Anmeldungsprotocolle hinſichtlich derjenigen Excapitulanten, welche bei der nächſten Truppenergänzung als Ein⸗ ſteher eintreten wollen, nebſt einem namentlichen Verzeichniß im Dienſt⸗ weg an das Kriegsminiſterium ein. Die Protocolle hinſichtlich derjeni⸗ gen, welche ſich ſpäter melden, werden am 31. December eingeſchickt. Melden ſich Excapitulanten noch nach dem 31. December, jedoch vor dem 1. April, ſo ſind die Anmeldungsprotocolle nachträglich alsbald an das Kriegs miniſterium einzuſenden. Hinſichtlich derjenigen, welche ſich nach dem 1. April melden, erfolgt die Einſendung, wie oben be⸗ merkt Ende Octobers.§. 33. Die Anmeldungsprotocolle über dieſeni⸗ gen Excapitulanten, welche fich bei den Regierungsbehörden gemeldet haben, ſchickt das Kriegsminiſterium an die betreffenden Regiments⸗ und Corps⸗Commandeure. Dieſe holen die Aeußerungen der Schwa drons⸗ oder Compagniebefehlshaber, ſowie der Diviſtons⸗ oder Ba⸗ taillonscommandeure nach§. 29 ein und ſenden unter Beilegung dieſer Aeußerungen die ſämmtlichen Protocolle zu denſelben Zeiten, welche im vorigen 8 beſtimmt ſind, mittelſt Berichts an das Kriegs⸗ miniſterium wieder ein.§. 34. Bei Einſendung der Anmeldungs⸗ protocolle nach§. 32 und 33 ſchlägt der Regiments- oder Corps⸗ Commandeur zugleich diejenigen vor, welche zur Ertheilung eines Einſteherpatens geeignet und deſſen würdig ſind, ſo wie diejenigen, welchen(nach§. 24) die Beibehaltung ihrer Grade und beziehungsweiſe ihrer Zulagen zu geſtatten ſein möchte. Auch die Befehlshaber der Schwadronen und Compagnieen, ſo wie der Bataillone und Diviſionen können bei ihren Aeußerungen nach§. 29 zur Extheilung von Einſteherpatenten ꝛc. empfehlen; der Vorſchlag dazu bleibt jedoch ſtets dem Ermeſſen der Regiments⸗