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Dagegen iſt der abtretende Bürgermeiſter nach Art. 14. der Gemeinde⸗Ordnung wieder wählbar. IV. Bezüglich des Wahlverfahrens wird nach Art. 37. der Gem.⸗Ordn. auf folgende Beſtimmungen aufmerk⸗ ſam gemacht: 1) An die während der oben genannten Zeit zur Abſtim⸗ mung erſcheinenden Bürger werden die mit fortlaufenden Zahlen verſehenen Stimmzettel nach vorheriger Miſch⸗ ung derſelben in der Weiſe abgeben, daß nur jenen allein das Nummer ihres Stimmzetkels bekannt iſt;
2) das Beſchreiben der Stimmzettel kann ebenſo gut im
Wahllocal, wie außer demſelben ſtattfinden;
3) Da nach Art. 13 der Gem.⸗Ordn. drei Candidaten erwählt werden müſſen, ſo wird jeder Abſtimmende die Namen der drei von ihm zum Bürgermeiſteramt auserſehenen wählbaren Bürger auf den erhalte⸗ nen Stimmzettel ſchreiben oder ſchreiben laſſen; ent⸗ hält ein Stimmzettel mehr als drei Namen, ſo wird er als ungültig betrachtet;
40 ein deutliches Schreiben der Namen und eine genaue Bezeichnung des gemeinten Bürgers,(insbeſondere wo mehrere Bürger von demſelben Namen vorkom⸗ men) durch Beifügung des Vornamens, Gewerbs, der Straße, wo er wohnt, iſt um ſo nöthiger, als da, wo über die gewählte Perſon Zweifel entſtehen kann, die gegebene Stimme als ungewiß nicht berüͤck⸗ ſichtigt wird. Jedem, der ſich über die Bezeichnung der von ihm zu Wählenden verläſſigen will, ſteht zu dieſem Behufe die Einſicht der Bürgerliſte offen;—
5) wie die Stimmzettel von den Abſtimmenden in Selbſt⸗ perſon in Empfang zu nehmen ſind, ſo ſind ſie auch von dieſen in Selbſtperſon wieder abzugeben, und Gi ein Abſtimmen im Auftrag eines Andern nicht
tatt;
6) ſogleich nach der Zurückgabe des Stimmzettels an die Wahlcommiſſion wird derſelbe in ein doppelt ver⸗ ſchloſſenes Gefäß gelegt, welches erſt nach Ablauf der oben erwähnten Abſtimmungszeit und der er⸗ folgten Erklärung, daß nun keine Abſtimmung mehr angenommen werde, geöffnet wird, damit zur Er⸗ hebung des Reſultats geſchritten werden kann.
V. Nachdem das Reſultat der Wahl mittelſt beſon⸗ derer Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht ſein wird, liegen die Wahlacten zu Jedermanns Einſicht auf dem Büreau des Gr. Bürgermeiſters drei Tage lang offen, damit ſich die Wähler von dem richtigen Eintrag ihrer Abſtimmung in der Abſtimmungs- und Zählliſte über⸗ zeugen können, während welcher drei Tage allenfallſige ge⸗ ſetzliche Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Ge⸗ wählten bei Gr. Regierungs⸗Commiſſion dahier vorzu⸗ bringen ſind.
VI. Nicht in Beſorgniß des Grundes zu allenfall⸗ ſiger Anwendung, ſondern nur der Vollſtändigkeit wegen macht man endlich auf die im Strafgeſetzbuch enthaltenen Beſtimmungen über Verletzung der geſetzlichen Wahl- und Stimmrechte aufmerkſam.
Art. 202. Wer in Bezug auf vorzunehmende geſetzlich angeordnete Wahlen einem Wähler mittel- oder un⸗ mittelbar Geld oder andere Vermögens vortheile zum Geſchenke gibt oder verſpricht, ſoll ebenſo wie der Wähler, welcher das Geſchenk oder das Verſprechen annimmt, mit Gefängniß oder Correctionshaus bis zu einem Jahre beſtraft werden.
Art. 455. Das gegebene Geſchenk wird in allen Fällen conſiscirt. Kann daſſelbe nicht mehr herbeigeſchafft werden, ſo hat der Empfänger, oder, wenn die Rück⸗ gabe erfolgt iſt, der Geber den Werth zu erſetzen.
Art. 203. Wer Wahlzettel bei geſetzlich angebrdnetenf Wahlen verfälſcht oder unterdrückt, oder betrüglich austauſcht oder abſichtlich einen andern Namen da— rauf ſetzt, als ihm angegeben worden, ſoll mit Cor⸗
rectionshaus bis zu einem Jahre beſtraft werden.„ Schließlich ſpricht man die Hoffnung aus, daß die(866)
hieſigen Bürger ſich recht zahlreich zur Abſtimmung einfin⸗ den und dadurch ihr ſeither oft bewährtes Intereſſe an der Gemeindeverwaltung bei Ausübung eines der wichtigſten und einflußreichſten Rechte von Neuem beurkunden werden, und darf man wohl zu allen Bürgern das Vertrauen hegen, daß ſie denjenigen Männern ihre Stimmen zuwenden, welche ſie nach eigner Ueberzeugung als die Tüchtigſten und Wür⸗ digſten erkennen und von deren redlichem Willen, das Staats- und Gemeindewohl zu fördern, ſie vollſtändig über⸗ zeugt ſind. a Friedberg den 31. Mai 1851. Der Wahlcommiſſär: Dr. Rautenbuſch. Gr. Regierungsrath.
Miszellen.
Scherzfrage. Welche Stadt hat das Ende in der Mitte.— Antwort. London(denn n d ſind in dieſem Worte die mittelſten Buchſtaben.)
Der berühmte Schriftſteller L. Börne beſaß ſchon als Kind einen geſunden Witz. Als ihm einſt die kneifende Haushälterin zurief:„Du kommſt gewiß dereinſt in die Hölle,“ erwiderte der Knabe gelaſſen:„Schade, ſo werd' ich Dich auch jenſeits nicht los.“
Ein Mann in der Gegend von Macon fertigte den Todtenſchein für ein Kind aus, das nur acht Tage alt geworden war, und war ſo gewiſſenhaft, nachdem er Name und Wohnort angegeben hatte, hinzuzufügen: Gewerbe, keins.
Eine Modedame aus der Provinz ſchrieb an eine Modiſtin in der Reſidenz:„Schicken Sie mir gans einen
Hut nach Ihrem Q.“ Die Hutbedürftige wollte nämlich 1
ſagen göut.
Eine äußerſt zungenfertige Dame, welche ihren Doktor um Rath fragte, uͤberflügelte denſelben mit einem ſolchen Heuſchreckenſchwarme von Redensarten, daß er durchaus
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nicht zu Worte kommen konnte. Der bedrängte Doctor fand kein anderes Mittel als ihr zu ſagen:„Madame zeigen Sie mir ihre Zunge!“— Die Dame gehorchte und
dann ſagte er:„Ich bitte, ziehen Sie dieſelbe nicht mehr
zurück, bis ich geſprochen habe.“ Ein Biſchof ſagte bei Bereiſung ſeines Sprengels zu
einem armen Landgeiſtlichen:„Sie leben hier in einer ſehr
geſunden Luft.“—„Das kann ſein,“ erwiederte dieſer, „und ſchade, daß ich davon nicht leben kann.“
Einer der coloſſalſten Kleidernarren war Hisjam, der fünfzehnte Kalif von Beybad. Seine Garderobe war ſo groß, daß er mehr als 600 Kameele damit beladen konnte; er hatte 700 Kleiderkammern und mehr als 10,000 Hem⸗
den. Als dieſer Narr geſtorben war, konnte man, wie
Elmacin erzählt, kaum ſo viel Leinwand finden, um ihm daraus einen Sterbekittel zu machen, denn kurz zuvor hatte er alle ſeine Kleidebehältniſſe verriegeln und verſiegeln laſſen.
Die ſchönſte Vernunft hat, wer vernünftig zu leben weiß mit Denen, die keine Vernunft haben.


