Ausgabe 
25.12.1850
 
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e) über Geſuche um Ausſtellung eines Wander⸗ buchs 6 kr. t) über Geſuche um Auswanderungserlaubniß 6 kr. g) über Geſuche um Erlaubniß zum Tanz- und Muſik-Halten 6 kr. h) über Geſuche um Ausſpielen von Mobilien 6 kr. i) über Geſuche wegen Erbauung neuer(Privat-) Ge⸗ bäude an Straßen ꝛc. oder deren weſentliche Ver⸗ änderungen, ſowie wegen Haustheilungen 12 kr. Iſt in den Fällen sub i die Einnahme eines Augen⸗ ſcheins erforderlich dafür und fuͤr den Bericht zuſammen 30 kr. (Dieſe Vorſchriften a i finden in der Pro⸗ vinz Rheinheſſen nur inſoweit Anwendung, als die bezeichneten Geſchäfte nach der dort beſtehenden Geſetzgebung daſelbſt vorkommen können und zum Geſchäftskreis der Bürger-

meiſter gehören).

5) Beglaubigung von Unterſchriften, Abſchriften, Aus⸗ zügen, Zeugniſſen und andern Urkunden, inſofern fur die Abſchriften ꝛc. ſelbſt nicht ſchon eine Gebühr be⸗ zogen wird 6 kr.

(Die Beglaubigung der Zeugniſſe der Dienſt⸗ boten, Taglöhner, Handwerksgeſellen, Lehr⸗ linge und Fabrikarbeiter iſt Offizialſache und muß unentgeltlich geſchehen.)

6) Declaration zum Behuf des Ab- und Zu⸗ ſchreibens in dem Brandcataſter 6 kr.

(Eine Verſchiedenheit in dem Gebührenbezug, wie ſolche in Gemäßheit der Verordnung vom 16. Juni 1829(Nr. 29. des Regierungs- blatts), mit Rückſicht auf die Zeit der Vor⸗ nahme der Declaration, bisher ſtatt fand, fällt fuͤr die Zukunft weg.)

7) Declarationszettel über den Beſitzwechſel von Immobilien, 2 kr.

(Verordnung vom 5. Auguſt 1822.)

8) Güterauszüge, wenn ein ſolcher Auszug funf Artikel oder darunter enthält 24 kr. für jeden weiteren Artikel 4 kr.

(Blos in der Provinz Rheinheſſen anwendbar. Bekanntmachung vom 18. Juli 1826.)

9) Mobilienverſicherung, Leitung und Ueberwachung derſelben einſchließließlich der Taxen für Protokolle und Berichte:

J. wenn eine Abſchätzung der Mobilien ſtatt findet: a) in den Städten Darmſtadt, Offenbach, Gießen, Friedberg, Alsfeld, Mainz, Worms und Bingen

eine Taggebühr von 2 fl. b) in den übrigen Städten und Orten eine Tagge bühr von 1 fl

(Für halbtägige Beſchäftigung darf nur die Hälfte bezogen werden.)

II. wenn keine Abſchätzung ſtatt findet 30 kr. 10) Scheine, Beſcheinigungen, Zeugniſſe 10 kr. Hierher gehören: Vermögensſcheine, Urſprungsſcheine, Aufführungsſcheine(mit Ausnahme derjenigen, welche für die in der Anmerkung zu Nr. 5. bezeichneten Perſonen ausgeſtellt werden) Heimathſcheine, Zeug niſſe für ſolche Perſonen, welche einen Jagdwaffen⸗ paß haben wollen. Dagegen ſind als reine Offizial⸗ ſachen zu betrachten und nicht zahlbar: Aufenthalts erlaubnißſcheine, Nachtzettel, Viehgeſundheitsſcheine

und dergleichen mehr. §. 2. Für die im vorigen§. bemerkten Geſchäfte können, wenn auch alle Bedingungen zum Gebührenbezug vorhanden ſein ſollten, doch alsdann keine Gebühren erhoben

werden, wenn die betheiligten Privaten in die Klaſſe der Armen gehören oder wenn die Wiederholung einer Geſchäfts⸗ verrichtung nur darum erfolgen muß, weil die früher vor⸗ genommene fehlerhaft oder unbrauchbar war.

§. 3. In allen Fällen, in welchen eine Gebuͤhr be⸗ zogen, oder angeſprochen wird, muß der Betrag der ge forderten Taxe am unteren Rande der Ausfertigung, unter Beifügung des Namenszeichens und, wenn Zahlung geleiſtet iſt, dieſes kurz angemerkt werden.

§. 4. Außer den im§. 1. bemerkten Fällen haben die Bürgermeiſter für amtliche adminiſtrative Dienſtverrich tungen, wenn dabei auch ein Intereſſe von Privatperſonen concurrirt, keinerlei Gebühren zu beziehen, noch durch ihre Burgermeiſtereiſchreiber beziehen zu laſſen.

§. 5. Sollte ſich ein Bürgermeiſter Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften dieſes Regulativs zu Schulden kom men laſſen, ſo hat er ſich empfindlicher Disciplinarſtrafen, nach Befund der Umſtände Stellung vor Gericht zu ge⸗ wärtigen. f

§. 6. In Bezug auf die Gebühren, welche die Buͤr germeiſter in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen als Hülfsbeamten der Gerichte für Geſchäfte im Intereſſe von Privaten zu beziehen haben, wird durch gegenwärtiges Regulativ nichts geandert.

§. 7. Dieſes Regulativ iſt in dem Bürgermeiſterei⸗ bureau aufzulegen und Jedermann deſſen Einſicht auf Ver⸗ langen unverzüglich zu geſtatten.

Darmſtadt den 24. Februar 1837.

Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz.

du T h i l. Schott. Weihnachtsbilder. (Fortſetzung.) VII.

Vor einem ſtattlichen Hauſe ſtehen zwei elegant ge kleidete Männer. Dem Geſpräche nach ſind Beide unver⸗ heirathet, und das Ausſehen zeigt ein gewiſſes Alter an, in welchem Romantik und Schwärmerei nicht mehr vor⸗ herrſchen.

Nun, ſo amüſire dich gut, ſagte der Größere, und iſt im Begriff fortzugehen.

Ich amüſiren? fährt der Kleine, Corpulente faſt ärgerlich auf und drückt ſich den Hut in den Nacken. Das iſt eine ungeheure Ironie von Dir! Ich nenne es Genußleiden, einem ſolchen Familienjammer beizuwohnen! Jubel und Rührung, Rührung und Jubel die Frau vergießt etliche Thränen, die Kinder vollführen einen Höl⸗ lenlärm: wie kann man dafür nur eine Sympathie haben, wenn man nicht zur Familie gehört? Ich begreife nicht, daß die Leute unſer Einen damit behelligen und glauben können, das gewähre Vergnügen. Sie haben an mir einen theilnahmloſen Zuſchauer und ich ich bin heut um mein L'hombre gebracht.

Entziehen kannſt Du Dich, verſetzte der Lange, der Sache einmal nicht. Es iſt dein gebietender Chef, und ſeine ſentimentale Gemahlin hat Dich ſelbſt einge laden. Im Grunde meinen es die Leute gut. Sie glauben, Unſereins verbringe den Abend wehmüthig, verlaſſen und voll ſchmerzlicher Träumereien an die Jugendzeit. Die Jugend iſt ſchon weit hinter uns man ſieht vor Allem nach ſeiner Bequemlichkeit, und Kindergeſchrei kann ich vollends nicht leiden.

Es iſt nichts als Oſtentation und Eitelkeit dabei im Spiele, nimmt der Dicke wieder das Wort:ſie wollen dem Fremden zeigen, wie innig ſie ſich lieben und wie zärtlich ſie gegen ihre Kinder find! Da ſieht Unſer

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