Ausgabe 
16.11.1850
 
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Februar, März, October und November bis Nachmittags 5 Ühr, in allen andern Monaten aber bis Abends um 7 Uhr müſſen ſämmtliche Straßen gehörig gereinigt und der zuſammengekehrte Koth von der Straße weggebracht ſein.

Fällt auf einen dieſer Tage ein chriſtlicher Feiertag, ſo ge⸗ ſchieht die Reinigung an dem nächſtvorhergehenden Werktage. Sollte Schnee gefallen ſein, ſo fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur Straßenreinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt deſſen muß aber der Schnee von den Banquets zunächſt der Häuſerreihe in einer Breite von 4 bis 5 Fuß, in der Hauptſtraße von Friedberg aber von 8 Fuß, in der Weiſe entfernt und weggekehrt werden, daß da⸗ durch keine Anhäufung des Schnees in der Fahrbahn veranlaßt wird.

§. 11. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden, und dazu gehörigen Höfen, Gärten und Plätzen an die⸗ ſelben angrenzen, dergeſtalt ob, daß ſie dieſe Reinigung längs deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derſelben d. 12 die Mitte der Fahrbahn beſorgen laſſen müſſen. Durchkreuzen ſich zwei Straßen, ſo hat Jeder der anſtößenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuzſtraße reinigen zu laſſen, welcher nach ſeiner Hofraithe liegt. In der Regel iſt nur der betreffende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig geſchieht, verantwortlich, und es kann, wenn gleich ihm frei ſteht, mit Miethsleuten oder anderen Perſonen wegen der Straßenſäuberung eine Privatübereinkunft zu treffen, eine ſolche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlaſſungsſtrafe nicht ſchützen.

§. 12. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nämlich:

1) Wenn eine Hofraithe ſich im Niesbrauche von Jemand befindet, auf den Nieshraucher,

2) wenn ſie als Beſoldungswohnung hingegeben iſt, auf den Be⸗ ſoldungs-Inhaber und

3) wenn ſie der Eigenthümer, ohne ſelbſt darin wohnen zu bleiben, im Ganzen an eine Familie vermiethet, und daß dies geſchehen der Polizeibehörde angezeigt hat, auf den Miether.

§. 13. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden in ſo weit die Beſtimmungen des vorſtehenden§. nicht darauf An⸗ wendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungsvorſtänden ob.

§. 14. Iſt eine Straße nicht über Klafter breit und auf der einen Seite kein Beſitzthum vorhanden, deſſen Eigenthümer oder Inhaber nach den vorſtehenden Beſtimmungen zur Reinigung ver⸗ pflichtet wäre, ſo iſt der Eigenthümer oder Inhaber(vergl.§. 11. und 12.) der gegenüber liegenden Hofraithe verbunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, ſondern vollſtändig auf beiden Seiten rei⸗ nigen zu laſſen.

§. 15. Die Eigenthümer und resp. Bewohner der in der Stadt Friedberg weſtlich von der Hauptſtraße gelegenen Häuſerreihe find von der Rentamtswohnung an bis zum ſ. g, Bletzenbrunnen, und ferner von der Einmündung der Uſerſtraße bis an die Burg⸗ brücke von der Reinigung der durch die dazwiſchen liegenden öffent⸗ lichen Plätze abgeſchiedenen Fahrbahn nicht verbunden. Daſſelbe gilt in Anſehung der in der Burg gelegenen durch öffentliche ſtädtiſche Plätze von der Fahrbahn getrennten Häuſer.

§. 16. Die Reinigung derjenigen Straßenſtrecken, wozu nach vorſtehenden Vorſchriften für einen Andern keine Verbindlichkeit be⸗ ſteht, ferner die Reinigung der öffentlichen ſtädtiſchen Plätze und der Plätze um die öffentlichen Brunnen, ſoll auf Koſten der Gemeinden

eſchehen. 8§. 17. Es iſt verboten bei der Straßenreinigung dem Nach⸗ bar den Unrath zuzuführen. Dagegen müſſen die aufſtoßenden Nach⸗ barn die Stelle, wo ſie angrenzen, insbeſondere die aufſtoßenden Rinnen und Goſſen dergeſtalt ſäubern, daß kein Koth oder Unrath dazwiſchen liegen bleibt.

§. 18. Im Sommer bei warmer und trockener Witterung müſſen die Straßen vor dem Kehren ſo mit Waſſer beſprengt wer den, daß dadurch kein Staub entſteht.

§. 19. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften der §. 1, 3 und 5 ſollen mit einer Polizeiſtrafe von 1 fl. bis 1 fl. 30 kr., die Verletzungen aller übrigen Vorſchriften aber mit einer ſolchen von 30 kr. beſtraft werden.

§. 20. Für Zuwiderhandlungen der Dienſtboten haben die Dienſtherrſchaften zu haften.

6. 21. Die Polizeioffizianten find angewieſen, ſtrenge auf die Beobachtung dieſer Polizei-Verfügung zu achten, und insbeſondere alsbald nach Ablauf der für das Reinigen beſtimmten Zeit nachzu⸗ ſehen, ob die Straßen und Plätze gehörig gereinigt ſind. Diejenigen, welche dies unterließen, haben ſie nicht nur zur Beſtrafung anzuzeigen, ſondern auch auf der Stelle und bei doppelter Strafe zur Säuberung aufzufordern.

§. 22. Wird auch dieſer Aufforderung keine Genüge geleiſtet, ſo haben die Polizeidiener noch an dem nämlichen Tage dem Local⸗ polizeibeamten(Gr. Bürgermeiſter) unverzüglich die Anzeige davon zu machen, worauf dieſer alsbald die Reinigung des betreffenden Diſtrikts auf Koſten des Säumigen anzuordnen hat.

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Hungen den 6. März 1846.

Bei der Wahrnehmung, daß die wegen des rubrizirten Gegen⸗ ſtandes für den hieſigen Kreis beſtehenden Vorſchriften, namentlich vom 9. November 1828 und 8. October 1829 des landräthlichen Amtsblattes hin und wieder nicht gehörig befolgt worden, faſſe ich dieſelben nachfolgend zuſammen, und beauftrage Sie ſolche bekannt machen zu laſſen.

1) Jeden Mittwoch und Samſtag und zwar bis zum Eintritt der Mittagsſtunde iſt von den betreffenden Hausbeſitzern die Straße zu reinigen, welche Beſtimmung durch Jahreszeit oder Witterung keine Aenderung erleidet.

2) Der von den Straßen hinwegzuräumende Koth darf nicht vor oder an die Gebäude, welche auf die Straßen ſtoßen, aufgehäuft bleiben, ſondern muß ſogleich bei der Reinigung entfernt werden.

3) Bei eintretendem Glatteis iſt der Fußpfad von Haus zu Haus mit Spreu, oder einem ſonſtigen die Glätte verhindernden Ge genſtand der Art zu beſtreuen und zwar alsbald und längſtens eine Viertelſtunde nach der hierzu erfolgten öffentlichen Auffor⸗ derung der Ortspolizeibehörde. N

4) Jede Unterlaſſung dieſer Beſtimmungen zieht für den betreffen⸗ den Hausbeſitzer eine Strafe von 30 kr. nach ſich, wovon der Denunciant ein Dritttheil der wirklich eingehenden Strafe erhält und ſoll außerdem die unterlaſſene Handlung auf Koſten des %% h von der Ortspolizeibehörde bewerkſtelligt werden önnen.

Sie werden die Bekanntmachung, welche alsbald zu vollſtrecken

iſt, in dem Verordnungs⸗Publicationsbuch notiren und darauf ſehen, daß dieſen Vorſchriften nachgelebt werde.

Bean e ech eng,

Nachdem nunmehr die Wahlen der Erſatzmänner von 4 Mit⸗ gliedern des Bezirksraths beendigt find, ſo bringt man zur öffent⸗ lichen Kenntniß, daß als ſolche im II. Bezirk Gr. Bürgermeiſter Ströbel zu Kleinkarben,

VIII. der ehemalige Gr. Bürgermeiſter Reuter zu Hochweiſel,

Förſter Weigand zu Florſtadt,

Pfarrer Möbius zu Traishorloff,

17. 57 XII. gewählt erſcheinen. Friedberg den 5. November 1850. Großh. Heſſ. Regierungs-Commiſſion des Regierungsbezirks Friedberg Ouvrier.

Von Einem, der erſt ein treuer Diener war, und dann ein braver Herr wurde. (Aus der Spinnſtube.) (Schluß.)

Das Wort: ſei klug! fand in ſeiner Seele keinen Eingang, denn es ſtand ein Andres drin, das mehr werth war. Es hieß: Sei treu! Das allein gilt vor Gott dem Herrn. Ruyter dachte: Lieber treu ſterben, als treulos leben! Und droben im Himmel ſitzt Einer am Steuerruder, der ſolch eine Geſinnung zu ſchützen weiß. Der hat eine unſichtbare Schutzwache für treue Seelen, das ſind ſeine heiligen Engel!.

Am andern Morgen ſtand Rupter heiter lächelnd in ſeiner Bude. Da kommt der Herr Bey und macht ein Geſicht, als wollte er den Ruyter aufeſſen zum Frühſtüͤck, und hinter ihm geht einer, der iſt blutroth angethan und hat ein breites Schwerdt in der Hand, und die Leute 4. Marokko kannten ihn wohl und mieden ihn, wie's Feuck

Vor Ruyter's Bude bleibt der Bey ſtehen und ſieht ihn grimmig an. Chriſtenhund, ruft er aus, haſt du dich beſonnen?

Ja, ſagte Ruyter. Nicht um einen Blaffert wohl⸗ feiler geb' ich das Stück, als ich geſtern gefordert. Wollt Ihr mein Leben, ſo nehmt's, aber ich will ſterben mit rei nem Gewiſſen und als ein treuer Diener meines Herrn!

Alle Leute hielten den Athem an, deun der im rothen Kleide beſah die Klinge an ſeinem Richtſchwerdt und lachte,

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