Ausgabe 
16.11.1850
 
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fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

M 90.

Sonnabend den

16. November 1850.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter resp. Beigeordneten und Polizeicommiſſäre dieſes Regierungsbezirks.

Betreffend: Die Reinigung der Straßen.

Die im Regierungsbezirke bereits beſtehenden polizeilichen Be⸗ zimmungen in Betreff der Reinigung der Straßen ꝛc. ſcheinen hin und wieder wenn auch nicht ganz, 2 doch in ſoweit unbeachtet ge⸗ laſſen zu werden, daß dies nicht länger nachgeſehen werden darf. Indem wir daher die von dem vorhinigen Gr. Kreisrathe dahier in Nr. 12 ſeines Amtsblatts von 1843 erlaſſene Polizeiverfügung und das von dem vorh. Gr. Kreisrathe zu Hungen in Nr. 21 des Intelligenz-Blattes von 1846 erlaſſene Ausſchreiben vom 4. März deſſelben Jahrs nachſtehend in Abdruck folgen laſſen, beauftragen wir Sie, dieſe resp. Vorſchriften alsbald wiederholt in Ihren Ge⸗ meinden zu publiciren und die dennoch Dawiderhandelnden unnach⸗ ichtlich zur Beſtrafung anzuzeigen.

Friedberg den 12. November 1850.

une

Polizei⸗ Verfügung.

Um die für die Geſundheit und Annehmlichkeit ſo nöthige Reinlichkeit der Straßen und Plätze zu befördern, bin ich veranlaßt unter Zuſammenfaſſung der ſeitherigen verſchiedenen Polizei-Regle⸗ ments nach Anhörung der Localpolizeibehörde folgende polizeiliche Vorſchriften zu ertheilen.

§. 1. Es dürfen weder der in dem Inneren der Hhfraithen jeſammelte Haus-, Hofe, Keller⸗ oder Garten⸗Unrath, noch ſonſtige Unreinlichkeiten oder Eckel erregende Gegenſtände auf die Straßen und Plätze geworfen, geſchüttet oder laufen gelaſſen werden. Als ſolche Unreinlichkeiten ſind unter Anderm namentlich zu betrachten: alles ſtinkende Gewäſſer, ſei es Jauche von Miſtſtätten oder Abtritten, der Abwaſſer der Seifenſieder oder Häringslacke und Stockfiſchbrühe g. dgl., ferner das vom Schlachten berrührende Blut oder mit Blut 1 Unrath vermiſchte Waſſer u. dgl. m.

l§. 2. Wo Ausflüſſe von Waſſerſteinen auf die Straße beſtehen und nicht anders wohl abgeleitet werden können, da haben diejenigen, welche dieſelben beſitzen, dieſelben mit Seyen und Kandeln zu ver⸗ ehen, damit kein grobes Gekrötze oder ſonſtiger Unrath, auf die Straßen fließen kann, auch ferner die Goſſen und Rinnen ſtets offen Und von allem Schlamm frei zu erhalten und dafür zu ſorgen, daß der Abzug des Auslaufs ungehindert ſtatt hat. Daſſelbe iſt bei dem Auslaufen von Waſchwaſſer in die Straßenrinnen zu beobachten,

§. 3. Aus den Fenſtern oder andern Oeffnungen der Gebäude darf nichts auf die Straßen und Plätze geſchüttet oder geworfen wer⸗ den, wodurch die Vorübergehenden nicht verunreinigt, beläſtigt oder veſchädigt werden könnten. Der Eigenthümer des fraglichen Ge⸗ Fäudes, oder wenn er es ganz oder theilweiſe vermiethet oder auf

andere Weiſe zur Bewohnung eingeräumt haben ſollte, der Bewohner desjenigen Theils, aus welchem geſchüttet oder geworfen wurde, iſt für die Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot verantwortlich. Eben ſo jeder Wirth oder Zäpfer für dergleichen Zuwiderhandlungen ſeiner Gäſte, vorbehältlich ſeines Regreſſes an dieſe.

§. 4. Das Fahren oder Tragen von Dünger, Bauſchutt und

anderem Unrath, ſowie von Braunkohlen iſt nur in ſolchen Karren oder Wagen, oder Gefäßen geſtattet, welche ſo verwahrt ſind, daß die Straße durch das Abfallen resp. Durchfallen nicht verunreinigt wird. Sollte dennoch durch Zufall etwas ab- oder durchfallen, ſo muß der Fuhrmann oder Träger die Verunreinigung unverzüglich wegſchaffen. n§. 5. Wenn Jemand wegen Mangel an Hofraum genöthigt iſt, Dünger, Bauſchutt und andere verunreinigende Gegenſtände zum Wegfahren unmittelbar auf die Straße bringen zu laſſen, ſo müſſen dieſelben ſo nahe an das Haus gebracht werden, daß eben ſo wenig der Verkehr auf der Straße ſelbſt, als das ungehinderte Vorüber gehen auf den Straßen-Banquets geſtört wird. Ferner müſſen der⸗ 1 0 Gegenſtände baldigſt weggefahren und die Stelle, worauf te gelegen, ſogleich gereinigt, beſudelte Stellen insbeſondere mit Waſſer abgeſpült werden.

Das Herauswerfen von Abtrittskoth iſt überdies gleich der Ausleerung der Abtrittsgruben und Gerbergruben nur bei Nacht ge ſtattet. Während der Nacht muß eine brennende Laterne dabei unter⸗ halten werden, und die Wegbringung und Reinigung muß mit Tages⸗ anbruch vollendet ſein.

§. 6. Der Empfänger von Brennholz, Braunkohlen, Frucht, Heu, Stroh u. dgl. m., welcher ſolche wegen deſſelben Mangels auf der Straße vor ſeiner Hofraithe oder Wohnung abladen laſſen muß, iſt gehalten, dies nahe an dem Hauſe auf eine Weiſe zu bewerk⸗ ſtelligen, daß weder der freie Verkehr auf der Straße, noch das be queme Vorübergehen auf den Banquets der Straße gehindert wird. Auch hat derſelbe dafür zu ſorgen, daß dergleichen Gegenſtände un⸗ verzüglich in das Innere der Hofraithen gebracht, und die Straße ſogleich wieder gereinigt wird. Dieſe letztere Verpflichtung liegt auch demjenigen ob, welcher Heu, Stroh oder dgl. mehr über die Straße trägt oder tragen läßt, wenn einzelne Theile davon auf die Straße abgefallen ſein ſollten.

5§.7., Diejenigen Gewerbtreibenden, welchen die Polizeibe⸗ hörde für einzelne Fälle die Benutzung eines Theiles einer Straße oder eines Platzes zu einer beſtimmten Gewerbsverrichtung verſtattet haben ſollte,(es darf dies nur ausnahmsweiſe, wenn der Gewerb treibende innerhalb ſeiner Hofraithe keinen Raum dazu haben ſollte, unbeſchadet der Vorſchriften des§. 1. und ohne Verſperrung der Straße oder Beläſtigung der Vorbeifahrenden und Gehenden geſche⸗ hen,) ſind verbunden, dieſe Straße ſogleich wieder zu reinigen.

4§. 8. In der Regel darf das Fuhrvieh auf den Straßen und öffentlichen Plätzen nicht gefüttert werden. Kann dies aber in ein zelnen Fällen nicht unterbleiben, ſo haben die Fuhrleute das übrig gebliebene Futter zu ſammeln und mit ſich fortzunehmen

f§. 9. Die Inhaber der Wirthehäuſer, vor welchen die darin einlehrenden Fuhrleute und Kutſcher auf- oder abladen, oder füttern, ſind dafür verantwortlich, daß der Straßenverkehr dadurch nicht ge⸗ fährdet wird und die Straße alsbald von Miſt, Stroh, Heu ꝛc. voll- kommen wieder gereinigt werde.

§. 10. Jeden Mittwoch und Samſtag und zwar in den Mo naten Januar und Dezember Nachmittags 4 Uhr, in den Monaten