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ntelligenz-Blatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
M87.
Mittwoch den 6. November
1850.
Amtlicher Theil. Das Großh. Heſſ. Landgericht Friedberg
an die Gr. Bürgermeiſter dieſes Bezirks.
Zetreffend: Das gerichtliche Executionsverfahren.
Die Wahrnehmung, daß Sie in obigem Betreffe, ein ganz ungleiches Verfahren einhalten, und theilweiſe eine beſtimmte Wei⸗ ung der Oberbehörde veranlaßt uns, Ihnen folgendes zu eröffnen:
I. So oft wegen Mangels an hinreichendem beweglichem Ver— mögen in das Grundeigenthum des Schuldners eingegriffen werden nuß, ſind alsbald bei dem Pfandungsacte und ohne erſt die Vorlage eines Flurbuchsauszuges abzuwarten, freie
Sruundſtücke, Häuſer ꝛc., als Pfand zu notiren. Sie haben den Ge⸗ lichtsdienern dieſe Objecte ſo genau als möglich zu bezeichnen, damit ſer gehörige Eintrag in den Pfandrapport erfolgen kann.
11. Wenn auf dieſe Weiſe unbewegliches Vermögen als Pfand zenommen iſt, haben Sie den zum Verkaufe nöthigen Grund- oder Flurbuchsextract ſelbſt zu fertigen, oder auf des Gläubigers Koſten on dem Gr. Steuercommiſſär einzuziehen, übrigens unmittelbar nach er Pfandung, und ohne eine weitere deßfallſige Verfugung onhier abzuwarten, Termin zum Güterverkaufe anzuberaumen.
III. Hierbei iſt folgendes zu beachten:
a) Bei allen erſten Zwangsverkäufen muß zwiſchen dem Tage, wo der Verkauf zum erſtenmale bekannt gemacht wird, und dem Verkaufstermine ſelbſt, nach der Verordnung vom 21. Febr. 1812, ein Zwiſchenraum von mindeſtens 6 Wochen frei bleiben. Wenn alſo z. B. die Verſteigerung zum erſtenmale den 1. November bekannt gemacht wird, ſo darf der Verkaufs⸗
* termin nicht früher als auf den 14. December beſtimmt werden.
b) Jeder erſte Zwangsverkauf von Immobilien muß dreimal von 14 zu 14 Tagen bekannt gemacht, und daß und wann dieſe Bekanntmachung geſchehen, zu den Acten beſcheinigt werden. Im vorerwähnten Falle hat alſo die erſte Bekanntmachung den 1., die zweite den 14., die dritte den 28. November zu ge⸗ ſchehen. Außerdem wird es zweckmäßig ſein, auch am Verkaufs⸗ tage ſelbſt den Verkauf bekannt zu machen. Ohne ganz ge⸗ naue Beobachtung der sub. a. b. erwähnten Formen kann ein
erſter Zwangsverkauf, es müßte denn der Beklagte einwilligen, weder ratificirt, noch weiter darauf vorgeſchritten werden. Wir müſſen daher in allen Fällen, wo jene Vorſchriften nicht von Ihnen eingehalten werden ſollten, anderweiten Verkauf verfügen, und die Verſteigerungskoſten ſtreichen.
c) Vor Abhaltung des Verkaufstermins haben Sie eine ordnungs⸗ mäßige Taxation der Güter auf geſetzlichen Stempel aufſtellen zu laſſen. Werden mehr als 6 Stücke verkauft, ſo iſt zu jedem Bogen der Taxation Stempel à 1 fl., ſonſt zu 30 kr. zu ver⸗ wenden.
d) Alsbald nach abgehaltener Verſteigerung und längſtens binnen 1 Wochen, vom Tage der Pfandung an, iſt das Protokoll(auf Stempel à 6 kr.) an uns einzuſenden. Es müſſen demſelben jedes mal beiliegen:
1) das Ausſchreiben der Verſteigerung. In dieſem ſind die zu berkaufenden Objecte einzeln anzugeben. Unter daſſelbe iſt
die Beſcheinigung, an welchen Tagen die Bekanntmachung geſchehen, zu ſetzen;
2) die Taration;
3) der vorgeſchriebene Fragebogen;
4) das Koſtenverzeichniß.
Die Verſteigerungskoſten ſind außerdem auf dem Verkaufs- protokolle ſelbſt zu verzeichnen, damit aus den Acten erſehen werden kann, in welchem Betrage ſie decretirt worden ſind. Ohne unſere Decretur dürfen dieſe Koſten bei Vermeidung ſtrenger Ahndung nicht erhoben werden.
IV. Da die geſetzlichen Vorſchriften unter III. a. b. nur bei den erſten Verkäufen Anwendung leiden, ſo bedarf es bei etwaiger weiterer Verſteigerung der nämlichen Objecte der Einhaltung des ſechswöchentlichen Zwiſchenraums nicht; ebenſo iſt hierbei nur eine einmalige Bekanntmachung des Verkaufstermins nöthig.
V. Alle Verkaufsprotokolle müſſen die Bedingungen der Ver— ſteigerung genau enthalten. Namentlich iſt immer unter die Bedin⸗ gungen aufzunehmen:
1) die Guter werden nach dem Flurbuchsextracte, und wie ſie Ver⸗ käufer beſitzt, verkauft. Für Flächengehalt wird nicht gehaftet;
2) die landgerichtliche Ratification bleibt vorbehalten;
3) bis dieſe erfolgt iſt, bleibt Käufer an ſein Gebot gebunden, und er muß ſich gefallen laſſen, daß daſſelbe bei einer weiteren Verſteigerung als Erſtgebot angenommen wird;
4* Zahlung des Kaufgeldes bleibt das Eigenthum vorbe—
alten;
5) kein Käufer iſt eigene Forderungen an den Verkäufer vom Kaufgelde abzuziehen befugt;
6) genaue Angabe der Zahlungstermine und von wann an das Kaufgeld zu verzinſen iſt;
7) die Zahlung darf nur auf gerichtliche Anweiſung erfolgen;
8) Angabe, wer die Kaufbriefskoſten zu zahlen hat, und
9) Käufer hat alle auf den verkauften Objecten ruhenden Abgaben und Laſten von der Genehmigung des Verkaufes an, zu über— nehmen.
In der Regel ſind 2 bis 3 Zahlungstermine, und zwar ſo zu beſtimmen, daß die Befriedigung des Gläubigers nicht ungebührlich verzögert wird.
Die Verkaufsbedingungen ſind, ehe zur Verſteigerung ge— ſchritten wird, vollſtändig bekannt zu machen, und iſt, daß ſolches geſchehen, im Protokolle zu bemerken.
Was den Verkauf beweglicher Pfänder betrifft, ſo behält es deßfalls im Allgemeinen bei den Ihnen früher ertheilten Vorſchriften ſein Bewenden. Es ſind aber künftig ö
1) über alle Zwangsverſteigerungen von Mobilien förwliche Pro⸗ tokolle auf Stempel à 6 kr. aufzunehmen und einzuſenden; dieß muß auch dann geſchehen, wenn ſich keine Käufer eingefunden haben, ſo daß alſo bloße berichtliche Anzeigen, daß bei der Verſteigerung keine Käufer erſchienen ſepe, nicht mehr vor— kommen dürfen;
2) die Mobilienverſteigerungsprotokolle müſſen ebenfalls die Ver— kaufsbedingungen, namentlich immer die oben sub. V. 5. erwähnte Bedingung enthalten. Der Verkauf hat gegen baare Zahlung zu geſchehen. Den Protokollen muß beigefügt ſein 8
a) die Taxation;
5h) Bekanntmachung des Verkaufstermins, die aber regelmäßig
nur einmal zu geſchehen hat; 5


