Mit dem Jahre 1850 iſt wieder ein Zeitraum von fünf Jahren ſeit der letzten fächſiſchen Induſtrie⸗Ausſtellung verfloſſen; es iſt daher im Jahre 1850 abermals eine ſolche zu veranſtalten.
Da während der Leipziger Meſſen faſt alle einer ſolchen Aus⸗ ſtellung günſtigen Umſtände zuſammentreffen und gerade während der bevorſtehenden Oſtermeſſe die neuerbaute, zu dieſem Zwecke beſonders
eeignete Centralhalle des Herrn Stadrath Lurgenſtein zur Perfgung ſteht, ſo hat ſich das K. S. Miniſterium des Innern ent⸗ ſchloſſen, die Induſtrie-Ausſtellung des Jahres 1850 in Leipzig Statt finden zu laſſen, auch iſt demſelben dafür die kräf⸗ tige Mitwirkung der ſtädtiſchen Behörden zugeſagt worden. Die be⸗ ſondere Geräumigkeit des zu Gebote ſtehenden Locals, die für ſolchen Zweck äußerſt günſtige Lage Leipzigs und der nicht minder vortheil⸗ hafte Zeitpunkt der Meſſe machen es aber möglich, dieſe Ausſtellung
auch den Producenten aller andern deutſchen Staaten
zu öffnen. Die unterzeichnete Commiſſion hofft daher, daß ein zahl⸗ reiches Einfinden der Produkte der geſammten deutſchen Induſtrie die Herſtellung eines möglichſt vollſtändigen Bildes derſelben ermöglichen werde.
Die näheren Beſtimmungen über dieſe Induſtrie-Ausſtellung werden nunmehr in Folgendem zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
1) Die Ausſtellung ſelbſt findet vom 1. April 1850 ab acht Wochen lang zu Leipzig in der daſelbſt neuerbauten„Centralhalle⸗ Statt.
2) Zuläſſig zu dieſer Ausſtellung iſt jedes deutſche Indu⸗ ſtrie⸗Erzeugniß, ſobald es nach Qualität und Preis geeignet iſt, den dermaligen Standpunkt des betreffenden Produktionszweiges zu be⸗ zeichnen.
3) Ausgeſchloſſen find:
a) Erzeugniſſe der ſchönen Kunſt im engern Sinne.
b) Gewöhnliche Handwerksarbeit, wenn dieſelbe weder durch ausgebreiteten Abſatz im Handel, noch durch Neuheit des Materials, der Form oder der Erzeugungsweiſe, noch durch beſonderen Aufwand von Kunſtfertigkeit ſich auszeichnet.
c) Der Selbſtentzündung ausgeſetzte oder ſonſt feuerge— fährliche Gegenſtände, wenn ſie nicht ganz beſonders verwahrt ſind.
4) In Bezug auf Größe und Quantität der einzuſenden⸗ den Gegenſtände iſt das zu vollſtändiger Bezeichnung des Zuſtandes der Fabrikation erforderliche Maaß nicht zu überſchreiten.
5) Alle Gegenſtände, insbeſondere aber ſchwere und um- fängliche, ſind vorher bei der für die Angelegenheiten der Aus ſtellung gebildeten
„Ausſtellungs⸗Commiſſion in Leipzig“ anzumelden und zwar ſpäteſtens bis zum 1. März 1850.
Vor wirklicher Abſendung der Gegenſtände iſt die Ant⸗ wort der Ausſtellungs-Commiſſion abzuwarten. Einſender vorher nicht angemeldeter Gegenſtände haben es ſich zuzuſchreiben, wenn die Annahme unthunlich erachtet und die Sendung auf ihre Gefahr und Koſten in Leipzig deponirt werden ſollte.
6) Die Anmeld ungen müſſen enthalten:
a) Die ſpecielle Angabe der einzuſendenden Gegenſtände nach Art und Stückzahl.
b) Den durch dieſelben in Anſpruch genommenen Flächen⸗ raum(bei Maſchinen und anderen größeren Gegen— ſtänden).
c) Den Fabrikpreis, nebſt Angabe, ob deſſen Veröffentli— chung geſtattet wird oder nicht.
d) Den Verſicherungswerth.
e) Die Firma des Einſenders und das unterſcheidende Fabrikzeichen.
) Wie Namen(oder die Firma) des etwaigen Bevoll— mächtigten oder Spediteurs in Leipzig, beſonders zum Behufe der Rückſendung oder Dispoſition nach beendig⸗ ter Ausſtellung.
g) Außerdem ſind Bemerkungen über Erzeugung und Ge— brauch, ſowie beſondere Eigenthümlichkeiten der Ge⸗ genſtände, Größe und Einrichtung des Etabliſſements, Arbeiterzahl, Arbeitslohn u. ſ. w. um ſo erwünſchter, je vollſtändiger ſie gegeben werden können.
h) Haben ſich bei Erzeugung der einzuſendenden Gegen⸗ ſtände einzelne Angeſtellte und Arbeiter des Etabliſſe⸗ ments beſondere Verdienſte erworben, ſo wird deren namentliche Angabe erwünſcht ſein.
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7) Die Ein ſendung der angemeldeten Gegenſtände hat „ſpäteſtens bis zum 15. März 1850%
zu erfolgen. Später eintreffende Gegenſtände haben keinen unbe⸗ dingten Anſpruch auf Annahme.
8) Alle Einſendungen erfolgen unter Adreſſe der Ausſtellungs-Commiſſion in Leipzig
und ſind mit einer Factur zu begleiten, welche mit der Anmeldung leicht vergleichbar ſein muß. Die Gegenſtände ſelbſt ſind mit Etiquet⸗ ten zu verſehen, welche die Firma des Einſenders enthalten müſſen. Beſondere Firmen und Etiquetten für die Ausſtellung beizufügen, bleibt Jedem überlaſſen.
9) Alle Correſpondenz mit der Ausſtellungs-Commiſſion, ſo wie alle 40 Pfund nicht überſteigende Sendungen genießen innerhalb des Königreichs Sachſen Portofreiheit und ſind deshalb auf den Adreſſen deutlich als Gegenſtände„für die Induſtrie-Ausſtellung⸗ zu bezeichnen.
Für ſächſiſche Ausſteller wird dieſe Portofreiheit, ſofern die Gegenſtände leicht verpackbar ſind und dadurch nicht die Stellung be⸗ ſonderer Beiwagen erforderlich wird, bis 100 Pfund ausgedehnt.
10) Für Gegenſtände, welche nach Obigem nicht durch die Poſt eingeſendet werden können, ſollen die Frachtkoſten(nicht die Emballage) für die Einſendung unbedingt, für die Rückſendung aber dann ver⸗ gütet werden, wenn die Gegenſtände, ohne daß ſie verkauft ſind oder darüber disponirt iſt, wieder an den Erzeugungsort zurückgehen. Un⸗ erläßliche Bedingung der Frachtvergütung bei irgend bedeutenden Sen⸗ dungen iſt jedoch die vorherige Anmeldung und Annahme der letzteren.
Man erwartet übrigens von ſolchen Einſendern, welche etwa ad 6 Waaren zur Meſſe ſchicken, daß ſie die Ausſtellungsgegen⸗ ände ganz getrennt halten oder im Falle der Beipackung erſt durch ihre Leipziger Spediteurs oder Commiſſionärs an die Ausſtellungs⸗ Eommiſſion abgeben laſſen, da ſich die Ausſtellungs-Commiſſion mit der Ausſonderung der Ausſtellungsgegenſtände aus größeren Sen⸗ dungen nicht befaſſen kann, auch die Portofreiheit eben ſo wenig, als die Frachtvergütung auf Sendungen bezogen werden kann, welche nicht ausſchließlich für die Ausſtellung beſtimmt ſind und mit der deshalb gemachten Anmeldung nicht übereinſtimmen.
11) Sämmtliche Gegenſtände werden zu dem von dem Einſen—⸗ der angegebenen Werthe durch die Ausſtellungs-Commiſſion gegen Feuersgefahr verſichert. Im Uebrigen wird, ohne daß des⸗ halb eine unbedingte Gewährleiſtung übernommen wer— den kann, gegen Beſchädigungen und Entwendungen aller irgend thunliche Schutz gewährt werden. Jedem Ausſteller ſteht es frei, über ſein Eigenthum während der Ausſtellung entweder ſelbſt, oder durch 195 der Commiſſion zu bezeichnenden Bevollmächtigten Aufſicht zu ühren.
12) Vor Beendigung der Ausſtellung darf kein ausgeſtellter Gegenſtand zurückgenommen werden.— Dem Ausſteller ſteht es frei, Gegenſtände während der Ausſtellung zu verkaufen und dieſem Ende dieſelben bei der Einſendung unter Angabe der Preiſe als verkäuf⸗ lich zu bezeichnen. Es iſt jedoch dann zugleich Jemand in Leipzig zu bezeichnen, oder bei den ausgeſtellten Gegenſtänden ſelbſt aufzu⸗ ſtellen(vergl. 11.), welcher zum Verkauf autoriſirt iſt. Der Com- miſſion iſt dann anzuzeigen, an wen nach beendigter Ausſtellung die verkauften Gegenſtande abzuliefern find.
13) Die Einſender oder deren Bevollmächtigte erhalten zu dem sub 11 und 12 genannten Zwecke auf den Namen lautende Eintrittskarten fur die Dauer der Ausſtellung.
14) Ob und in welchem Umfange mit der Ausſtellung eine Ver— theilung von Auszeichnungen an Einſender und Arbeiter Statt fin⸗ den kann, bleibt noch beſonderer Entſchließung vorbehalten und wird deshalb, ſo wie wegen Bildung einer Prüfungsjurp, ſeiner Zeit das Weitere veröffentlicht werden.
Leipzig, den 10. Januar 1850.
Die Ausſtellungs⸗Commiſſion. Dr. Weinlig.
Die Admiral Schenke.
Eine Marineſkizze. (Schluß.)
Der Admiral ſah zu dem Mädchen auf und ſagte nicht ohne Verlegenheit:„Ja, Ihr närriſchen Leute, was ſoll ich denn nur mit Euch anfangen? Helfen ſoll ich Euch nicht, und ſo ſitzen laſſen kann ich Euch doch auch nicht. Wollte mich binnen Landes ausruhen von den
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