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Einfluß ſolcher chriſtlichen Inſtitute auf unſere geiſtliche Wirkſamkeit bezweifeln? Hierdurch iſt nun zugleich die weitere Frage wegen Arbeit und Mühe entſchieden, welche ſolche Inſtitute dem Geiſtlichen machen; denn Arbeit und Mühe, ohne welche wir Nichts haben, wenigſtens nichts Gutes exkingen können, wird auf ſolche Weiſe reichlich ge— lohnt. Wenn wir, die wir zu Schiedsrichtern in unſerer Gemeinde erwählt worden find, manchmal Arbeit und Mühe hatten bis in die ſpäte Nacht, um das tobende Feuer der Zwietracht zu dämpfen, ſo gingen wir mit dem Bewußtſein, Andern den verlorenen Frieden wieder gegeben zu haben, ſtets heiter und froh auseinander, und dankten dem Herrn, daß er unſere Arbeit geſegnet und wir auf ſolche Weiſe unſer Tagewerk beſchließen konnten. Koch, Pfr. Statuten des in der Gemeinde Wetterfeld errichteten Schiedsgerichts.
Durch viele betrübende Erfahrungen uͤberzeugt, daß die Streit- und Prozeßſucht eine der hauptſächlichſten Quel⸗ len des Elends ſey, unter welchen ein großer Theil der Menſchheit ſchmachtet, indem ſie Herz und Gemüth des Menſchen verdirbt, ſeine Ruhe und Ehre beeinträchtigt, den Wohlſtand untergräbt und dadurch, daß ſie die niedrigſten Eigenſchaften anfacht und nährt, ſelbſt zu groben Verbre— chen verleitet, haben ſich die Unterzeichneten zur Bekuͤmpfung dieſes Uebels und zur Bewahrung brüderlicher Eintracht vereinigt, ein Schiedsgericht nach nachfolgenden Beſtimmun— gen in ihrer Mitte zu errichten:§. 1. Das Schiedsgericht wird gebildet: a. aus zwei ſtändigen Mitgliedern, dem Orts- geiſtlichen und dem Ortsbürgermeiſter; b. aus drei unſtändigen Mitgliedern, welche durch das Vertrauen der Ortsange— hörigen aus deren Mitte gewählt werden.—§. 2. Wähl⸗ bar zu unſtändigen Mitgliedern ſind nur unbeſcholtene, fried— liebende, in ihren Verhältniſſen ſelbſtſtändige Männer, welche mit natürlichem Gefühle für Recht zureichende Bildung, insbeſondere Bekanntſchaft mit den Verhältniſſen und Ge— ſchäften des bürgerlichen Lebens verbinden und welche wenig— ſtens das 25ſte Lebensjahr zurückgelegt haben.— S. 3. Das Amt eines durch abſolute Stimmen- Mehrheit gewählten Schiedsmanns dauert nur drei Jahre, jedoch darf derſelbe nach Verlauf derſelben wieder gewählt werden.—§. 4. Den Parteien ſteht es indeſſen frei, aus erheblichen Gründen, deren Beurtheilung dem Schiedsgerichte überlaſſen bleibt, einen oder mehrere Mitglieder des Schiedsgerichts zu recuſiren (nicht anzunehmen), in welchem Falle an die Stelle der aus⸗ tretenden Mitglieder des Schiedsgerichts von dieſem andere gewählt werden.—§. 5. Der Zweck des Schiedgerichts iſt: a. ungewiſſe Rechtsverhältniſſe, welche den häuslichen und bürgerlichen Frieden gefährden, möͤglichſt zu ordnen; b. den Ausbruch von Proceſſen zu verhindern;«. bereits obwaltende Streitigkeiten und Proceſſe ſo bald als möglich zu ſchlichten und beizulegen.—§. 6. Da es die Beſtim— mung des Schiedsgerichts nicht ſeyn kann, eine richterliche Inſtanz für gewiſſe rechtliche Angelegenheiten zu bilden, an welche ſich Parteien wenden müſſen, ehe ſie höhere Gerichts—
Inſtanzen ſuchen, ſo kann daſſelbe nur durch freiwilliges Uebereinkommen der ſtreitenden Parteien eine Rechtsſache erledigen.—§. 7. Es iſt deßhalb Aufgabe des Schiedsge— richts, die Parteien, die ſich zur Schlichtung ihrer Streitig— keiten an daſſelbe wenden, zu hören, die gegenſeitigen Ein— wendungen und Anſprüche zu prüfen, uͤber den Grund und Ungrund ihrer Forderungen und Einwendungen die Streiten— den zu belehren, Vergleichungsvorſchläge zu machen und zur Annahme dieſer Vergleichsvorſchläge durch ſachgemäße Ermah— nungen und Warnungen zu bewegen.—§. 8. Iſt das Schieds— gericht auch befugt und verpflichtet, alle nur zur Erkenntniß der Sachverhältniſſe hinfuͤhrenden Unterſuchungen anzuſtellen, ſo iſt doch eine eigentliche Vernehmung von Zeugen nicht zu— laͤſſig.—§. 9. Kommt ein Vergleich zu Stande, ſo wird hierüber in einem, beſonders hierzu beſtimmten, gebundenen Buche, in welches alle Verhandlungen unter fortlaufenden Nummern eingetragen werden, ein Protocoll aufgenommen, aus welchem klar und deutlich der ganze Vorgang, insbe⸗ ſondere der Streitgegenſtand, Namen der Streitenden, das Urtheil(was ein Theil dem andern zu geben und zu leiſten verſprochen hat) zu erſehen iſt.—§. 10. Ein ſolcher Ver⸗ gleich hat, nachdem das Protocoll vorgeleſen und von den Verglichenen und den Mitgliedern des Schiedsgerichts unter— zeichnet worden iſt, die Kraft eines legalen Vertrags, ſo daß auf deſſen Erfüllung von der einen oder der andern Partei bei der competenten ordentlichen Gerichtsbehörde ge— klagt werden kann.—§. 11. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande oder iſt die vorgebrachte Rechtsſache dem Schieds⸗ gerichte unklar, ſo verweiſt es die Parteien an den gewöhn— lichen Richter, was auch in allen Angelegenheiten geſchehen muß, deren Unterſuchung zu ſchwierig und weitläufig wird.— §. 12. Jedoch auch ſolche Falle werden unter Anführung der Gründe, aus welchen nichts entſchieden wurde, in dem Pro— tocollbuche kurz niedergeſchrieben.—§. 13. Daß das Schieds—⸗ gericht, reſp. die Mitglieder deſſelben, in Beziehung auf alle zu ihrer Kenntniß gelangten Angelegenheiten ein unverbrüͤch— liches Stillſchweigen zu beobachten haben, bedarf eben ſo wenig genauer erörtert zu werden, als daß das Streben deſſelben dahin gehen muß, durch die ſtrengſte Rechtlichkeit im Urtheil und Verfahren Vertrauen zur guten Sache ein— zuflößen.—§. 14. Zur Erreichung des oben bezeichneten Zweckes verpflichten ſich noch die Unterzeichneten nachdrück— lich: a. jede Streitſache, bevor ſie mit ihren Klagen die obrig— keitlichen Richterſtühle behelligen, dem Schiedsgerichte vor— zulegen; b. ſich auf die Vorladungen des Schiedsgerichts zu ſiſtiren; c. ſich der Entſcheidung deſſelben möglichſt zu unterwerfen und endlich d. alles zu thun, um die wohlthaͤ⸗ tigen Zwecke dieſes Inſtituts zu fördern, namentlich die Be— ſtimmungen des F. 10 ſich gefallen zu laſſen, daß die ſchieds⸗ richterlichen Erkenntniſſe von der competenten ordentlichen Gerichtsbehörde ohne neue Klage auf dem Wege der Exe— cution gleich einem rechtskräftigen richterlichen Urtheile mit Ausſchluß aller Einreden ſollen vollſtreckt werden können.
(Gr. Heſſ. Ztg.)
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