Intelligenz⸗ Blatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die
Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
1 8.* 1 1 2 g a enn. D.„Jutelligenz⸗Blatt für die Provinz Oberheſſen“ wird im Jahre 1845, ganz in derſelben Weiſe wie im Jahre 1844, wöchentlich
zweimal(Mittwochs und Samſtags) erſcheinen
Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt bei mir, wie bisher, für 1
Jahr 1 fl. 12 kr.,
für ½ Jahr 40 kr.— Durch alle Poſtverwaltungen des Groſherzogthums Heſſen iſt das Jutelligenz⸗ Blatt, nach einer Verfügung des hochlöblichen Oberpoſtamts zu Darmſtadt, pr. Jahr für 1 fl. 24 kr. und pr. Semeſter für 48 kr. zu
beziehen).
Die Einrückungsgebühren betragen, wie bisher, für die geſpaltene erſte Zeile 4 kr., für die zweite 3 kr.,
für die dritte und jede folgende 2 kr.—
Ein Beleg wird mit 2 kr. berechnet.— Alle Inſerate, welche von dem Donnerſtag Morgen bis den Sonntag Abend bei mir eingehen, finden in dem
Mittwochs erſcheinenden Blatte eine Aufnahme; alle Inſerate, welche ich von dem Montag Morgen an bis den Mittwoch! das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen.— Gemeinnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angeno
Friedberg.
) Für denſelben Preis liefere ich das Blatt wöchentlich zweimal auch durch meinen Boten nach Mel bach, Sö
Ütphe, Inheiden und Hungen, und wöchentlich Heuchelheim, Weckesheim und Beienheim.
einmal na
ch Rodheim, Nidda, Salzhauſen, Geisnidda, Echzell,
end erhalte, werden in mmen.
C. Bindernagel.
Berſtadt, Gettenau,
del, Wölfersheim,
Amtlicher Theil.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes.
Betreffend: Die Muſterung und Conſcription im Jahr 1845.
Ich weiſe Sie an, unverzüglich die Vorarbeiten zur Muſterung des Jahres 1845 vorzunehmen, ſomit alsbald die Ortsliſten aufzuſtellen, ſo daß ſolche überall bis zum 18. Januar öffentlich angeheftet ſein können. Sie werden bei dieſem Geſchäfte genau nach den Vorſchriften der Ver— ordnung vom 30. April 1831 über Ausführung des Recru— tirungsgeſetzes in den§§. 6—14 verfahren. Zu den Aus— zügen der Geiſtlichen über die in 1825 geborenen Dienſt— pflichtigen ſind nur die vorgeſchriebenen gedruckten Formu— larien, welche Sie den Geiſtlichen zuzuſtellen haben, zu ge— brauchen, auch haben Sie darauf zu ſehen, daß hinſichtlich dieſer Auszüge, die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter ſolchen ge— gebenen Vorſchriften genau beachtet, auch das Pfarramts— ſiegel dieſen Auszügen beigedrückt werde. Bei ſich ergeben— den Mängeln haben Sie die Auszüge alsbald zur Ver— beſſerung zurückzugeben. Bis zum 4. Februar muͤſſen alle Gemeindeliſten in doppelter Ausfertigung mit den Auszügen der Geiſtlichen und den über die Behandlung des ganzen Geſchäfts aufzunehmenden Protocollen, woraus zu erſehen, daß die Ortsliſten von dem Gemeinderath geprüft, und die im §. 18 der Verordnung vom 20. April 1831 vorgeſchriebenen
Bekanntmachungen erlaſſen worden, bei Meidung einer Disci— plinarſtrafe und Abholung durch Strafboten eingelangt ſeyn.
Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anſprüche auf Depotverſetzung haben Sie die Protocolle genau nach dem Formular V. aufzunehmen, und ſich nur gedruckter For— mularien zu bedienen, die Vorſchriften der§§. 18—31 der Verordnung ſorgfältig zu beobachten, auch dahin zu ſorgen, daß den auf Seite 4 des Protocolls von den Geiſtlichen auszuſtellenden Beſcheinigungen über die Familienverhältniſſe von ſolchen, das Dienſtſiegel beigedruckt werde. Dieſe Pro— tocolle über Depotanſprüche ſind nach§. 28 vor deren Offen— legung und noch vor der Einſendung der Ortsliſten zur Prü— fung an mich einzuſenden.
Ich mache Sie auf die Beſtimmung des§. 10 pos. 6 beſonders aufmerkſam, daß Sie diejenigen Dienſtpflichti— gen, welche durch die Sinne nicht wahrnehmbare Fehler angeben, wie Schwerhörigkeit, Kurzſichtigkeit, fallende Sucht ꝛc. beſonders anzuweiſen haben, ſich deßfallſige genügende Zeugniſſe von Schullehrern, Geiſtlichen, Gemeindevorſtänden ꝛc. zu verſchaffen, und dieſe bei der Muſterung mitzubringen.
Nach§. 40 der Verordnung müſſen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche ſich vertreten laſſen, alle Con— ſcriptionspflichtigen bei der Muſterung perſönlich erſcheinen, gegenfalls ſie als dem Geſetz ausgewichen angeſehen und zum Zuerſtmarſchiren beſtimmt werden.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Depotanſprechen⸗ der vermögend genug ſeie, ohne Zerrüttung ſeines Nahrungs⸗ ſtandes, für ſeinen Sohn einen Einſteher zu ſtellen, haben die Gemeinderäthe davon auszugehen, daß zur Stellung eines Einſtehers die Summe von 95 fl. erforderlich ſeie.
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Außer den im Jahr 1825 Gebornen müſſen auch dies


