Ausgabe 
29.10.1845
 
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Intelligenz lat

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Amtlicher Theil. Bekanntmachung.

Bei der am 1. Oktober l. J. ſtattgehabten Verſamm⸗ lung des landwirthſchaftlichen Bezirks für den Kreis Fried berg wurde als zweiter Director:

Herr Rentmeiſter Müller von Florſtadt und für das durch das Loos ausgetretene Ausſchußmitglied Bürgermeiſter Holzmann

Herr Konrad Bauſch von Niederwöllſtadt gewählt.

Im Ausſchuß blieben noch:

Herr Bürgermeiſter Brak von Altenſtadt,

Tobias Thaler II. von Stammheim.

Friedberg den 20. Oktober 1845.

Der Gr. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg als Präſident des landwirthſchaftl. Bezirks-Vereins Küchler.

Der Großherzoglich Heſſiſche

Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg

an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes.

Betreffend: Die Landgeſtütsanſtalt, nunmehr die Unterſuchung der als Beſchäler benutzt werdenden Hengſte von Privatperſonen für 1846.

Diejenigen Gr. Burgermeiſter, welche in obiger Be ziehung noch nicht anher Bericht erſtattet haben, werden hierdurch mit dem Anfügen erinnert, daß wenn bis zum 6. November l. J. der erforderte Bericht nicht eingelangt iſt, Strafboten abgeſandt werden.

Grünberg am 24. October 1845.

Ouvrier.

T Wetterfeld, 20. Auguſt.

Um den verſchiedenen Anfragen und Aufforderungen zu genügen, welche in Beziehung auf das von mir errichtete Schiedsgericht) an mich ergangen ſind, erlaube ich mir nicht allein die Statuten dieſes Inſtituts hierunter beizu

) In Nr. 297 derGr. Heſſ. Ztg. iſt eines Schiedsgerichts in Ginsheim ehrenvoll erwähnt.

Mittwoch, den 29. Oktober

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fügen, ſondern auch das Reſultat ſeines nunmehr Ajährigen Beſtehens zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Abgeſehen da⸗ von, daß ſich durch die Wirkſamkeit des Schiedsgerichts die Prozeßſucht ſehr vermindert hat, wurden während des er⸗ wähnten Zeitraums von 54 vor das Schiedsgericht gebrach⸗ ten Prozeſſen 45 theils durch gütliche Vereinbarung, theils durch ſchiedsrichterliches Urtheil, welches jedoch nur in In jurienprozeſſen gefällt wurde, um dem gekränkten Theile Genugthuung zu verſchaffen, und ſich auf Verurtheilung zur Abbitte, Ehrenerklärung oder Verweis beſchränkte, ausge glichen, und 9 an das competente Gericht verwieſen, die vielen unbedeutenden Streitigkeiten nicht gerechnet, welche der Geiſtliche als Seelſorger beizulegen ſich befugt fühlte. (Glänzendere Reſultate ſoll das von meinem verehrten Freunde Pfarrer Thum zu Bleichen bach gleichzeitig mit mir errichtete Schiedsgericht geliefert haben.) Was nun die von mehreren meiner Amtsbrüder ausgeſprochenen Befürch⸗ tungen anbelangt, daß ſolche Schiedsgerichte den Geiſtlichen in unangenehme Colliſionen mit ſeinen Parochianen bringen möchten, weil man nicht Jedem Recht geben könne, ſo ant worte ich hierauf, daß ein chriſtlicher Geiſtlicher, der es mit den Seinen wohl meint, und von dem man am allerwenig⸗ ſten erwartet, daß er das Gute bös und das Böſe gut heiße, nichts zu fürchten hat, und daß, wer von dieſer Furcht erfüllt iſt, kein Bote des Evangeliums, kein Zeuge der Wahrheit ſein kann. Solche Befuͤrchtungen ſind indeſſen auch ganz ungegründet, da durch jene Schiedsgerichte die Wirkſamkeit des Geiſtlichen nicht gefährdet, ſondern erhöht und erweitert wird. Was wollen wir, die wir lieb haben die der Herr uns gegeben, denn mehr, als daß ſie auch ihre irdiſchen Angelegenheiten mit uns berathen und uns zu ihren Gehülfen in Allem machen, was auf ihr äußeres Wohl und Wehe Einfluß haben kann? Ja, ſind es beſon ders die Schiedsgerichte, welche uns unſern Pfarrkindern näher und in innigere Verbindung mit denſelben bringen (leider ſtehen manche Geiſtliche denſelben zu ferne), geben ſie uns Gelegenheit, die zerriſſenen Herzen zu einen und die gekränkten zu heilen; wer wollte dennoch den wohlthätigen

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