Ausgabe 
15.2.1845
 
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Intelligenz-Olatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſämmtliche Bürgermeiſter dieſes Kreiſes.

Betreffend: Vorſtellung der Direction derCeres, Bank zur Verſiche

rung von Pferden und Rindvieh zu Frankfurt a. M., um Conceſſionirung von, Agenten der Bank im Großherzogthum Heſſen.

Nach höchſtem Miniſterial-Ausſchreiben vom 29. No vember 1843 in rubricirtem Betreff war verfügt worden, daß keine Conceſſionen zur Uebernahme von Agenturen für die in Frankfurt unter dem NamenCeres errichtete Bank, zur Verſicheruug des Schadens an Rindvieh und Pferden, zu ertheilen, und daß die bereits ertheilten Conceſ ſionen mit dem Anfange des Jahres 1844 nicht zu erneuern ſeyen; allein da bereits vor Erlaſſung jener hoͤchſten Ver fügung Angehörige des Großherzogthums auf die Dauer von drei Jahren(§. 11 der Statuten) dieſer Bank beigetreten waren, nach§. 12 der Statuten oder der Theilnehmer ſei nen ganzen Viehbeſitzſtand eine Vermehrung hierin binnen 3 Tagen dem Agenten bei Verluſts des Anſpruchs auf Ent ſchädigung und Rückgabe der Lagegelder und ebenſo den Abgang jedes einzelnen Thieres durch Tod ꝛc. anzeigen muß, hiernach alſo für Theilnehmer der Geſellſchaft es als wün ſchenswerth erſcheinen mußte, alle aus ihrem Beitritte ent ſpringende Rechte erhalten und geſichert zu ſehen, ſo fand ſich höchſtpreißliches Miniſterium des Innern und der Juſtiz bewogen, der rubricirten Geſellſchaft die Bevollmächti gung einzelner Inländer für Beſorgung ſolcher Verhält niſſe, welche aus bereits vor jenem höchſten Aus ſchreiben vom 29. Nov. 1843 abgeſchloſſenen Ver träge entſpringen unter den weiteren Bedingungen zu geſtatten:

1) daß von dieſen Bevollmächtigten keine neue Aſſecuranz Verträge abgeſchloſſen würden;

2) daß die Wirkſamkeit der einzelnen Verſicherten gegen über in dem Momente erloͤſche, in welchem die drei jährige Verſicherungs-Zeit abgelaufen ſei, und daß zu dem Ende,

3) die rubricirte Geſellſchaft Verzeichniſſe der Verſicherten

mit Angabe der Zeit des erfolgten Beitritts zur Ue

berwachung obiger Beſtimmungen alsbald mitzutheilen

habe.

Für den hieſigen Kreis iſt ein ſolches Verzeichniß nicht mitgetheilt worden, woraus hervorgeht, daß in dem hieſigen Kreiſe keine Verträge, vor jener Vorſchrift abgeſchloſſen worden, daher auch keine Bevollmächtigten in der angege benen Art auftreten können.

Sie werden hiermit beauftragt, dieſes zur Kenntniß der Viehbeſitzer zu bringen, um ſolche dadurch vor Nachtheil zu warnen, und jeden, welcher als Agent rubricirter Ge ſellſchaft fälſchlich aufzutreten unterfängt, zur Anzeige zu bringen.

Hungen den 12. Februar 1844.

Follenius.

Bekanntmachung.

Nach erhaltener Benachrichtigung, iſt das Anwerben lediger Leute im Herzogthume Naſſau zur Mitnahme in das Ausland bei Gefängnißſtrafe verboten; was zur Kenntniß der Amtsangehörigen hierdurch gebracht wird.

Friedberg den 4. Februar 1845.

Der Großh. Heſſ. Kreisrath ee err

Der Großherzoglich Heſſiſche 2 Nie Rentamtmann des Bezirks Schotten an die Herrn Buͤrgermeiſter des hieſigen Rentamts Bezirks. Betreffend: Die Auszahlung der Feldſtrafengelder von der IV. Periode 1845. Ich erſuche Sie, Ihren Feldſchützen bekannt zu machen, daß die Gebühren von der rubrieirten Periode Mittwochs und Donnerſtags dahier ausbezahlt werden könnten.

Schotten den 11. Februar 1845. Prator iu