Ausgabe 
1.11.1845
 
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looſung in Serlen ausgemittelt. Die Aufkündvigung erfolgt in der Grßh. Zeitung und in einer Frankfurter oder anderen ausländiſchen Zeitung. Art. 6. Die alſo gufgekündigten Capitalien müſſen nach Ablauf von 3 Monaten gegen Rückgabe der qufttirten Original⸗ Obligationen und der etwa dazu gehörigen, nicht fälligen Zius⸗Coupons in Empfang genommen werden, Ihre Verzinſung hört mit dem erſten Tage des vierten Monats Auf. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Stgats⸗Siegels. Darmſtadt den 19. September 1845.(L. S.) Lu WSG. Zimmermann.

II. Geſetz, die Verzinſung und allmälige Tilgung der Propinziglſtraßenbguſchulden betr. Ludwig II. von Gottes Gna⸗ den Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Da die im Geſetze vom 4. Ma 1839 wegen des Provinzialſtraßenbaues in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen feſtgeſetzten Steuerausſchläge von drei Heller auf den Gulden Normalſteuercapital zur Verzinſung und allmäligen Til gung der aufgenommenen Capitalſchulden unzureichend erſcheinen, und die Nothwendigkeit vorliegt, das Mehrbedürfniß durch Erhöhung der erwähn ten Steuerausſchläge aufzubringen, ſo haben Wir, nach Anhörung Unſeres Staatsrathes und mit Beirath und Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, verordnet, und verordnen wie folgt: Art. 1. Zur Verzinſung und allmä ligen Tilgung der Capitalien, welche wegen des Baues der mit Unſeren Ständen in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen vereinbarten Pro vinzialſtraßen bereits aufgenommen find, oder im Laufe dieſes Jahres noch aufgenommen werden müſſen, ſollen die dermalen beſtehenden Steuer ausſchläge von drei Heller auf den Gulden Normalſteuercapital in der Provinz Oberheſſen um 2 Heller und in der Provinz Starkenburg um Heller vom 1. Juli d. J. erhöht werden.) Mit der Tilgung der fraglichen Schulden hören die ihretwegen angeordneten Steuerausſchläge auf. Art. 2. Von den zur Tilgung der in Art. 1. erwähnten Provin⸗ zialſtraßenbauſchulden verbleibenden Beträgen ſoll die Hälfte zur Rückzah⸗ lung der mittelſt Obligationen auf Namen gegen 4% Zinſen und einjäh⸗ rige Aufkündigung entliehenen Capitalien verwendet werden. Die andere Hälfte bildet zu gleichen Theilen den Tilgungsfonds der gegen Obligatio nen auf Inhaber zu 4 und prCt. Zinſen aufgenommenen Capitalien. Sind die Capitalien auf Namen zurückgezahlt, ſo wächſt ihr Tilgungs⸗ fonds dem Tilgungsfonds der 4procentigen Obligationen auf Inhaber zu, und nach der letzteren Abtilgung wird der ganze Tilgungsfonds auf die procentige Schuld verwendet. Art. 3. Das Recht der einjährigen Aufkündigung der Capitalien auf Namen hört auf. Denjenigen Gläubi⸗ gern, welche ſich dieſes nicht gefallen laſſen wollen, werden die Capitalien ſogleich gekündigt und zur Verfallzeit zurückgezahlt. Art. 4. Die abzu⸗ tragenden Capitalien werden durch Verloofung in Serien, welche in Ge mäßheit des Art. 2. zu bilden find, ausgemittelt. Die Aufkündigung der Capitalien mit Obligationen auf Inhaber erfolgt in der Großh. Zeitung und in einer Frankfurter oder andern ausländiſchen Zeitung, die der Capi⸗ talien mit Obligationen auf Namen dagegen mittelſt Benachrichtigungs⸗ ſchreiben an die Gläubiger. Art. 5. Die alſo aufgekündigten Capita⸗ lien müſſen nach Ablauf von drei Monaten gegen Rückgabe der quittirten Originalobligationen und der etwa dazu gehörigen, nicht fälligen Zins⸗ Coupons in Empfang genommen werden. Ihre Verzinſung hört mit dem erſten Tage des vierten Monats auf. Art. 6. Zur Verzinſung und allmäligen Tilgung der Capitalien, welche wegen des Baues der mit Unſeren Ständen in der Provinz Rbeinheſſen vereinbarten Provinzialſtra⸗ ßen bereits aufgenommen ſind, oder noch aufgenommen werden müſſen, ſoll der dermalen beſtehende Steuerausſchlag von Heller auf den Gulden Normalſteuercapital, welcher zu dleſem Behufe hinreicht, fort⸗ erhoben werden. Mit der Tilgung der fraglichen Schulden hört dieſer Steuerausſchlag wieder auf. Von den zur Tilgung der gedachten in der Provinz Rheinheſſen aufgenommenen Provinzialſtraßenbauſchulden verblei⸗ benden Beträgen ſollen zwei Drittheile zur Rückzahlung der mittelſt Obli⸗ gationen auf Namen gegen 4% Zinſen und einjährige Aufkündigung ent⸗ liehenen Capitalien und ein Drittheil zur allmäligen Abtragung der gegen Obligationen auf Inhaber zu pCt. Zinſen aufgenommenen Capitalien

) Vergleiche Finanzgeſetz für die Jahre 1845, 1846 und 1847 F. 1. vom 7. Oktober 1845.

verwendet werden. Sind die Capitalien auf Namen zurückgezahlt, ſo wächſt ihr Tilgungsfonds dem Tilgungsfonds der Obligationen auf In⸗ haber zu. Die Beſtimmungen der Art. 3, 4 und z dieſes Geſetzes finden auf die Provinzialſtraßenbauſchulden der Provinz Rheinheſſen gleichfalls Anwendung. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des bei⸗ gedrückten Staats⸗Siegels. Darmſtadt, den 3. October 1845.(L. S.) LU D WIG. du Thil. (Fortſetzung folgt.)

7 Hiſtoriſch⸗topographiſche und commerzielle Nachrichten uͤber Ulrichſtein.

In Nr. 80 dieſes Blattes iſt unter Bezug auf obige Mittheilungen in Nr. 71 d. Bl. Manches unter der Auf ſchriftEiniges über Ulrichſtein/ entgegnet worden, welches den Unterzeichneten veranlaßt, Folgendes mitzutheilen.

Der Verfaſſer von Nr. 71 hat, wie mir genau be kannt iſt, keine andere Abſicht, als das noch wenig bebaute Feld der Geſchichte auf dem Vogelsberge, vorzugsweiſe hin ſichtlich Ulrichſtein bebauen zu helfen, für dieſen Zweck Sach⸗ verhältniſſe aufzuklären und auf dieſe Weiſe dem Geſchichts forſcher vorzuarbeiten; keineswegs aber, ſchon Bekanntes lediglich vorzutragen(analectiſch zu colligiren), vielmehr ſolches nur zu benutzen, um durch Anleitung der ſchon ſicher geſtellten Umriſſe, unter Zuziehung des Localen, Weiteres ſpeciell Factiſches, aufzufinden und den denken den Köpfen zur Prüfung zu übergeben.

Die erſte Anforderung an einen Aufklärer von Sach⸗ verhältniſſen iſt gewiß die, daß er dieſelben ganz unentſtellt und nach menſchlichen Kräften genau gebe, deßhalb ſeine ſcientifiſche Bildung und zulaufenden Kenntniſſe vorerſt ferne halte und neben den ſtricten Facten dasjenige nur als Ver muthung(nach der Weiſe der Hiſtoriographen Schmidt, Wenk u. ſ. w.) hinſtelle, was nur Vermuthung iſt und vor⸗ erſt nur Vermuthung ſein kann, damit nicht durch halbe Wiſſenſchaftlichkeit oder unrecht angebrachtes ſcientifiſches Beſtreben(Pomp) die Thatſachen entſtellt oder verwirrt werden. Es ſollen nur dunkle oder unbekannte Gegenſtände der Prüfung wiſſenſchaftlicher Männer gegeben und dieſen dadurch Gelegenheit geboten werden, wirkliches Licht zu ver breiten. Dazu iſt nöthig, daß zuerſt der Stoff zumal aus früheren Zeiten durch das größere, ſich dafür inter eſſirende Publicum der fragl. Gegend geläutert werde, wo durch noch manches Sachdienliche aus localen Archiven, aus Volksſagen u. ſ. w. hervorgezogen wird, welches her vorzuziehen dem Einzelnen unmöglich iſt.

Dem Herrn Redacteur gebührt daher gewiß Dank, wenn er ſolchen Beſtrebungen die Spalten ſeines Blattes öffnet, die vaterländiſche Geſchichtsforſchung fördert und da durch die Gemeinnützigkeit ſeines Blattes erhöhet, daß für dieſen Zweck ächt wiſſenſchaftlichen Männern auf dieſe Weiſe die Mittel geboten werden, die hiſtoriſchen Wahrheiten heraus zufinden und ſolche in größeren Werken zu bewahren, weß halb ich den Herrn Redacteur hierdurch bitte, die vom Ver faſſer des Aufſatzes in Nr. 71 ſchon angekündigte Fortſetzung recht bald folgen zu laſſen, und etwa die Geſchichte von

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