Ausgabe 
1.11.1845
 
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ntelligenz-Olatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

3836 Sonnaben

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Landgeſtütsanſtalt, nunmehr die Fohlenbeſchau. Nachſtehendes Miniſterial⸗Ausſchreiben theile ich Ihnen zur Nachachtung mit.

Hungen den 27. October 1845. Follenius.

Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gr. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmtliche Gr. Kreisraͤthe.

Indem wir Sie hiermit benachrichtigen, daß dem Gr. Landſtallmeiſter Hoffmann und Medieinalrath Wüſt dahier, von uns der Auftrag ertheilt worden iſt, ebenfalls wieder in dem laufenden Jahre eine Fohlenbeſchau in den jenigen Orten, in welchen vorzugsweise Pferdezucht getrie ben wird, vorzunehmen, beauftragen wir Sie hiermit, die Bürgermeiſter anzuweiſen, die genannte Commiſſion auf deren Requiſition bei Vollziehung ihres Auftrags ſoweit als möglich zu unterſtützen.

Darmſtadt am 22. October 1845.

du Thil. Schott.

Bekanntmachung.

Betreffend: Publication der Verordnungen. Aus den bis jetzt erſchienenen Regierungsblättern und zwar von Nr. 14 bis 30 einſchließ lich iſt: 1) das in Nr. 18 enthaltene Geſetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Semeſter 1845 betreff.,

2) die in Nr. 30 enthaltene Verordnung, das Verbot der

Ausfuhr der Kartoffeln über die Zollvereinsgrenze betreff.,

zu veröffentlichen und wie geſchehen in dem Publications- buche einzutragen, wozu die Bürgermeiſter des hieſigen Krei⸗

ſes mit Bezugnahme auf die Verfügung vom 23. Febr. v. J, Intelligenzblatt Nr. 19, angewieſen werden.

Hungen am 27. October 1845. 1 Gr. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Hungen Follenius.

Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nro. 29.

I. Geſetz, die Ueberweiſung der Staatsſtraßenbau-Schul⸗

den auf die Staats ſchulden-Tilgungskaſſe betr. Ludwig II. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. e. Da die in dem Geſetze vom 14. Juni 1836, betr.: die Vollendung des Syſtems der Staatsſtraßen, feſtgeſetzten Steuerausſchläge von einem Heller auf den Gulden Normalſteuercapital der geſammten directen Steuern zur Verzin⸗ ſung und Tilgung der Staatsſtraßenbauſchuld unzureichend find, die Staats⸗ ſchulden⸗Tilgungskaſſe aber durch außerordentliche Zuflüſſe und insbeſondere durch die frühere Ablieferung der Reſtſumme des ihr zugeſicherten Do mainendrittels in Stand geſetzt iſt, das Fehlende unbeſchadet der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu übernehmen, ſo haben Wir in weiterer Erwägung, daß im Falle dieſer Uebernahme eine beſondere Verwaltung der Staats- ſtraßenbauſchuld unnöthig erſcheint, nach Anhörung Unſeres Staatsraths und mit Beirath und Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände verordnet, und verodnen hiermit wie folgt: Art. 1. Sämmtliche Capitalien, welche in Gemäßheit des erwähnten Geſetzes vom 14. Juni 1836 zur Beſtrei tung der Koſten der mit den Ständen vereinbarten Staatsſtraßen bereits aufgenommen ſind, oder noch aufgenommen werden müſſen, ſind im un⸗ gefähren Betrage von 2244000 fl. der Staatsſchulden-Tilgungskaſſe als eine Staatsſchuld zur Verzinſung vom 1. Januar 1845 an und zur Til⸗ gung zu überweiſen. Art. 2. Dagegen fließt in die Staatsſchulden⸗ Tilgungskaſſe vom 1. Januar 1845 an der Nettobetrag des im Geſetz vom 14. Juni 1836 beſtimmten Steuerausſchlags von einem Heller auf den Gulden Normalſteuercapital der geſammten directen Steuern. Mit der Tilgung der überwieſenen Schuld hört vieſer Steuerausſchlag wieder auf. Art. 3. Die Staatsſchulden-Tilgungskaſſe hat ohne Verzug die⸗ jenigen Capitalien aufzukündigen und zur Verfallzeit zurück zu zahlen, welche auf einjährige Aufkündigung gegen Schuldverſchreibungen auf Namen zu 4% entliehen worden ſind. Art. 4. Auf die gegen Obligationen auf Inhaber entliehenen Capitalien ſollen vom 1. Januar 1845 an min⸗ deſtens 50,000 fl. jährlich abgetragen werden, und zwar 30,000 fl. auf die 4procentigen und 20,000 fl. auf die 3½8procentigen Capitalien. Sollte die Stagtsſchulden-Tilgungskaſſe ein Mehreres abzutragen vermögen, ſo iſt der Betrag zuerſt zur Tilgung der Aprocentigen Schuld zu verwenden. Art, 5. Die nach Art. 4 abzutragenden Capitglien werden durch Ver⸗

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