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Intelligenz-Olatt
für die
— Provinz Oberheſſen
du N im Allgemeinen, 6 die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen Machine und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. rei ο—⁰ον 60. Mittwoch, den 31. Juli 1844.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
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g— 0 Die nachſtehend abgedruckten höchſten Ausſchreiben ſehe
— id mich veranlaßt zur öffentlichen Kenntniß der Angehöri— Tarte Ig des Kreiſes Grünberg zu bringen.
„„ Grünberg den 23. Juli 1844. 88 1 In Verhinderung Großh. Kreisraths:
— Hallwachs, Kr.⸗Sctr.
% Dis Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großh. Provinzial-Commiſſariate N dahier und zu Sieſſen und ſaͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe. Bltreffend: Das Tanz⸗ und Muſikhalten in ſogenannten geſchloſſenen Geſellſchaften und auf Kirchweihen.
Zur Beſeitigung der in rubricirtem Betreffe hier und de erhobenen Zweifel finden wir uns veranlaßt, Ihnen ürdurch allgemein zur Bemeſſung bemerklich zu machen: daß D bei allen ſogenannten geſchloſſenen Geſellſchaften, Caſino's
ꝛc., ſobald eine Tanzbeluſtigung damit verbunden iſt, 8 3/8 dann eine Tanzconceſſion eingeholt, mithin die geſetz— „liche Gebühr bezahlt werden muß, wenn die Speiſen 4 und Getränke fuͤr die Geſellſchaft von einem Traiteur geliefert und reſp. verkauft werden, nicht aber, wenn die Geſellſchaft ſelbſt die Speiſen ꝛc. ſtellt, oder ein ſogenanntes Pikenik Statt hat;
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wird, jeder Wirth eine beſondere Tanzconceſ— ſion auszuwirken und die geſetzliche Gebühr dafür zu entrichten hat. Darmſtadt am 27. Auguſt 1835.
du Thil. Prinz.
Daſſelbe an dieſſelben. Betreffend: Wie oben.
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Uuaeber die Frage, inwiefern das Tanzen nach einem Javier in einem Wirthshauſe ohne Tanzconceſſion erlaubt e ſind neuerdings Zweifel erhoben worden. Zur Be— tigung derſelben und zur Herbeifuͤhrung eines gleichmäßi— in Verfahrens in angeregter Hinſicht finden wir uns ver— laßt, Ihnen als Declaration des an die vorhinigen Groß—
bei Kirchweihen, wenn bei mehreren Wirthen getanzt;
herzoglichen Provinzial-Regierungen erlaſſenen Normativ⸗ reſcripts vom 12. September 1831 ad. Nr. D. 10,642. unter der Rubrik: Die Denunciation gegen den Wirth Ehbald zu Wimpfen, wegen Contravention gegen die Verordnung vom 24. September 1829 betr. 0 zur Bemeſſung hierdurch zu erkennen zu geben, daß zur Tanzbeluſtigung nach einem Clavier, wofür keine Bezahlung geleiſtet wird, in geſchloſſenen Geſellſchaften, Caſino's u.. w. keine Tanzconzeſſion erforderlich, mithin eine ſolche für derartige Tanzbeluſtigung nicht einzuholen iſt.
Darmſtadt am 12. Februar 1836.
du Thil. Prinz.
Aufruf an die Wetterauiſchen Landſtaͤdte.
Indem die Staaten Deutſchlands die glückliche Frie— denszeit, deren wir uns hoffentlich noch lange erfreuen wer— den, zu den ſegensreichſten Unternehmungen als z. B. der Gründung won Vereinen und Aſſociationen jeder Art, der Anlage der herrlichſten Hochſtraßen, der ausgedehnteſten Eiſenbahnlinien ꝛc. benutzen, ſehen wir den uraltdeutſchen Vereinigungsgeiſt auch in den meiſten kleineren Stadtge— meinden erwachen und es iſt bewundernswürdig, wie viel Humanes, Nützliches und Patriotiſches durch ihn angeregt und ausgeführt worden iſt.— Indem die Einen jener Idee beſonderen Vorſchub leiſten, nehmen ſich die Andern einer ganz- verſchiedenen wenn auch nicht entgegengeſetzten Rich— tung mit Wärme an.— Was den Unterzeichneten betrifft, ſo hat er ſich die Verbreitung und Begründung tuͤchtiger Leſe-Vereine für ganze Aemter oder Landgerichtsbezirke zu einem bedeutenden Theil ſeiner Lebensaufgabe erkoren und die Erfahrung hat ihn nur in ſeinen Anſichten über den Nutzen ſolcher Anſtalten beſtärkt.— Hier in Uſingen hat ſich nach 10jährigem Bemühen der große Leſe-Verein für das ganze Amt ſo feſt organiſirt und ſeine gemeinnützige Tendenz hat dermaßen Boden geſchlagen in allen 46 Ge— meinden, auch iſt das Bibliothekzimmer auf dem Rathhauſe zu Uſingen ꝛc. ſo muſterhaft eingerichtet, daß ich es jetzt


