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zurückgelegt hat oder bis zu der betreffenden Completirung der Feldtruppen zuruͤckgelegt haben wird, nach Maßgabe der Artikel 9. und 12. des Recrutirungsgeſetzes an der nächſten Muſterung Theil nehmen und, falls er tauglich befunden wird und ein Marſchloos zieht, noch ſo lange dienen muß, als die Claſſe der Dienſtpflichtigen, in der er ſich ſeinem Alter nach befindet, dieſes vorausſetzt.

Da jedoch allerdings erhebliche Gründe vorliegen, einen ſolchen in den Großherzogl. Unterthanver⸗ band wieder aufgenommenen Soldaten nicht nochmals an der Muſterung und Loosziehung Theil nehmen zu laſſen, ihm vielmehr, wenn er überhaupt zum Militärdienſt wieder beigezogen werden ſoll, die Zeit von ſeiner Beabſchiedung bis zu ſeiner Wiedercinſtellung zu gut zu rechnen, wobei als Grenze der Dauer der Dienſtzeit nicht das 26. Lebensjahr, ſondern der Austritt aus der 6. Claſſe angenommen wird, ſo ſoll in Zukunft einer ausgewanderten und wieder mit einem zur Auswanderung beabſchiedeten Sohne zu recipi⸗ renden Familie das Indignat, nach Befund, auf vorgängige Communication mit Großherzogl. Kriegsmi⸗ 1 nur unter der Bedingung ertheilt werden, daß der Sohn ſeine unterbrochene Militärpflicht zu erfüllen habe.

Indem Sie ſich nach dieſen Beſtimmungen in vorkommenden Fällen, ſo weit ſie Ihren Wirkungskreis beruͤhren, bemeſſen werden, weiſen wir Sie noch insbeſondere bezüglich des sub 3. bemerkten Falles hier⸗ durch an, in Ihren wegen Wiederaufnahme eines Individuums der bezeichneten Art zu erſtattenden Be⸗ richten das fragliche hierbei in Betracht kommende Verhältnitz nicht unerörtert zu laſſen.

Darmſtadt am 26. März 1842. du Thil. v. Rabenau.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Muſterung für 1842.

In dem hieſigen Kreiſe wird die diesjährige Muſterung, reſp. Loosziehung, am 11.17. Juni d. J. vorgenommen.

Am 11. Juni, Morgens präcis ½8 Uhr, haben die großh. Bürgermeiſter mit den Conſerip⸗ tionspflichtigen ſich einzufinden aus den Buͤrgermeiſtereien:

Altenſtadt, Bönſtadt, Büdesheim, Friedberg. Aſſenheim, Bruchenbrücken, Fauerbach J.,

Beyenheim, Burggräfenrod, Fauerbach II.,

Bodenrod, Butzbach, Florſtadt,

Am 13. Juni l. J., Morgens präcis ½8 Uhr, desgleichen. Groskarben, Holzhauſen, Kaichen, Langenhain, Heldenbergen, Höchſt, Kirchgöns, Maibach, Hochweiſel, Ilbenſtadt, Kleinkarben, Melbach.

Am 14. Juni l. J., Morgens präcis ½8 Uhr, desgleichen. Muͤnſter, Niederrosbach, Niederwöllſtadt, Obereſchbach, Niedereſchbach, Niederurſel, Oberau, Okarben, Nie dermörlen, Niederweiſel, Obererlenbach, Obermöͤrlen.

Am 15. Juni, Morgens präcis ½8 Uhr, desgleichen. Oberrosbach, Ockſtadt, Oſſenheim, Petterweil, Oberwöllſtadt, Oppershofen, Oſtheim, Pohlgöns.

Am 16. Juni l. J., Morgens präcis ½8 Uhr, desgleichen. Rendel, Rodheim, Soͤdel, Vilbel, Rockenberg, Rödelheim, Steinbach, Wickſtadt. Rodenbach, Stammheim, Steinfurt,

Die Prüfung der Excapitulanten, welche ſich zum Einſtehen gemeldet haben, erfolgt ſtets an dem Tage, an welchem die Conſcriptionspflichtigen ihres Ortes gemuſtert werden, und zwar vor 8 Uhr, wes halb ſie ſich frühzeitig einzufinden haben. Die Prüfung der Nichtexcapitulanten erfolgt am 18. Juni d. J., Vormittags 8 Uhr. Die Entſcheidung über die Depotanſprüche, wobei die Depotanſprechenden ſich gleichzeitig unfehlbar einzufinden haben, erfolgt jedesmal nach beendigter Muſterung.

Am 17. Juni l. J. wird ſodann von den ſämmtlichen Conſeriptionspflichtigen das Loos gezogen und haben ſich die großherzoglichen Bürgermeiſter ꝛc. mit den Conſeriptionspflichtigen präcis 7 Uhr Morgens dahier einzufinden.

Sie werden die Militärpflichtigen und ſich ſchon gemeldet habenden Einſteher Ihrer Bürgermeiſtereien alsbald um ſich verſammeln, ſie von dieſen Anordnungen in Kenntniß ſetzen, ſich um deren Verhältniſſe enau erkundigen, und diejenigen, welche an ſinnlich nicht wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen, als

urzſichtigkeit, Schwerhörigkeit, fallender Sucht ꝛc. ꝛc. leiden, veranlaſſen, den Beſtimmungen im§. 10 Ziffer 6 und im§. 127 der Verordnung vom 30. April 1831 vollſtändig Genüge zu leiſten. Als vor,

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