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Intelligenzblatt
für die
Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
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WM 34. Sonnabend, den 30. April 13842.
Amtlicher Theil,
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Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſchen Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes Friedberg.
Betreffend: Die Auswanderung der Soldaten mit ihren Familien.
Das in obiger Beziehung erlaſſene höchſte Ausſchreiben theilen wir Ihnen nachſtehend zur Nachricht 9 d
und Berückſichtigung in vorkommenden Fällen mit.
Hungen und Friedberg den 16. April 1842. Follenius. Küchler.
Das Großherzoglich Heſſiche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gihzl. Provinzial⸗ Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Grhzl. Kreisraͤthe.
Nach dem Art. 4. des Geſetzes vom 21. Juni 1833 können Soldaten, welche zum Behufe der Aus⸗ wanderung dimittirt worden ſind, ihr Vorhaben aber nicht wirklich ausführen und wieder als Inländer recipirt werden, zur Erfüllung ihrer unterbrochenen Mllitärpflicht angehalten werden, ſofern ſie nicht durch Stellvertreter erſetzt worden ſind. Um jedoch in den verſchiedenen Fällen, welche bei Anwendung dieſes Artikels in Betracht kommen, ein gleichmäßiges Verfahren herbeizuführen, beſtimmen wir, im Einverſtänd⸗ niſſe mit Großherzoglichem Kriegsminiſterium, Folgendes:
1) Wird ein Militärpflichtiger, der bei der Muſterung ein Marſchloos gezogen hat, aber zum Be⸗ hufe der Auswanderung mit ſeiner Familie von der Abgabe zum Militäardienſte verſchont geblieben iſt, nachher, weil ſein Vater die Auswanderung nicht ausführt, zu einer Zeit, wo er aus der erſten Claſſe der Militärpflichtigen bereits ausgetreten iſt, zum Militärdienſte abgegeben, ſo wird ſeine Dienſtzeit auf volle ſechs Jahre beſtimmt; doch muß die Verzögerung der Abgabe zum Militärdienſt auf eigenem Verſchul⸗ den des Militärpflichtigen oder ſeiner Eltern beruhen, wohin ſelbſt zu rechnen iſt, wenn die beabſichtigte und angezeigte Auswanderung blos durch veränderte Entſchließung der Eltern oder des Sohnes unterbleibt. Hat dagegen das Auswanderungs vorhaben wegen ſolcher Umſtände, welche von dem Willen der Eltern und des Sohnes unabhängig waren(z. B. Tod des Vaters) aufgegeben werden müſſen, ſo wird ein eigenes Verſchulden nicht angenommen und dem Sohne die im Art. 12. des Recrutirungsgeſetzes feſtgeſetzte kürzere Dienſtzeit zugeſtanden. Dieſelbe Rückſicht tritt
D in dem Falle ein, wenn Soldaten, welche zum Behufe der Auswanderung beabſchiedet worden ſind, ihr Vorhaben aber nicht effectuiren und deshalb zum Militärdienſte nach Art. 4. des Eingangs er— wähnten Geſetzes wieder beigezogen, ihre volle Capitulationszeit ausdienen müſſen, ihnen alſo die Zeit von ihrer Beabſchiedung bis zu ihrer Wiedereinziehung auf die noch zu dienende Zeit nicht zu gut gerechnet wird.
3) Iſt dagegen ein dimittirter Soldat bereits förmlich ausgewandert, kehrt aber zurück und wird aufs Neue als Inländer recipirt, ſo kann ein ſolcher Mann, ſtrenge genommen, da er ſeiner Militärdienſt⸗ pflicht bei der Auswanderung gänzlich entbunden war, nur wie jeder Ausländer behandelt werden, der bei ſeiner Aufnahme in den Großherzogl. Unterthansverband, falls er das 26. Lebensjahr noch nicht


