Ausgabe 
30.4.1842
 
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zügliche Mittel zum Erweis dieſer oben benannten und anderer im Reglement vom 22. April 1834 (Regierungsblatt Nro. 42 von 1834) näher bezeichneten nicht erkennbaren Uebel gebe ich auch hier an: a) Beſcheinigung der Phyſikatsärzte oder derjenigen Aerzte, welche die Dienſtpflichtigen behandelt haben, wenn Letztere an Uebeln zu leiden angeben, die eine Folge überſtandener Krankheiten oder Verletzungen eyn ſollen;. 25 b). der Geiſtlichen und Schullehrer, deren Unterricht der Militärpflichtige genoſſen hat, jedoch wird hier, ſo wie bei allen andern Zeugniſſen dieſer Art, erfordert, daß ſie ſich genau darüber aus⸗ ſprechen, zu welcher Zeit der Militärpflichtige an dem betreffenden Uebel gelitten hat, und ob es Ausſteller bekannt ſeye, daß daſſelbe noch jetzt(ur Zeit der Muſterung) fortdaure; c) Zeugniſſe der Buͤrgermeiſter und Gemeinderäthe, wobei zu bemerken iſt, daß, wenn dergleichen nur don einzelnen Mitgliedern und nicht von der, zu einem geſetzlichen Beſchluß des Gemeinderaths (nach Vorſchrift der Gemeindeordnung) erforderlichen Anzahl derſelben, ausgeſtellt ſind, dieſelben nur dann volle Gültigkeit haben, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt wurden; d) Zeugniſſe unbeſcholtener Männer, insbeſondere der bisherigen oder früheren Dienſt⸗ oder Lehrherrn, Meiſter ꝛc. des Dienſtpflichtigen. Es wird denſelben aber nur dann Beweiskraft beigelegt, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt worden ſind. 5 f Da, wo Ihnen die Febler und Gebrechen ſchon bekannt ſind oder bei dem Erſcheinen der Militär pflichtigen bekannt werden, haben Sie ſelbſt ohne Anzeige dieſer dahin zu wirken, daß die erforberlichen Zeugniſſe bis zur Muſterung erbracht werden. Ihre amtliche Thätigkeit wird aber in noch größerem Maaße in Anſpruch genommen, wenn ſich die Untauglichkeit auf Geiſtesſchwäche, Taubſtummheit und ähn⸗ liche Uebel gründet, die vorausſetzen laſſen, daß den daran leidenden Individuen die Kenntniß der beſte henden geſetzlichen Vorſchriften ermangele. f

Kein Militärpflichtiger kann ſich durch einen Bevollmächtigten, welcher Art er auch ſeye, für tauglich erklären laſſen; er muß in Selbſtperſon erſcheinen, inſofern er ſich nicht dem im Artikel 43 des Rekruti rungsgeſetzes ausgeſprochenen Nachtheile des Erſtmarſchirens ausſetzen will. Von der Verbindlichkeit ſelbſt zu erſcheinen ſind allein diejenigen ausgenommen, welche entweder durch gehörig Bevollmächtigte oder durch ihre Eltern, Großeltern, volljährige Geſchwiſter, oder durch ihre Vormünder bei der Muſterung erklären laſſen, daß ſie ſich beim Militärdienſt vertreten laſſen würden. Dieſe Erklärung geſchieht am Sicherſten mittelſt Vorzeigung der von der groß. Staatsaſſekuranzanſtalt erhaltenen Verſicherungsurkunde.

Friedberg den 25. April 1842. Küchler.

Derſelbe an dieſelben. Betreffend: Die Grundbuchs⸗Auszüge.

Ich mache Sie darauf aufmerkſam, daß nach Art. 9 des Geſetzes vom 29. Oktober 1830 von dem Zeitpunkte an, wo das Grundbuch einer Gemarkung von dem betreffenden Gerichte legaliſirt iſt, die bisher von den Großh. Steuer⸗Commiſſären ausgeſtellten Flurbuchsauszüge uͤber Grundſtücke dieſer Gemarkung, nicht mehr von dieſen ertheilt werden, vielmehr haben ſich die betreffenden Grundbeſitzer wegen Ausfertigung von Grundbuchsauszugen für die Zukunft an den Bürgermeiſter zu wenden.

Die Grundbuchsauszüge werden auf Stempelpapier von 6 Kreuzer vorgeſchriebenermaßen ausgefer⸗ tigt und iſt der Bedarf dieſer Auszüge, wie der Flurbuchsauszüge, dahier zu beziehen.

Friedberg den 26. April 1842. Küchler.

Derſelbe an dieſelben und ſonſtigen Lokalverwaltungsvorſtände und die Rechner im Kreiſe.

Betreffend: Das Rechnungsweſen.

Da ich wahrgenommen habe, daß die inſtructionsmäßigen Buͤcherabſchluͤſſe, insbeſondere die vorgeſchriebenen Quartals⸗Abſchlüſſe der Handbücher von den Rechnern bisher häufig vernachläſſigt worden ſind, ſo eröffne ich Ihnen, daß ich bei meinen bevorſtehenden Rundreiſen ſtrenge auf die genaue Einhaltung der desfallſigen Vor⸗ ſchriften ſehen, und jede Vernachläſſigung derſelben nicht nur disciplinariſch ahnden, ſondern auch die unver⸗ ngliche Nachholung des Verſäͤumten durch beſondere Commiſſion auf Koſten der betreffenden Rechner awordnen werde. N

l Die Verwaltungsvorſtände werden zugleich aufgefordert, die inſtructionsgemäße Thätigkeit der Rechner gehörig zu überwachen, und Uebertretungen zur Anzeige zu bringen. Auch haben dieſelben den Rechnern vorſtehende Verfügung noch beſonders bekaunt zu machen.

Friedberg den 28. April 1842. Küchler.