Ausgabe 
27.4.1842
 
Einzelbild herunterladen

gegraben en vorge⸗

deſtimmt eder aus,

aus den

derei auf den kann,

Ertfernung und Pro⸗ nuͤchſten a Waſſer⸗ en, in die eten nicht tine noch er Polihei⸗ mit einer

genonmm

eu, ſopie 1b gegen zeilichen die Zu⸗ ſchriedem oſten der

eingthen, erwandelt. orfgrabtt

die bertin porausge⸗ elne de

* 149 K*

dei neuen Anlagen zu befolgenden techniſchen Vorſchriften nicht zur Anwendung gekommen ſind, zu verfügen, unter welchen näheren Beſtimmungen und binnen welcher Friſten die jenigen Vorkehrungen getroffen werden müſſen, welche erforderlich ſind, um auch dieſen Torfgräbereien die nach jenen Vorſchriften erforderlichen Einrichtungen zu geben.

§. 13. Die Kreisräthe, Landräthe, Kreisbaumeiſter und Ortspolizeibehörden haben die Befolgung der in gegen wärtigem Regulative enthaltenen Vorſchriften gehörig zu überwachen.

Dar mſtadt am 23. Februar 1841. du Thil. Prinz. Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an Großh. Provinzial

Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen

Starkenburg und Oberheſſen.

Unter Bezug auf das in rubricirtem Betreff unterm heutigen von uns erlaſſene Ausſchreiben pemerken wir Ihnen, daß die in§. 2. dieſes Ausſchreibens beſtimmte Friſt zur Einreichung von Geſuchen um Genehmigung des Betriebs von Torfgräbereien fär das Jahr 1841 ausnahmsweiſe bis Ende April erſtreckt werden kann.

Bei dieſer Veranlaſſung glauben wir Sie darauf aufmerkſam machen zu müſſen, daß, da bis jetzt uns keine Fälle bekannt geworden ſind, in welchen Gemeinden von der ihnen im Art. 24 des Geſetzes vom 27. Mai 1821, die Abtretung des Privateigenthums zu öffentlichen Zwecken betreffend, ertheilten Befugniß, die Abtretung von im Eigenthum der Privaten befindlichen, Torflager enthaltenden, Grundſtücken zu ver⸗ langen, Gebrauch gemacht hätten, gleichwohl aber zu vermuthen iſt, daß noch in vielen Gemarkungen bauwürdige, im Eigenthum von Privaten befindliche, jedoch zu andern Zwecken bisher verwendete, Torflager vorhanden ſind, deren Benutzung als ſolche mit Nückſicht auf die geſtiegenen Holzpreiſe ſehr wünſchens⸗ werth wäre, die Beſtimmungen jenes Artikels des erwähnten Geſetzes, wie es ſcheint, in Bergeſſenheit gerathen ſind. Wir beauftragen Sie daher, den Ortsvorſtänden dieſe geſetzliche Vorſchrift ins Gedächtniß zurückzurufen und ſie zu disponiren, auf deren Grund die in ihren Gemarkungen etwa vorhandenen Torf⸗ lager in Anſpruch zu nehmen, damit die Torfgräberei von den Gemeinden ſelbſt betrieben, oder dadurch die Grundeigenthümer zu deren Betrieb veranlaßt werden.

Darmſtadt am 23. Februar 1841. du Thil. Prinz.

Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſaͤmmiliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſchen Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes Friedberg.

Betreffend: Das Gehen der Gensdarmen auf verbotenen Wegen bei Verrichtung ihres Dienſtes.

Von nachſtehendem höchſten Erlaſſe ſetzen wir Sie durch Abdruck zu Ihrem Bemeſſen in Kenntniß.

Hungen und Friedberg am 17. April 1842. Follenius. Küchler.

Das Großherzoglich Heſſiche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gehzl. Provinzial⸗ Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Grhzl. Kreisraͤthe.

Damit für ſolche Fälle, wo Gensdarmen bei der Ausübung ihrer Dienſtverrichtung einen verbotenen Weg, ſowie Felder oder Wieſen, betreten, eine alle Anſtände beſeitigende Vorſchrift hinſichtlich der Behand lung desfallſiger Anzeigen beſteht, finden wir uns veranlaßt, hierdurch zu beſtimmen:

daß der Gensdarm, welcher zum Zwecke der Erfüllung ſeines Dienſtes genöthigt iſt, Felder,

oder einen zum gewöhnlichen Gebrauche verbotenen Weg Feld- oder Waldweg zu betreten, keinen

Frevel begehe.

Wir beauftragen Sie, hiernach die Ortspolizeibehörden zu inſtruiren, und bemerken zugleich, daß ſich alsdann, wenn es etwa zweifelbaft iſt, ob der Gensdarm genoͤthigt geweſen ſey, zur Erfüllung ſeines Dienſtes den zum gewöhnlichen Gebrauche verbotenen Weg zu betreten, deshalb an das einſchlägige Divi⸗ ſions⸗Commando, oder in höherer Inſtanz, an das Gensdarmerie-Commando zu wenden iſt.

Darmſtadt am 9. März 1842. du Thil. Prinz.

Weſen

Umgebungen von Hungen. 2. an Frequenz dadurch gewonnen, daß zwei Ebauſſeen! Das Städtlein Hungen iſt zwar ſehr alt, 9 es durchkreuzen. Uns hat nur gewundert, daß ſie: ü 444% Zeit ſter gekoſtet haben würde, wäre anderweitig, doppelt; wieder erſetzt worden.* Wollen wir uns in dem Städtfein ein wenig;

s geſchiebt ſeiner ſchon zur Zeit Karls des Großen Erwähnung, und wird da Houngun genannt.