Ausgabe 
27.4.1842
 
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148.

einzuzeichnen, als es wegen ſeiner Verbindung mit den übrigen Entwäſſerungsgraͤben der Torfgräberei noͤthig iſtz über ſeine weitere Fortſetzung iſt aber alsdann ein beſonderer Riß in%s ooo der natürlichen Länge beizufügenz

b) die Meßregiſter uber die vorgenommenen Nivellements, nebſt einer darauf gegründeten Berechnung der Tiefe des Gefälles der anzulegenden Entwäſſerungsgräben, ſo wie der hiernach möglichen Tiefe der Austorfung.

§. 3. Die Kreisräthe, oder Landräthe, haben die bei ihnen eingereichten Geſuche dem betreffenden Kreisbaumeiſter mitzutheilen, welcher hierauf die Localitäten einzusehen, die Ausführbarkeit des Plans, die Art und Weiſe der anzulegenden Torfgruben und Abzugsgräben ꝛc. zu unterſuchen und zu prüfen haben. Ueber das Reſultat dieſer Local⸗Unterſuchung, wozu die Lokalpolizeibehörde und derjenige, welcher die Torf⸗ graͤberei zu betreiben beabſichtigt, zuzuziehen und wozu auch die Beſitzer der angränzenden Grundſtücke ein⸗ zuladen ſind, hat der Kreisbaumeiſter den Befund dem Kreisrath, oder Landrath, mitzutheilen und damit ſein Gutachten, ob und unter welchen Bedingungen dem Geſuche zu willfahren ſey, zu verbinden.

§. 4. Mit Rückſicht auf das Gutachten des Kreisbaumeiſters(S. 3.) ſind die angebrachten Geſuche entweder, unter Anführung der entgegenſtehenden Hinderniſſe, von dem Kreisrath oder Landrath, abzuweiſen, oder es iſt die nachgeſuchte Erlaubniß zu ertheilen. In letzterem Falle muß die Conceſſions⸗Urkunde die erforderlichen Beſtimmungen über den Betriebs⸗Plan der Torfgräberei, über die nöthigenfalls durch Pfähle oder Steine zu bezeichnende Grenze des zur Torfgräberei zu benutzenden Grundſtücks, die Breite der Torfgruben, die Reihefolge, in welcher letztere anzulegen, die Richtung, Breite und Tiefe der Abzugsgräben, die Tiefe der zuläſſigen Austorfung und die ſonſtigen etwa nöthigen polizeilichen Beſtimmungen für den Betrieb des Torfgrabens enthalten.

§. 5. Das Ausgraben des Torfes darf in der Regel nur bis zu einer Tiefe ſtatt finden, bei welcher noch eine natürliche Entwäſſerung möglich iſt. Nur dann iſt eine Ausnahme hiervon zuläſſig, wenn entweder

a) die Torfgrube mit einem aus höherer Gegend fließenden Graben in unmittelbare Verbindung gebracht wird, wodurch ein beſtändiges Zu⸗ und Abfließen von Waſſer in hinlänglicher Menge ſtatt findet, ſo daß das Waſſer in der Grube nie ſtagnirend wird, in welchem Falle hinſichtlich des Zuleitungsgrabens ebenſo das Erforderliche dem Geſuche beizufügen iſt, wie es oben wegen der Entwäſſerungsgräben vorge⸗ ſchrieben iſt; oder wenn f

b) die Grundbeſitzer ſich verbindlich machen, binnen einer ihnen von der Polizeibehörde beſtimmt n Friſt die Grube bis zu dem Punkt der mittleren Waſſerhöhe des Abzugs⸗Canals wieder aus⸗ zufüllen; oder

c) wenn der Grundbeſitzer mittelſt gehörig eingerichteter Schöpfmaſchinen das Waſſer aus den Torfgruben entfernt.

§. 6. Ob und unter welchen näheren Bedingungen und Vorſichtsmasregeln eine Torfgräberei auf Grundſtücken hinter Dämmen, wo das Entſtehen von Quellwaſſer zu beſorgen iſt, geſtattet werden kann, bleibt in den einzelnen Fällen unſerer Entſchließung vorbehalten.

§. 7. Die Torfgruben können nur in einer nach den Localverhältniſſen zu beſtimmenden Entfernung von Dämmen und Ufern, ſodann in einer Entfernung von wenigſtens 4 Klaftern von Staats- und Pro⸗ vinzialſtraßen und Vicinalwegen(von der Grenze des zur Straße gehörigen Eigenthums bis zum nächſten Rande der Grube gemeſſen) ferner in einer Entfernung von wenigſtens 2 Klaftern von Feldwegen, Waſſer⸗

leitungen und Bauwerken aller Art nnd in einer Entfernung von wenigſtens 2 Fuß von angrenzenden, in die

vorher genannten Cathegorien nicht gehörigen, fremden Grundſtücken, wenn die Beſitzer der letzteren nicht etwa eine geringere Entfernung zugeben, angelegt werden, inſofern nicht beſondere Umſtände eine noch größere Entfernung nothwendig machen. Außerdem muͤſſen die Torfgräbereien, wenn dies von der Polizei⸗ behörde mit Rückſicht auf die Localitaͤten etwa als nöthig erkannt und angeordnet werden ſollte, mit einer beſonderen Einfriedigung umgeben werden.

§. 8. Das Torfgraben an der äußeren Grenze der Torfgruben, darf nur ſtufenweiſe vorgenommen werden, ſo daß auf jeden Fuß Abſtand ein Fuß Tiefe kommt.

§. 9. Zuwiderhandlungen gegen die in den vorhergehenden§.§. enthaltenen Beſtimmungen, ſowie gegen die in den Conceſſions-Urkunden zum Betrieb der Torfgräberei enthaltenen Vorſchriften und gegen die in dieſer Beziehung von den Kreisräthen, oder Landräthen, getroffen werdenden ſpeciellen polizeilichen Anordnungen werden mit einer polizeilichen Geldbuße von 110 fl. beſtraft. Außerdem ſind die Zu⸗ widerhandelnden verbunden, die vorſchriftswidrigen Anlagen zu entfernen, oder denſelben die vorgeſchriebene Einrichtung zu geben, widrigenfalls die desfalls erforderlichen polizeilichen Masregeln auf Koſten der Schuldigen vollzogen werden. 5

§. 10. Die nach b. 9. erkannt werdenden Geldſtrafen, wovon der Denunciant, ſo weit ſie baar eingehen, ein Drittheil erhält, werden im Fall der Uneinbringlichkeit mit 40 kr. für jeden Tag in Gefängniß verwandelt.

§. 11. Die Koſten, welche durch die aus Veranlaſſung der Geſuche um Erlaubniß zum Torfgraben nöthig werdenden techniſchen Unterſuchungen entſtehen, fallen den betreffenden Petenten zur Laſt. ö

§. 12. Die Beſtimmungen der gegenwärtigen Verordnung ſind im Allgemeinen auch auf die bereits beſtehenden Torfgräbereien anwendbar; es haben jedoch die Kreisräthe, oder Landräthe, nach vorausge⸗ gangener Beſichtigung durch die Kreis baumeiſter, hinſichtlich der Torfgräbereien, wobei ſeither einzelne der

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