Ausgabe 
27.4.1842
 
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Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M33. Michdoch, den 27. April

Amtlicher Theil.

Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg und Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Bürgermeiſter des Kreiſes Friedberg, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Furſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen.

Betreffend: Den Betrieb der Torfgräbereien in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen.

Nachſtehend theilen wir Ihnen die in obigem Betreffe erlaſſenen höchſten Ausſchreiben unter der Auf⸗ forderung mit, erſteres gelegentlich der Publikation der Regierungsblätter zu veröffentlichen, den Befolg zu überwachen und ſich uberhaupt in vorkommenden Fällen nach den gegebenen Vorſchriften zu bemeſſen.

Friedberg und Hungen den 16. April 1842. Küchler. Follenius.

Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an Großh. Provinzial⸗ Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen.

Da die in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1831(Nr. 44 des Regierungsblatts) enthaltenen Vorſchriften über den Betrieb der Torfgräbereien in der Provinz Starkenburg, nach den hierüber gemachten Erfahrungen, ſich als unzureichend dargeſtellt haben, inmittelſt auch in der Provinz Oberheſſen Torf⸗ gräbereien angelegt worden ſind und es daher nöthig erſcheint, daß auch in Anſehung dieſer die erforder⸗ lichen polizeilichen Vorkehrungen getroffen werden, ſo finden wir uns veranlaßt, für die Provinzen Star⸗ kenburg und Oberheſfen, unter Aufhebung der in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1831 und in dem Regierungs⸗Ausſchreiben vom 4. Auguſt 1831 enthaltenen Vorſchriften, Folgendes zu verfügen.

§. 1. Die Torferäabereien können nur mit Genehmigung der oberen Polizeiverwaltungsbehörde des betreffenden Bezirks und nach den von derſelben in den einzelnen Fällen feſtgeſetzten näheren Beſtimmungen betrieben werden.;

5. 2. Diejenigen, welche die polizeiliche Genehmigung zum Torfgraben zu erbalten wuͤnſchen, haben ſich mit ihren, auf ſtempelfreies Papier zu ſchreibenden, Geſuchen an den Kreisrath, oder Landrath, des⸗ jenigen Bezirks, worin die zum Torfgraben zu benutzenden Grundſtücke gelegen ſind, zu wenden.

Dieſen vor Ablauf des Monats Februar desjenigen Jahres, in welchem Torf gegraben werden ſoll, einzureichenden Geſuchen muß beigefügt werden:

a) ein Riß von dem, mittelſt Angabe der Nr. des Flurbuches oder Grundbuches und der Namen der Angränzer näher zu bezeichnenden Grundſtücke, auf welchem die Torfgräberei angelegt werden ſoll, in dem Maasſtab von 0 der natürlichen Größe, worauf der Plan, nach welchem der Torf nach und nach ausgeſtochen werden ſoll, und die amzulegenden Entwäſſerungsgräben bis zur Einmündung des letzten der⸗ ſelben in den der Gegend zugehörigen Hauptentwäſſerungsgraben, Bach oder Fluß, angegeben ſind.

5 Im Falle jedoch der letzte Entwäſſerungsgraben eine ſolche Länge enthält, daß er auf dem genannten

Riſſe nicht angegeben werden kann, ohne dieſen allzuſehr zu vergrößern, iſt derſelbe nur inſoweit darauf