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Intelligenzblatt
für die
Provinz Oberbeſſen in Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
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M47. Mittwoch, den 15. Juni 1842.
Amtlicher Theil.
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Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche Bürgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Den Eintrag der Grundrenten in die Grundbüͤcher, insbeſondere die Ausfertigung der Grundbuchsauszuͤge.
In den bis jetzt errichteten Grundbüchern ſind ſämmtliche Grundlaſten darum noch nicht ſpeziell verzeichnet, weil die in vollem Betrieb ſtehende Ablöſung derſelben eine ſo weſentliche Veränderung in jenen Abgaben horvorruft, daß,— wenn ſämmtliche Grundbeſchwerden in die Grundbücher aufgenommen würden,— in dieſen Documenten ſehr bald die bedeutendſten Abänderungen vorgenommen werden müßten, wodurch deren längere Benutzung und Erhaltung beeinträchtigt werden würde. Es iſt daher verfügt worden, daß in die bereits vollendeten, ſowie in die noch aufzuſtellenden Grundbücher nur die nach Maas⸗ gabe des Geſetzes vom 27. Juni 1838(Seite 373 des Regierungsblattes) bereits abgelößten Grundrenten ſpeziell eingetragen werden ſollen. Da Sie daher in allen Fällen, wo noch nicht abgelößte Grundrenten auf den betreffenden Grundſtücken ruhen, nicht im Stande ſind, nach ſtattgefundener Legaliſirung der Grundbücher die nach meinem Ausſchreiben vom 26. April l. J.(Nro 34 des Intelligenzblattes) von Ihnen auszufertigenden Grundbuchsauszüge vollſtändig zu ertheilen, ſo weiſe ich Sie an, in ſolchen Fällen die Grundbuchsauszüge vor deren Verabfolgung an die Intereſſenten und Gerichte, dem Großh. Steuer- Commiſſair des Bezirks zum Beiſchreiben der nicht abgelößten Grundlaſten zuzuſtellen.
Friedberg am 2. Juni 1842. Küchler.
Der Gr. Steuercommiſſaͤr Hirſch
an ſämmtliche Herrn Bürgermeiſter des Steuerbezirks.
Betreffend: Die Aufſtellung der Tagebücher über den Beſitzwechſel der Immobilien.
Mit Bezugnahme auf das Ausſchreiben vom 29. März d. J. im Intelligenzblatt Nro. 26. erhalten Sie nunmehr die Formularien zu den rubricirten Tagebüchern für jede Ihrer reſp. Gemeinden in 2 gehefteten Exemplaren und werden nunmehr hierin die Einträge für das Jahr 1843 in möglichſter Kurze und größter Accurateſſe beſorgen.
Die durch mich bewirkten Einträge außer der gewöhnlichen Zeit des Ab⸗ und Zuſchreibens, ſind aus dem einen Exemplar in das andere in der nämlichen Reihenfolge zu übertragen und das erſtere Exemplar kommt zu den Acten der Steuerregiſtratur, das andere aber wird in der Gemeinderegiſtratur aufbewahrt; weßhalb ich Ihnen die Reviſionsbemerkungen zur Abänderung des in Ihren Händen verbleibenden Tage⸗ buchs ausführlich zuſenden, damit dieſe Actenſtücke in völliger Uebereinſtimmung erhalten werden.
Die durch Sie zu bewirkenden Einträge werden in fortlaufender Nummernfolge mit den bereits ſtattgefundenen Ueberſchreibungen in dieſen Tagebüchern bemerkt, und am Ende muß es heißen„abge— ſchloſſen den ten mit Einträgen der Gr. Bürgermeiſter N. N. mit Beidrückung des Gemeindeſiegels.“
Werden Güterſtücke, welche eine Frau ererbt, auf den Namen des Mannes üͤberſchrieben, ſo muß der Vor⸗ und Familiennamen der erſteren mit Beiſetzung Ehefrau des eingetragen werden.


