Ausgabe 
15.6.1842
 
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Beil neuen Grundbeſitzern iſt zugleich jedesmal der Wohnort derſelben beizuſchreiben.

Bei getheilten Parzellen haben Sie ſorgfältig darauf zu ſehen, daß ſolche mit keinen Grundlaſten oder Tügungsrenten behaftet und daß die erforderlichen Meß briefe beigebracht werden.

Das Formular zu den Tagebüchern hat nunmehr eine ſolche Abänderung erhalten, daß auf jede Linie eine Parzelle eingetragen wird; mehrere verſchiedene Parzellen, wenn ſolche auch neben einander liegen in einen Eintrag zu vereinigen, iſt aber nicht geſtattel.

Damit die Brandverſicherungskataſter in völlige Uebereinſtimmung mit den Grundſteuerkataſtern gelangen, wollen Sie erſcere genau durchgehen, und wo nöthig die Abänderungen in das vorgeſchriebene Verzeichniß über den Beſitzwechſel der Gebäude eintragen. Schließlich bemerke ich noch, daß für diejenigen Gemeinden, für welche bisher die Tagebücher auf dem Steuercommiſſariatsbüreau aufgeſtellt worden ſind, ich auch für die Folge bereit bin, ſolche auf Ihr Verlangen auſſtellen zu laſſen; nur hätten Sie in dieſem Falle die betreffenden Uebergangsurkunden alsbald geordnet an mich einzuſenden, ſowie auch die Tagebücher der übrigen Gemein⸗ den im Laufe des Monats Juli mit allen nothwendigen Belegen an mich abgegeben werden müſſen.

Friedberg den 10. Juni 1842. Hirſch.

Derſelbe an dieſelben.

Betreffend: Die Ausfübrung des Gewerbſteuergeſetzes.

Da Sie nach F. 24 der allerhöchſten Verordnung vom 1. Dezember 1827 über alle im Laufe des Jahrs Statt findenden Ab- und Zugänge von ſteuerbaren Gewerben und über die deßfallſigen Declarationen der Gewerbtreibenden ein Tageduch zu führen haben, ſo habe ich die nöthigen Formulare für jede Ihrer Gemeinden zuſammen binden laſſen und Sie erhalten dieſe Hefte beilommend zur vorſchriftsmäßigen Bear⸗ beitung. Dieſe Tagebücher werde ich im Monate September jeden Jahres genau nachſehen und abſchließen, um als Grundlage der neuen Gewerbſteuerliſten zu dienen. In Beziedung der Patentausfertigung fuͤr neu hinzu kommende Gewerbtreibende, mache ich Sie zugleich auf nachſtehende Punkte aufmerkſam.

Nach Art. 2. des Geſetzes vom 16. Juni 1827 verbleibt es hinſichtlich der Aufnahme in die Zünfte bei den in den verſchiedenen Landestheilen des Großherzogthums beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungenz der Bürgermeiſter kann daher in allen Fällen, wo die Aufnahme in eine Zunft erfordert wird, ein Patent nicht eher ertheilen, als bis dieſe Au'nahme vorausgegangen iſt.

Ebenſo muß zur Errichtung ſolcher Gewerbe, bei weichen den Standes- und Patrimonialgerichts⸗Herrn das Conceſſions-Recht zuſteht, vor der Patent⸗Ausfertigung, deren, jedoch unentgeldlich zu ertheilende Einwilligung eingeholt werden.

Nach§. 1. der oben angeführten Verordnung in Verbindung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1828 und des§. 112 der Inſtruction vom 27. März 1835 ſind vor der Patentausfertigung bei nachſte⸗ henden Gewerben die Erlaubniß und Zuſtimmung der höheren und höchſten Adminiſtrativ⸗Behörden einzuholen.

I. Bei dem Gr. Miniſterium des Innern und der Juſtiz iſt die Erlaubniß einzuholen zur Errich⸗ tung 1) einer Apotheke, 2) einer Buchhandlung, 3) einer Buchdruckerei oder Lithographie, 4) einer Leih⸗ und Leſebibliothek, 5) einer Pulvermühle, 6) eines Eiſenhammers, 7) einer Schmelzhütte, 8) zur Anlegung von Mühlwerken oder ſonſtigen Gewerbsanlagen an Flüſſen und Bächen.

II. Bei den Gr. Provinzial⸗Commiſſaͤren iſt die Erlaubniß einzuholen 1) zum Hauſiren und allen Gewerben, welche hauſirend betrieben werden, als: a) zum Lumpenſammeln, b) zum Meſſer- und Schee⸗ renſchleifen, c) zum Zinn⸗ und Keſſelflicken, d) zum Pechhandel, e) zum Schnallen und Löffelgießen, f) zum Korb⸗ und Stuhlflechten oder Flicken, g) zum Kaminfegen, inſofern dieſes Gewerbe nicht auf den Umpfang des Kreiſes beſchränkt iſt.

III. Bei den Gr. Kreisräthen iſt die Erlaubniß einzuholen zu Errichtung von 1) Wirthſchaften aller Art, 2) Zügelhütten, 3) Brandweinbreunereien, 4) Bierbrauereien, 5) Eſſigſiedereien, 6) Alaun⸗ fabriken, 7) Starkefabriken, 8) Wachstuchfabriken, 9) Vitriolſpiritusfabriken, 10) Lichterfabriken, 11) Sei⸗ fenſiedereien, 12) Leimſiedereien, 13) Gerbereien, 14) Backöfen, 15) Schmieden, 16) Schloſſerwerkſtätten, 17) Poꝛaſcheſiedereien und Calcinireien, 18) Kalkbrennereien, 19) Harz, Pech⸗ und Theerbrennereien, 20) Brennöfen der Häfner, 21) zum Kaminfegen im Umfang der Kreiſe, 22) zur Waſenmeiſterei.

Nach§. 4. der mehrfach erwaͤhnten Verordnung iſt den Hufſchmieden und Viehſchnittern zuerſt als⸗ dann, wenn ſie ſich vorſchriftsmäßig legitimirt haben, das Patent zu ertheilen.

Nach der allerhöchſten Verordnung vom 14. September 1842 iſt das Gewerbe der Bauhandwerker und Pflaſterer, zu welch erſterem Zimmerleute, Schreiner, Maurer, Steinhauer, Weißbinder, Dachdecker, Ziegler, Schloſſer und Glaſer gehören, zu denjenigen Gewerben zu zählen, zu deren Betrieb die Erlaubniß der höheren Adminiſtrativbehörde eingeholt werden muß; dieſe Erlaubniß haben die Gr. Kreisräthe zu ertheilen, wenn genannte Gewerbsleute ſich einer Prüfung rückfichtlich ihrer Tüchtigkeit bei den Gr. Kreisbaumeiſtern unter⸗ werfen und das von denſelben hierüber erhaltene Zeugniß, daß ſie genügend beſtanden ſind, vorgelegt haben.

Schließlich bemerke ich noch, daß bei allen mir zum Viſa vorgelegt werdenden Gewerbspatenten ich vor⸗ ausſetzen muß, daß den geſetzlichen Beſtimmungen vor deren Ausfertigung vollſtändig Genüge geleiſtet worden iſt.

Friedberg den 11. Juni 1842. Hirſch.

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