Ausgabe 
13.8.1842
 
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Intelligenzblatt

Provinz Oherbeſſen im Allgemeinen,

Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

5 2̃ä G64. Sonnabend, den 13. Auguſt 1842.

Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Feldzugsunterſtützungen.

Nach einer Mittheilung Gr. Kriegs-Miniſteriums wird über die ſtattgehabten Anmeldungen zu rub⸗ ricirter Unterſtützung erſt in mehreren Monaten, vielleicht auch erſt am Ende des Jahres Entſcheidung erfolgen können, weil bei der großen Anzahl Anmeldungen ein bedeutender Zeitaufwand erforderlich iſt. Dieſerhalb hat dieſe Behörde auch verfügt, daß zur Vermeidung der Aufwendung nutzloſer Koſten für die Betheiligten und bedeutender Beläſtigungen für dieſe Behörde ſelbſt, alle mündliche und ſchriftliche Solli⸗ kitationen unbeachtet bleiben ſollen.

Dieſes haben Sie zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.

Friedberg den 6. Auguſt 1842. In Auftrag

Krach, Kr.⸗Skr.

Dei her

an ſaͤmmtliche Schulvorſtaͤnde des Kreiſes.

Betreffend: Die Verpachtung von Schulgütern.

Um den Colliſionen und ſonſtigen Nachtheilen, welche aus der Verpachtung von Schulgütern durch Schullehrer und Schulvicare nicht ſelten für den Dienſtnachfolger entſtehen, möglichſt zu begegnen, hat Oöchſtpreißliches Miniſterium verfügt, daß künftighin kein Schullehrer oder Schulvicar Verpachtungen von Schulgütern, ſei es im Ganzen oder in einzelnen Theilen, ohne Genehmigung der höheren Verwaltungs vehörden auf längere Zeit, als für die Dauer des ihm, dem Verpachter, zuſtehenden Rechts des Nießbrauchs, vornehmen kann und daß ſolche der Genehmigung entbehrende Verpachtungen für den Dienſtnachfolger nicht bindend und verpflichtend ſeyn ſollen.

Sie wollen die Schullehrer und Schulvicare hiernach bedeuten und ſich ſelbſt vorkommenden Falls danach bemeſſen.

Friedberg den 6. Auguſt 1842. In Auftrag

Kra ch, Kr.⸗Skr.

Kinderſtrafen. eintritt, entfernt die Unart bald; wenn wir aber g Kinder über Unarten gar nicht oder nur zuwei⸗ zweimal ſtrafen und es dann wieder dreimal unter ten, nach den jedesmaligen Launen, ſtrafen, iſt eine laſſen, ſo quälen wir das Kind. Um jedesmal zu Brauſamkeit gegen ſie. Die Strafe, welche bei je⸗ rechter Zeit und in gehöriger Weiſe zu ſtrafen, muß ner Wiederholung des Vergehens unwiederruflich man ſehr aufmerkſam ſein.