Ausgabe 
9.2.1842
 
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Bekanntmachung

des Präͤſidiums des landw. Vereins von Oberheſſen, die Abhaltung beſonderer Bullenmärkte betreffend.

Der Ausſchuß unſeres landwirthſchaftlichen Provincialvereins hat unter dem 29. November v. J. die Einführung beſonderer Bullmärkte zur möglichſten Erleichterung und Sicherung des Ankaufs tüchtiger Zuchtſtiere beſchloſſen. Es möchte keinem Zweifel unterliegen, daß ſolche Märkte 558 5.

a0 eine weit ſicherere Gelegenheit zum Ankauf der den jedes maligen Bedürfniſſen entſprechenden Zuchtſtiere darbieten, als der bisherige Weg des Aufſuchens der Thiere von Ort zu Ort, von Stall zu Stall, zumal als der landwirthſchaftliche Verein ſeinerſeits durch eine beſondere Commiſſion bei jenen auf Verlangen mit Rath an die Hand gehen wird;

v) daß an den Koſten des Einkaufs bedeutend geſpart werden, indem es wahrſcheinlich nur der einmaligen Reiſe nach dem Marktorte bedürfen wird, um zum Zwecke zu gelangen, ſowie 1 1 0

c) die ganze öffentliche Behandlung des Kaufs vor möglichen Mißbraͤuchen, wie die damit Beauftragten vor Nachreden über verfehlte Wahl n.. w. eher ſchützen dürfte. Den Verkäufern werden aber auch die Märkte ein Sporn ſeyn, nur ſchönes Vieh auf dieſe zu führen, ſo wie ihnen Gelegenheit gegeben wird, tüchtige Zuchtſtiere auf eine vortheil⸗ haftere Weiſe anbringen zu können, indem zu vermuthen ſteht, daß die den Kaufliebhabern gebotene Wahrſchein⸗ lichkeit, ihren Zweck mit geringer Mühe zu erreichen, eine hinreichende Zahl derſelben verſammeln wird.

Die Verkäufer der Bullen ſollen aber auch nach dem oben erwähnten Beſchluſſe dadurch unterſtützt werden, daß denſelben, wenn die auf den Markt gebrachten Thiere, in ſo fern ſie ſchön waren, nicht verkauft werden konnten, angemeſſene Wegentſchädigungen aus der Kaſſe des landwirthſchaftlichen Vereins zuerkannt werden ſollen, und zwar, wenn ſie zwei Stunden und weiter hergekommen ſind, 24 kr. für jede Stunde der Entfernung. Auch Ausländern wird die Concurrenz mit Bullen zugeſtanden.

Fragliche Märkte ſollen nun in Gießen, Homberg und Schotten und zwar in Gießen den 9. März 1842,

Homberg den 7. März 1842, Schotten den 15. März 1842 abgehalten werden. g 8 f Indem man nun dieſen Beſchluß hiermit zuͤr öffentlichen Kenntniß bringt, ladet man Kaͤufer und Verkaͤufer zur vielſeitigen Theilnahme ein.. 5 Gießen den 27. Januar 1842. Der Präſident des landw. Vereins von Oberheſſen v. Firnhaber⸗Jordis. vdt. Gros.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die großh. Buͤrgermeiſter und Gemeindeeinnehmer des Kreiſes.

Betreffend: Die Beitreibung der Communalintraden im Kreiſe Friedberg.

Ich mußte ſeither häufig mit Bedauern die Wahrnehmung machen, daß, obgleich in obigem Betreffe die klarſten Vorſchriften vorliegen, doch hin und wieder theils ſchnur ſtracks dagegen gehandelt wurde, theils aber auch dieſelben nur mangelhaft zur Anwendung kamen. Die Wichtigkeit der Beitreibung erfordert indeſſen einen ganz genauen unabweichbaren Regelgang, und insbeſondere eine auf größter Pünktlichkeit beruhende Verfahrungsweiſe. Ich kann daher die ſeitherigen Vernachläſſigungen durchaus nicht länger dulden.

Indem ich deßhalb die dieſerwegen vorliegende höchſte Inſtruction vom 24. Mai 1833, ſowie mein Ausſchreiben vom 22. Februar 1836, Nr. 9 des Intelligenzblattes, einſchärfe, bemerke und verfüge ich noch ausdrücklich das Folgende: ö

1) Wenn die in dem letzteren Ausſchreiben in Satz 8 und 9 zur Einſendung der Rückſtandsverzeich⸗ niſſe und der Verzeichniſſe über die Pfändungs⸗ ꝛc. Koſten vorgeſetzten Friſten nicht puͤnktlich eingehalten werden, ſo ſoll inskünftige ohne Nachſicht ein Wartbote zu deren Einholung abgehen.

2) Derſelbe Nachtheil ſoll diejenigen Bürgermeiſter treffen, welche die Satz 12 zur Einſendung der Zahlungsunfähigkeitsprotokolle vorgeſteckte Friſt verſäumen.

Zugleich wird hierbei bemerkt, daß der Gemeinderath bei ſeinen desfallſigen Berathungen ſich über die Verhältniſſe eines jeden einzelnen Zahlungsunfähigen auszuſprechen, reſp. die weiter geeigneten beſon⸗ deren Schritte zu beantragen hat, indem ein allgemeiner Ausſpruch weder genügt, noch der Behörde die Ueberzeugung gewähren kann, daß die geſtellten Anträge begründet erſcheinen. Für den Fall, daß bet Zahlungsunfaͤhigen der Eingriff in das Immobiliarvermögen von mir verfügt worden ſeyn wird, mache ich die dazu beauftragten Bürgermeiſter oder Gemeindeeinnehmer dafür verantwortlich, daß unverweilt, vermittelſt Eingade eines Flurbuchsauszugs über die aufzuſteckenden Immobilien, bei Gericht der darauf bezügliche Antrag geſtellt und die Sache nachhaltig betrieben wird. Vernachläſſigungen in dieſer Beziehung werde ich ſtrenge ahnden und etwa dadurch entſtehende Nachtheile den Saͤumigen perſönlich zuweiſen.

Bei Vorlage der Liquidationsverzeichniſſe muß jedesmal ſpezielle Nachweiſung über die Erfüllung der desfallſigen Verpflichtungen erbracht werden. 8

3) Rückſichtlich der Liquidatiouen endlich wird überhaupt auf Satz 11 des oben angezogenen Aus⸗ ſchreibens von 1836 verwieſen und insbeſondere bemerkt, daß in Zukunft auf die Einhaltung der Vorſchrift, daß bei jedem Ausſtandspoſten angegeben werde, in welchem Pfandbefehl die Beitreibung auf ſolchen eingeleitet worden iſt, mit unnachſichtlicher Strenge geſehen werden wird.

Friedberg den 30. Jannar 1842. Küchler.

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