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Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

12. Mittwoch, den 9. Februar 1842.

Amtlicher Theil.

Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſämmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes Friedberg.

Betreffend: Die Uebereinkunft zwiſchen dem Großherzogthum Heſſen und der Landgrafſchaft Heſſen-Homburg wegen gegenſeitiger unentgeldlicher Verpflegung und Heilung erkrankter Staatsangehörigen.

Nachſtehend theilen wir Ihnen die mit der Landgrafſchaft Heſſen-Homburg in obigem Betreff höchſten Orts abgeſchloſſene Uebereinkunft zur Nachricht und Nachachtung mit. Hungen und Friedberg den 28. Januar 1842. Follenius. Küchler.

Die Großherzogl. Heſſiſche und Landgräflich Heſſiſche Regierung ſind überein gekommen, ihren in den beiderſeitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbemittelten Unterthanen gegenſeitig die benöthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu laſſen und es iſt zu dem Ende Folgendes feſtgeſetzt worden:

1) Die Kur⸗ und Verpflegungskoſten von dergleichen erkrankten oder verunglückten Angehörigen des einen oder des anderen Staates werden im allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeindekaſſen derjenigen Orte, wo dieſelben einen Unfall erleiden, beſtritten, ohne daß deßhalb ein Erſatz in Anſpruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei ſolchen Fällen jedem Auſpruche der Menſchlichkeit Genüge geſchehe und keine Verſaͤumuiß eintrete.

2) Da jedoch dieſe Verbindlichkeit immer nur ſubſidiariſch bleibt, ſo iſt der verurſachte Aufwand in dem Falle nach billiger Berechnung zu erſetzen, wenn entweder der betreffende Reiſende dieſen Erſatz aus eignen Mitteln zu leiſten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundſätzen zu ſeiner Ernährung und Unterſtützung verpflichteten Perſonen, nämlich ſeine Ascendenten und Descendenten, oder ein Ehegatte deſſelben, dazu vermögend ſind, was erforderlichen Falls durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behörde zu erheben iſt. v. Rieffel.

Dieſelben an dieſelben.

Betreffend: Die Verbeſſerung des Zuchtſtierweſens in den Gemeinden.

Indem wir Ihnen nachſtehende Bekanntmachung des Präſidenten des landwirthſchaftlichen Vereins der Provinz Oberheſſen mittheilen, beauftragen wir Sie nicht allein, ſolche in den Gemeinden in geeigneter Weiſe zu veröffentlichen, ſondern auch für den Fall des Bedarfs von Zuchtbullen, dieſelbe auf einen der

bezeichneten Märkte anzukaufen, und dadurch dieſe ſehr nützliche Anſtalt befördern zu helfen. Hungen und Friedberg den 2. Februar 1842. Follenius. Küchler.