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am 17. Okt. zu Friedberg, am 18. Okt. zu Hungen, am 20. Okt. zu Alsfeld ſtattfinden. Man trägt Ihnen auf, dieß in Ihren Gemeinden noch beſonders bekannt zu machen, und von Ihrer Seite, ſoweit möglich, zur Beförderung des Geſchäfts thatigſt mitzuwirken.
Hungen den 28. September 1842.
Follenius.
Das Großh. Heſſ. Landgericht Groskarben an die Großh. Buͤrgermeiſter des Bezirks.
Betreffend: Die genauere Beobachtung der Stempel⸗ und Taxordnung.
Im Begriffe, an Sie in rubricirtem Betreff eine Verfügung zu erlaſſen, da ein großer Theil von Ihnen den Beſtimmungen der Stempel⸗ und Taxordnung ſeither nicht überall nachgekommen iſt— finde ich in dem Intelligenzblatt für den Kreis Friedberg vom 24. l. M. Nro. 76 ein, unterm 9. ejusd. von dem Gr. Landgericht Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter des dortigen Bezirks ergangenes Ausſchreiben, welches ich hiermit auch für Sie erlaſſe und deſſen genaue Befolgung ich Ihnen angelegentlichſt empfehle, damit keine Fälle vorkommen, wo Stempelſtrafen angeſetzt werden müßten.
Groskarben den 29. September 1842.
Muhl.
Ein Geſpenſt.
In einer kleinen engliſchen Stadt, Warbridge (ſpr. Warbritſch), beſtand eine Geſellſchaft von 24 Perſonen, die ſich den Clubb nannte. Jedes Mit⸗ glied hatte ſeinen eignen Stuhl; der Praͤßtdent ſaß auf einem etwas erhöhten Sitz. Die Zuſammen⸗ künfte fanden zweimal die Woche ſtatt: man unter⸗ hielt ſich bei einem Glas Punſch und einer Pfeife Tabak uber die Tagesgeſchichte.
Nun traf es ſich, daß längere Zeit ein Stuhl leer blieb, weil ein Mitglied des Vereins krank war.— Als man eines Abends fröhlich beiſammen ſaß, kam die Rede auch auf den leeren Stuhl und den fehlenden Freund, von dem man lange nichts Näheres vernommen hatte. Es machten ſich daher zwei Mitglieder auf, um im Namen des Clubb nach dem Befinden des Abweſenden zu fragen. Sie kehr⸗ ten traurig zurück; denn ſie brachten die Nachricht, daß er ſchwerlich die Nacht überleben werde. Zu⸗ fälligerweiſe blieb man länger als gewöhnlich bei einander und als es Mitternacht ſchlug, ging die Zimmerthuͤre auf und— man denke ſich den Schrecken aller Anweſenden— der Fehlende trat, in ein weißes Tuch gehuͤllt, ein und nahm ſeinen leeren Sitz ein. Nachdem er ſchweigend und alle anſtarrend ſo lange verweilt hatte, bis ſich ſeine Freunde von ſeiner leibhaftigen Anweſenheit überzeugt hatten, ſtand er langſam wieder auf und verließ das Zimmer.
Am andern Tage erfuhr man, daß der Kranke gleich nach 12 Uhr in der Nacht geſtorben ſei.
Längere Zeit nachher, als dieſes Ereigniß, deſſen Wahrheit 23 glaubwürdige Männer bezeugten, ver⸗ ſchollen war, wurde der Apotheker des Städtchens, der auch zugleich den Arzt machte, zu einer kranken alten Frau gerufen, welche ihm geſtand, daß ſie nicht aus der Welt gehen könne, ohne ihm ein Ge⸗ heimniß, das ſie beſchwere, mitgetheilt zu haben. „Sie erinnern ſich des Vorfalls mit Herrn Y. der ſeinen Freunden im Clubb erſchienen war. Ich war damals Wärterin bei dem Kranken, und mußte ihn, obgleich er ſtark phantaſirte und allein blieb, auf
einige Minuten verlaſſen. Als ich ins Zimmer zu⸗ rückkehrte, war er verſchwunden. Ich glaubte an⸗ fangs, er habe ſich durchs Fenſter geſtuürzt; und während ich noch, vor Angſt meiner Sinne kaum mächtig, deshalb Nachſuchung thun wollte, kehrte Herr N. zurück, legte ſich zähnklappernd in ſein Bett und— ſtarb. Sie ſehen daraus, daß er damals wirklich in die Geſellſchaft gegangen war, von wel⸗ cher er auch vorher viel im Fieber geſprochen hatte. Sie begreifen aber auch, daß ich, für meinen Ruf als Wärterin und meinen Unterhalt beſorgt, nichts zur Aufhellung der Sache thun mochte. Möge mir Gott, mögen mir die Verwandten und Freunde des Unglücklichen jene Vernachläſſigung vergeben!“—
Bekanntmachungen von Behoͤrden.
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Bekanntmachung.
(941) Diejenigen Braunkohlenconſumenten des Dor⸗ heimer Bergwerks, welche Braunkohlen auf Buͤrg⸗ ſcheine oder auf ſonſtige Anweiſungen auf Credit beziehen wollen, werden hierdurch benachrichtigt, daß ſie, indem die hieſige Unterrechnerſtelle durch einen neuen Unterrechner iſt beſetzt worden, welcher die Kohlenabführer noch nicht kennt, jedesmal, wenn ſie die Kohlen nicht ſelbſt abfahren, dem Fuhrmann eine Beſcheinigung mitzugeben haben, durch welche ſich derſelbe genügend ausweiſen kann, daß er zum Abfahren der Kohlen beauftragt iſt.
Der Gr. Unterrechner Hamm iſt beauftragt auf die übergebenen Bürgſcheine die Ladſcheine auf die Berechtigten auszuſtellen, damit jedoch keiner leer abfahren müſſe, werden dieſelben nicht unterlaſſen, die Kohlenfuhren in den Stand zu ſetzen, daß ſich dieſe gehörig legitimiren können.
Dorheimer Bergwerk den 7. Juli 1842. Der Gr. Berginſpector A. Storch.
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