Ausgabe 
5.3.1842
 
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441.

Lerzeichuſß. 1) Bei Georg Klein II.: a) ein grüner Weibsrock von Bieber, b) ein beiderwollener brauner Weibsrock, c) ein beiderwollener Weibsrock mit blauem Einſchuß. 2) Bei Philipp Bommersheim III.: a) eine Holzart, b) zwei paar wollene Mannsſtrümpfe, e) zwei blaue leinene Schürzen, d) ein braun katunenes gedrucktes Halstuch, e) eine weiße Kinderwindel.

Hungen am 8. Februar 1842.

Follenius.

Derſelbe an dieſelben.

Betreffend: Die Jahrmärkte zu Ullrichſtein.

Die auf den 31. März und 1

April d. J. fallende

Ulrichſteiner Vieh- und Krämermärkte ſind

wegen des am 1. April eintretenden jüdiſchen Feiertags auf den 30. und 31. März verlegt worden. Ich beauftrage Sie daher dies oͤffentlich bekannt machen zu laſſen.

Hungen am 28. Februar 1842.

Follenius.

Einladung.

Sämmtliche zum Friedberger Lehrkreiſe gehörigen Lehrer werden zu einer Verf

ammlung auf

Mittwoch den 9. März l. J. Nachmittags um zwei Uhr, im Lokale des ſtadtiſchen Schulhauſes, hiermit eingeladen.

Friedberg den 2. März 1842.

Localſection des Großherzoglich Heſſiſchen Gewerbvereins.

In Auftrag: Der Rektor Prof. Ph. Dieffenbach.

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Monatliche Sitzung Montags den 7. März. Vorträge: über die Haupturſachen, warum gewöhnliche

Uhren nicht richtig gehen, durch Verſuche erläutert,

über das Waſchen mit Waſſerdämpfen.

Soldan.

Zur wetterauer Chronik.)

Wir tbeilen unſern Leſern nachſtehende Aktenſtücke mit, welche zu Beyendeim, Kreiſes Friedberg im Großherzogtbum Heſſen, bekannt ge macht wurden. D. Red.

Erneuerte Vogteiordnung.

Friedrich Wilhelm Guſtav Adolph, Freiherr Rau von und zu Holzhauſen, Erb-Grund Gerichts- und Schirm⸗Herr zu Beyenheim, Schloß Dorheim, Nordeck, Winnen und Wermertshauſen, kurfürſt lich heſſiſcher Hauptmann ꝛc. dc.

Nachdem ich habe wahrnehmen müſſen, daß meine grundherrlichen Unterthanen und Hinterſaſſen zu Bey enheim all' die Nachſicht, welche ich ihnen bisher habe angedeihen laſſen, nur mit Undank vergelten und ſogar, anſtatt ſich durch den nachtheiligen Erfolg ihrer erſten Gewaltthätigkeit warnen zu laſſen, einen neuen Scandal veranlaßt und ſich, wahrſcheinlich aber nur durch einige Rädelsführer, zu einer neuen ſtraf⸗ baren Gewaltthat haben verleiten laſſen, wodurch ich mich überzeugt habe, daß Güte und Geduld bei ihnen vergeblich ſind, ſo habe ich beſchloſſen ihnen und namentlich meinen, mirgleich andern angehörigen Leuten unterthänigen Vogteipflichtigen, welche ihre doppelten Pflichten des Reſpekts, des Gehorſams und der Treue, welche ſie als grundherrliche Hinterſaſſen, und als meine Vogteileute gegen mich ſchuldig ſind, verletzt und mit Füßen getreten haben, auch diejeni⸗ gen Vortheile zu entziehen, welche ſie bisher als Beſitzer der fuldiſchen Vogtei⸗Lehn⸗Güter durch mein Zulaſſen

genoſſen haben, und dagegen das Rechtsverhältniß der Vogteigüter, welches ſeit einigen Jahren nicht mit der gehörigen Strenge gehandhabt worden iſt, nun⸗ mehr ſo zu ordnen und feſt zu halten, wie es ſich dem Vogtei⸗Inſtrument und den Rechten nach gehort und gebührt, jedoch mit dem Unterſchied, daß dabei der Unſchuldige nicht mit dem Schuldigen leiden ſoll. Ich habe daher verfügt und verordnet wie folgt:

1) Ber jährliche Vogteitag oder das ſogenannte Vogtei-Gericht, die Zuſammenkunft der Vogtei pflichtigen zur Lieferung ihrer Gülte und Anerken nung ihrer Vogteipflichtigkeit, ſoll künftig nicht mehr wie ſeit den letzten Jahren auf den St. Eliſabethens tag, ſondern nach Vorſchrift des Vogtei-Weißthums pünktlich auf jeden Dienſtag nach St. Martinitag, im Fall ich ſolches nicht ſelbſt abhalte, durch mei⸗ nen Rentmeiſter der Rentei Beyenheim, oder wen ich ſonſt damit beauftrage, in meinem Hof zu Beyen heim wie von Alters herkommen gehegt und gehalten und dabei jedesmal das Vogtei-Juſtrument vorgele ſen und daß dies geſchehen, protokollirt werden

2) Wiewohl das Beſthaupt der früher Leibeignen Vogteileute abgelößt iſt, ſoll doch nichtsdeſtoweniger ein Verzeichniß aller mir unterthänigen Vogteipflich tigen geführt und jedesmal mit dem Vogtei Inſtru⸗ ment abgeleſen werden.

3) Wer von dem Vogteigut hat, alſo vogteipflich tig iſt, ſoll in Selbſtperſon zu rechter Tageszeit zum Vogteitage erſcheinen, und wer daſelbſt nicht vünkt lich erſcheint, der ſoll unnachläſſig; un dice ſtatttten⸗ mäßigen Albus oder 15 Kreuzer f 5

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