„ 80».
Gemeindedieners oder Nachtwächters, zu verwenden. Dagegen kann der Feldſchutz und der Forſtſchutz, wo die Lokalverhältniſſe es geſtatten, in Uebereinſtimmung mit der Forſtbehörde, einer und derſelben Perſon uͤbertragen werden. f
5. Der Gehalt der Feldſchützen wird nach Anhörung der Ortsvorſtände, von dem Kreisrathe, mit Beachtung der größeren und geringeren Schwierigkeiten der Handhabung des Feldſchutzes, der Größe und Ausdehnung der Feldgemarkung, und der ſonſtigen obwaltenden Localverhältniſſe, in einer Weiſe feſtgeſetzt, daß der Feldſchütz ſein Auskommen damit zu finden im Stande iſt. Ueber den einem Feldſchützen zu verwilligenden Gehalt wird demſelben von dem Kreisrathe eine Urkunde ausgeſtellt— und ſowie die Orts⸗ vorſtände nicht befugt ſind, ohne Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde, eine Verminderung des feſtgeſetzten Gehaltes eintreten zu laſſen, ebenſo bedarf jede von den Ortsvorſtänden etwa beantragte Ge⸗ haltszulage der Genehmigung des Kreisraths.
6. Iſt ein Feldſchuͤtze nachläſſig in ſeinem Dienſte, oder macht er ſich überhaupt einer Amtsver⸗ letzung ſchuldig, ſo iſt von dem Bürgermeiſter darüber eine Anzeige an den Kreisrath zu erſtatten, worauf, nach vorausgegangener Unterſuchung, das Nöthige disciplinariſch verfügt, oder der Feldſchütz nach Befund zur Beſtrafung an das Gericht verwieſen, oder wenn die Umſtände dazu geeignet ſind, nach vorhergegan⸗ gener Vernehmung des Gemeinderaths, aus Gründen der Verwaltung entlaſſen werden wird. Erſcheint die Entlaſſung eines Feldſchützen aus andern Urſachen: Kränklichkeit, Unbrauchbarkeit ꝛc. nöthig, oder wünſcht der Feldſchütz ſelbſt entlaſſen zu werden, ſo iſt ebenfalls vorerſt die Entſchließung des Kreisraths einzuholen.
l ale iſt den Ortsvorſtaͤnden die eigenmächtige Entlaſſung der Feldſchuͤtzen, aus welchem Grunde es auch ſeyn mag, bei Strafe unterſagt, dagegen aber auch der Bürgermeiſter zur Verantwortung zu ziehen, wenn er es unterläßt, von Dienſtvergehen der Feldſchuͤtzen oder ſouſtigen Mängeln oder Gebrechen des Feldſchutzes die pflichtmäßige Anzeige zu machen.
Dieſe Beſtimmungen theilen wir Ihnen zur Nachachtung mit, und erwarten, daß Sie deren Befolgung überall genügend überwachen. In Beziehung auf die dermalen für jede Gemeinde feſtgeſetzten Gehalte der Feldſchützen, und die in einigen Gemeinden nöthigen Veränderungen in dem Perſonal derſelben ꝛc. werden wir Ihnen in der Kurze das Erforderliche eröffnen.
Hungen und Friedberg den 1. März 1842. Follenius. J. V
Krach, Kr.⸗Sekr.
Dieſelben an dieſelben.
Betreffend: Die Verrechnung der von einzelnen Gemeinden zu beziehenden Feldſtrafen in der dritten Claſſe. In denjenigen Gemeinden, welche Feldſtrafen zu beziehen haben, ſind ſolche vom Jahre 1843 an in der dritten Claſſe,(Nr. 64 des Budgets) zu vereinnahmen. Hungen und Friedberg den 1. März 1842. Follenius. J. V. Krach, Kr.⸗Sekr.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen.
Betreffend: Die Inſtruction für die Feldſchützen, insbeſondere die von den Feldſchützen als Erkennungszeichen zu tragenden Schilde.
Die von den Feldſchützen als Erkennungszeichen für ihre Eigenſchaft zu tragenden meſſingene Schilde ſollen an einem Kuppel unter dem Rocke, in der Weiſe getragen werden, daß wenn der Rock aufgeknüpft wird, das Schild ſogleich auf der Bruſt ſichtbar wird. Damit dieſelben gleichförmig werden, und um möglichſte Koſtenerſparniſſe herbeizuführen, beabſichtige ich, dieſelben nach dem mir mitgetheilten gezeichneten Muſter für die Feldſchützen im ganzen Kreiſe bei einem und demſelben Meiſeer fertigen zu laſſen, und fordere ſie deshalb auf, binnen 8 Tagen anzuzeigen, wie viele Feldſchützen in ihren reſp. Gemeinden ange⸗ ſtellt ſind, und wieviele ſolcher Schilde Sie nöthig haben.
Hungen am 1. März 1842. Follenius.
Derſelbe an dieſelben.
Betreffend: Einen in der Nacht vom 25. auf den 28. Februar 1842 zu Wohnbach verübten Diebſtahl.
Nachſtehende Gegenſtände ſind in der Nacht vom 25. auf den 26. dieſes Monats in Wohnbach ge⸗ ſtohlen worden. Sie werden beauftragt, die zur Entdeckung des Diebes und der geſtohlenen Gegenſtände geeigneten Mittel anzuwenden.
Samut
Nachmittags Fritdt
Monatli Uhren nicht r.
——
Zur!
Wie tdeil welche zu Be Heſſen, bekannt
Erne Friedrich Wil von und zu
Naßhden grundherrli enheim all! habe auged und ſogar, ihrer erſten neuen Scan nur durch el buen Gewa ich nich übel ihnen vergeb namentlich Leuten“ Unte doppelten p. der Tteue, und als mei belegt und gen Vortheil ber fuldiſch


