Ausgabe 
5.3.1842
 
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tiges, benebſt 6

dit Läm⸗

lüge und

Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,

die

Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſondeten.

M19. 1842.

=

Sonnabend, den 5. Maͤrz

Amtlicher Theil.

Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Burgermeiſter des Kreiſes Hungen, ſowie an ſämmtliche Großh. Heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes Friedberg.

Betreffend: Das neue Feldſtrafgeſetz, nun die Verbeſſerung der Feldpolizei, insbeſondere Anſtellung, Dienſt⸗ und Gehalts⸗Verhältniſſe der Feldſchützen.

In obiger Beziehung iſt von Höchſtpreißlichem Miniſterium verordnet worden:

1. In jeder Gemeinde muß in der Regel wenigſtens Ein Feldſchütze angeſtellt ſeyn; Ausnahmsweiſe iſt es jedoch zuläſſig, Gemeinden von kleinen Gemarkungen mit andern Gemeinden in Einen Feldſchützen⸗ bezirk zu vereinigen. Die Anſtellung mehrerer Feldſchützen für eine Gemeinde oder einen Feldſchutzbezirk iſt erforderlich, wenn wegen Ausdehnung des Bezirks, wegen gebirgigen oder von Flüſſen und großen Bächen durchſchnittenen Terrains, wegen in der Mitte liegenden Waldungen, wegen der großen Zahl begangen werdender Frevel u. ſ. w., es nicht möglich iſt, den Bezirk durch Einen Feldſchützen gehörig ſchützen zu laſſen. Wenn insbeſondere die Feldgemarkung einer Gemeinde zwiſchen 2000 und 4000 Morgen enthält, muͤſſen zwei bis drei, bei einem großeren Flächengehalt eine verhältnißmäßig größere Zahl ſtändiger Feldſchuͤtzen angeſtellt werden, es ſey denn, daß genügend dargethan werden kann, daß eine geringere Zahl zureichend ſey. In ſolchen Ausnahmsfällen wird es jedoch öfters nöthig ſeyn, wenigſtens fur die Dauer der Erndtezeit einen weiteren Feldſchuͤzen auf Tagelohn anzunehmen, ſowie es überhaupt häufig als 3 erſcheint, während der Sommer⸗ und Herbſtmonate noch beſondere nächtliche Schutzwachen anzuordnen.

2. Neben den ſtändig angeſtellten Feldſchützen können einige rechtliche Guͤterbeſitzer auf den Feldſchutz verpflichtet werden, und es iſt zu wünſchen, daß dieſe Einrichtung eine größere Ausdehnung als bisher erhalte. Die Guͤterbeſitzer, welche ſich auf den Feldſchutz verpflichten laſſen, übernehmen durch dieſe Ver⸗ pflichtung die Verbindlichkeit, alle von ihnen entdeckt werdenden Frevel zur Anzeige zu bringen.

3. Die Feldſchützen werden, nach Vernehmung des Gemeinderaths, von dem Bürgermeiſter auf Widerruf, alſo niemals blos auf ein Jahr oder eine beſtimmte Zahl von Jahren, ernannt. Der Buͤrger⸗ meiſter hat von jeder ſolchen Ernennung, unter Beiſchluß des Berathungsprotokolls des Gemeinderaths die Anzeige dem ihm vorgeſetzten Kreisrathe zu machen, worauf, wenn gegen die Ernennung nichts zu erinnern iſt, die Verpflichtung veranlaßt werden wird. Um prüfen zu können, ob die erfolgte Wahl als angemeſſen erſcheint, müſſen die Berichte oder Berathungsprotokolle über Alter, Geſundheits-Umſtände, bisherige Aufführung und Beſchäftigung, insbeſondere auch darüber, ob der ernannte Feldſchuͤtze leſen und ſchreiben kann, genaue Auskunft enthalten. Bei nicht zweckmäßig befundener Wahl wird eine anderweitige Ernennung veranlaßt werden.

Es iſt Aunzuläſſig, den Feldſchützen auch zu andern gemeinheitlichen Dienſten, welche ihn in Verrichtung der ihm als Feldſchuͤtzen obliegenden Geſchäfte abhalten, z. B. zu den Functionen eines

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