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fallen und dieſelbe ſogleich nach dem Vogteitag durch meinen Rentmeiſter executiviſch beigetrieben werden.
4) Es ſoll ein jeder Vogtei-Mann ſein Vogtei⸗ huhn künftig in Natur geben und kein Geld mehr dafür genommen werden. Doch wird mein Rentmei⸗ ſter angewieſen von denjenigen Vogteileuten, welche ſich bisher als treu und gehorſam gegen mich bezeigt haben und fernerhin bezeigen, das Vogteihuhn auch ferner mit 10 Kreuzer bezahlt zu nehmen, nicht aber von denjenigen, welche ſich den ſeitherigen re— belliſchen Umtrieben angeſchloſſen haben.
5) Welcher Vogteipflichtige ſeinen Vogtei-Wai— zen, Hafer, Zins oder Vogtei-Huhn nicht vor Son— nenuntergang an den Rentmeiſter liefert, der ſoll in die ſtatutenmäßigen 15 Turnos, oder 37½ Kr. Strafe genommen und dieſelbe unnachſichtlich durch die Rentei beigetrieben werden.
6) Es ſoll künftig keinerlei Veräußerung oder Verpfändung von Vogtei-Gütern, wie bisher aus Nachſicht geſchehen, mehr geduldet und zugelaſſen werden, es habe der Vogteipflichtige dann vorher auf eine von ihm einzureichende unterthänige Vor⸗ ſtellung von mir die ausdrückliche Zuſtimmung erhal⸗ ten und dem Rentmeiſter vorgelegt, und ſei ſomit auf mein vogteiherrliches Verkaufs-Recht verzichtet worden. Die Vorſtellungen können die Vogteileute an den Rentmeiſter abgeben, und dieſer hat ſich in ſeinem Bericht jedesmal darüber zu äußern, ob ſich der Nachſuchende von den gegen die Ortsherrſchaft verſuchten pflichtvergeſſenen Umtrieben fern gehalten hat; den Rädelsführern diefer Complottanten aber kann derſelbe ſogleich eröffnen, daß ihnen unter keiner Bedingung der Veräußerungs-Conſens wird ertheilt werden. Wer von den Vogteileuten den Conſens zur Veräußerung eines vogteipflichtigen Grundſtückes auch erhalten hat, der ſoll künftig pünktlich am ſoge— nannten Vogteigericht den Käufer in das Vogtei-Re⸗ giſter ein- und ſich ausſetzen, oder ab- und zuſchrei⸗ ben laſſen, andernfalls er ſogleich dem Gericht we— gen unterlaſſenen Ab- und Zuſchreibens angezeigt und zur Strafe gebracht werden ſoll.
7) Ebenſo ſoll es bei allen Theilungen und Gü⸗ terabtretungen gehalten werden.
8) Auch werden alle und jede Veräußerungen an Perſonen, die nicht der Rentei Beyenheim unter- geben ſind, namentlich von adliche oder geiſtliche Per⸗ ſonen, oder den Großherzoglichen Staatsfiscus für null und nichtig erklärt, und ſollen die Güter, welche etwa demohngeachtet an ſolche Perſonen, veräußert worden ſind, alsbald vindicirt werden.
9) Sollen die 3 fl., welche die Vogteileute bis zum J. 1822 bei Abhaltung des Vogteigerichts gegeben ha— ben, nicht mehr geſchenkt, ſondern unter die Vogteileute uach ihrer Anzahl repartirt und von ihnen bezahlt werden.
Mein Rentmeiſter hat dieſe Verordnung zur Aus- führung zu bringen und alle meine Vogteileute haben aich Janach zu achten.
Urkundlich meiner Unterſchrift und meines Siegels.
Hanau am 24. Dezember 18414.
Freiherr Rau von und zu Holzhauſen.
Verfügung.
Friedrich Wilhelm Guſtav Adolph, Freiherr Rau von und zu Holzhauſen, Herr zu Beyenheim, Schloß Dorheim, Nordeck, Winnen, Wermerts— hauſen, kurfürſtlich heſſiſcher Hauptmann ze: ꝛc.
Nachdem ich mich überzeugt habe, daß meine Hin⸗ terſaſſen zu Beyenheim um ſo pflichtvergeſſener gegen mich zu handeln ſuchen, je mehr ich gegen ſie nach⸗ ſichtig bin, daher ich mich veranlaßt ſehe, alle bis⸗ herigen Rückſichten gegen ſie gufzugeben, ſo wird hiermit von mir verordnet und verfügt:
1) Die ſeither aus Nachſicht mit 12 Kreuzer per Stück genommenen Rauch- oder Faſtnachts-Hühner, ſollen von meinen Beyenheimer Hinterſaſſen künftig in Natur und zwar nicht mehr bei den andern Gefällen im Herbſt, ſondern auf den feſtgeſetzten Tag, Faſt⸗ nacht jeden Jahres, erhoben werden.
) Mein Rentmeiſter iſt angewieſen, denjenigen meiner Hinterſaſſen, welche ſich bisher als treu und gehorſam gegen ihre Ortsherrſchaft benommen haben und auf Faſtnacht die bisher bezahlten 12 Kreuzer fur ihr Huhn pünktlich entrichten, die Hühner fer⸗ nerhin für dieſen Preis zu überlaſſen, von allen denjenigen aber, welche an den ſcandalöſen Auf— tritten gegen mich Theil genommen haben, die Hüh⸗ ner nur in Natur anzunehmen; und ſobald als die Lieferung nicht pünktlich erfolgt, ſogleich mit Zwang gegen dieſelben vorzuſchreiten.
3) Derſelbe wird ſodann darauf ſehen, daß keine ſchlechten oder kranken Huͤhner gegeben werden, und wird daher ſolche, welche nicht als gut und geſund zu betrachten ſind, zurückweiſen und die Exekution darauf einleiten, daß richtig und gute Hühner ge— liefert werden.
4) Hinſichtlich der zu liefernden Gänſe und an⸗ derer Natural-Gefälle wird mein Rentmeiſter ange— wieſen, ſich ebenfalls nach dem Benehmen der Schul— digen zu richten und von denjenigen, welche ſich zu der erwähnten pflichtvergeſſenen Parthei ſchlagen, ſolche ebenfalls in Natur und nicht mehr in dem bisher aus Gnade angenommenen geringen Geld— Preiſe anzunehmen. Wonach ſich zu achten.
Urkundlich meiner Unterſchrift und meines Siegels.
Hanau am 24. Dezember 1841.
Freiherr Rau von und zu Holzhauſen.
Verein zur Unterſtützung hülfs⸗ bedürftiger proteſtantiſcher Gemeinden.
Es iſt von vielen Seiten der Wunſch geäußert worden, es möge ſich auch in unſerer Wetterau, welche ſonſt ſchon einen fri⸗ ſchen evangeliſchen Sinn in evangeliſcher That vielfach beurkundet habe, ein Filial⸗Verein zu dem großen, von Herrn Hofprediger Dr. Zimmermann in Darmſtadt in Anregung gebrachten Verein zur Unterſtützung hülfsbedürftiger proteſtan⸗ tiſcher Gemeinden, bilden und man hat mich aufgeſordert, zur Einleitung eines ſolchen, eine Verſammlung dahier zu ver⸗ anlaſſen, als dem Mittelpunkte der Wetterau, welcher ſich beſon⸗ ders dazu eigne. Da die Sache nicht allein ganz unzweideutig,
ſondern dem evangeliſch chriſtlichen Geiſte vollkommen entſprechend
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