Ausgabe 
2.4.1842
 
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bei den übrigen Intraden durch eine öffentliche Aufforderung zur Zahlung binnen einer beſtimmten Friſt, und Zuſtellung von Mahnzetteln, wenn dieſe Friſt fruchtlos verſtreicht, iſt ſtets genau zu befolgen. Bei denjenigen Intraden, welche im Laufe des Monats, ohne daß ein beſtimmter Termin feſtgeſetzt iſt, fällig werden, muß das Mahnverfahren längſtens in den erſten 1 Tagen des nächſten Monats beginnen, ſo daß ſpäteſtens am 5. des Monats die in§. 9 vorgeſchriebene öffentliche Aufforderung zur Zahlung mit einer Friſtbeſtimmung von 8 Tagen bekannt zu machen iſt. Erfolgt bis zum 15. des Monats keine Zahlung, ſo iſt mit Aufſtellung der Mahnliſte und Mahnzettel nach§. 10 und 11 der Inſtruction vorzu⸗ ſchreiten, was auch hinſichtlich der noch ruͤckſtändigen Communalſteuer, wann die Mahnung nicht ſchon erfolgt ſeyn ſollte, zu bewirken iſt, ſo daß die Mahnzettel längſtens bis zum 18. des Monats den Schuld⸗ nern eingehändigt ſind. Haben hierauf bis zum 20. des Monats nicht ſämmtliche Schuldner Zahlung geleiſtet, ſo hat der Gemeinderechner nach§. 18 der Inſtruction die Pfandliſte aufzuſtellen, und bis zum 22. dem Buͤrgermeiſter zu übergeben. Dieſer hat ſodann in ſeinem, nach§. 19 an den Kreisrath zu erſtattenden Bericht auf Pflichten anzugeben, welche Communalintraden für den verfloſſenen Monat dem Gemeindeeinnehmer überwieſen worden ſind, z. B.: 1) Communalgeld zweites Ziel, 2) Schulſtrafen, 3) Loosholzgeld, 4) Ackerzins, 5) Schulſcheidergeld, ohne daß er jedoch dabei nöthig hätte, den Betrag der bei jeder einzelnen Gattung uͤberwieſenen Summe zu benennen.

An demſelben Tage, wo der Pfandbefehſ dem Buͤrgermeiſter übergeben wird, iſt von dem Gemeinde⸗ rechner die Mahnliſte mit dem Bericht und erforderlichen Beilagen, nach§. 18 Abſatz III. an den Kreis⸗ rath einzuſenden.

Sollte in einer Gemeinde in dem verfloſſenen Monat nichts zur Erhebung uͤberwieſen worden oder Alles zur Erhebung Ueberwieſene eingegangen ſeyn, ſo hat der Grmeinderechner dieſes berichtlich anzuzeigen und der Bürgermeiſter unter dieſem Berichte zu beſcheinigen, daß nichts überwieſen worden ſey, es verſteht ſich aber von ſelbſt, daß alsdann Alles, was zur Einnahme überwieſen iſt, dem Rechner zur Laſt ſteht.

Sind bis zum 27. jeden Monats die Mahnliſte mit dem Berichte des Bürgermeiſters, oder der Bericht des Gemeinderechners, daß im verfloſſenen Monat nichts überwieſen worden, oder Alles eingegangen ſey, mit der Beſcheinigung des Bürgermeiſters an den Kreisrath nicht eingeſendet worden, ſo wird am 28. ein expreſſer Bote beauftragt, die rückſtändigen Berichte abzuholen, und dieſer bleibt ſo lange auf Koſten des Gemeinderechners an Ort und Stelle, bis die Auflagen erledigt ſind. Nur dann, wenn letzterer erweiſen kann, daß der Buͤrgermeiſter entweder die ihm zeitig übergebene Pfandliſte nicht eingeſchickt, oder auf den Bericht, daß keine Pfaͤndung vorzunehmen ſey, die Beſcheinigung nicht zeitig geſchrieben habe, hat dieſer die Koſten zu tragen.

Sollten ganz unvermeidliche Hinderniſſe eingetreten ſeyn, die es unmoglich gemacht haben, jenes Ver⸗ fahren genau einzuhalten, ſo hat ſolches der Gemeinderechner vor dem 27. einzuberichten, worauf, wenn dargethan wird, daß der Rechner überall ſeine Schuldigkeit gethan hat, eine angemeſſene weitere Friſt bewilligt werden wird.

Indem ich Sie ſchließlich noch auf den§. 72 der Inſtruction vom 24. Mai 1833 aufmerkſam mache und der Einſendung von Abſchriften der hiernach zu führenden Regiſter zur feſtgeſetzten Zeit, bei Meidung gleicher Nachtheile, entgegenſehe, bemerke ich, daß dieſe Vorſchriften mit dem nächſten Monat April in Kraft treten, und in den bis zum 27. April einzuſendenden Pfandliſten, alle bis Ende Marz fälligen Intraden aufzunehmen ſind, widrigenfalls ſolche dem Rechner perſönlich werden zur Laſt geſetzt werden.

Hungen am 26. März 1842. Follenius.

Localſection des Großherzoglichen Gewerbvereins.

Monatliche Sitzung Montag den 4. April, Abends um 7 Uhr. Vortrag uber die in der Haus⸗ haltung und den gewöhnlichen Gewerben am häufigſten vorkommenden Gifte und die nöthigen Vorſichts⸗ maßregeln dagegen. Sid bed a Ker ach.

Der Gr. Steuercommiſſaͤr Hirſch

an ſaͤmmtliche Herrn Buͤrgermeiſter des Steuerbezirks.

Betreffend: Das Ab- und Zuſchreiben in den Flur- und Grundbüchern, insbeſondere die Aufſtellung der Tagebuͤcher und Declarationszettel über den Beſitzwechſel der Immobilien.

Die Aufſtellung der Tagebücher und Declarationszettel über den Beſitzwechſel der Immobilien, welche Sie in Folge der Verordnung vom 5. Auguſt 1822 zu beſorgen und längſtens bis zum 1. Auguſt jeden Jahres an das Steuercommiſfariat einzuſenden haben, werden Sie mit der größten Accurateſſe und Pünktlichkeit bewirken. Die nöthigen Formulare zu dieſer Aufſtellung werden Ihnen ganz in der Kuͤrze für jede Gemeinde in 2 Exemplaren zugehen und wird hierbei bemerkt, daß fuͤr die Gemeinden Vilbel, Burggräfenrod, Bönſtadt, Bruchenbrücken, Niederurſel und Obererlenbach, wo neue Grundſteuerkataſter und

nüſſen außer rien voraus zuglel lichern vorgel

Dieſel dung; die ert pelchen in B. niſttatiobebör (Art. 13 der zu dieſen M. dahier zu erh

Endl. der Wandern richtung habe

der Beſſtzwech

Nr. der Ge⸗ baude im Brand⸗

Kataſtet.

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