Intelligenzblatt
fuͤr die
n Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, ag einer die 10 Uhr, 1 15 Kreiſe Friedberg und Hungen
5 und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. . W286. Sonnabend, den 2. April 1842. N Mun Amtlicher Theil. -k. Murx: Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg 4.0 f. an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſchen Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes Friedberg.
Betreffend: Herumziehende Italiener.
11842. In neuerer Zeit haben ſich häufig aus Italien gebürtigte, mit Päſſen franzöſiſcher Behörden verſehene — Leute in hieſiger Gegend eingefunden, welche bald als Tintenverkäufer, bald als Orgelſpieler, und bald dabbac als Abrichter von Hunden, Murmelthieren ꝛc. das Publikum beläſtigen, unter allen Geſtalten aber eigent⸗ R. K. lich in höchſt unverſchämter Weiſe betteln.
Wir machen Sie daher hierauf mit dem Bemerken aufmerkſam, daß dergleichen Perſonen die Ausuͤbung ihrer unnützen Künſte nirgends zu geſtatten, über dieſelben vielmehr eine ſtrenge Aufſicht zu fuhren und ihnen kein längerer Anfenthalt zu geſtatten iſt, als zur Fortſetzung ihrer Reiſe auf dem nächſten Wege nach ihrem Beſtimmungsorte durchaus erforderlich iſt, das förmliche Umherziehen im Lande aber völlig zu verhindern iſt.
Hierbei bemerken wir Ihnen, daß auch herumziehenden Muſikanten, Marionettenſpielern und dergleichen ohne unſere vorher einzuholende Erlaubniß nicht zu geſtatten iſt, in den Kreiſen zu ſpielen.
Hungen und Friedberg am 26. März 1842. Follenius. Küchler.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen.
Betreffend: Das Bedecken von Stuten auf den Geſtuͤtsſtationen an Sonn- und Feiertagen. Das Bedecken der Stuten durch Geſtütshengſte an Sonntagen vor beendigtem Nachmittagsgottes⸗
dienſt iſt verboten worden, was Sie bekannt zu machen haben. Hungen den 21. März 1842. Follenius.
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Derſelbe an dieſelben und die Gemeindeeinnehmer.
Betreffend: Die Controle der Gemeinderechner in Beziehung auf die Beitreibung der Communalintraden.
Hinſichtlich der Beitreibung der Communalintraden iſt bisher nicht überall nach Vorſchrift der deß— fallſigen Inſtruetion vom 24. Mai 1833 verfahren worden. Ich mache Sie daher wiederholt fuͤr deren pünktliche Einhaltung verantwortlich, und theile Ihnen die nachſtehenden für einen Theil des Kreiſes bereits beſtehenden Anordnungen zur pünktlichen Beachtung mit, damit eine Gleichförmigkeit hinſichtlich des Verfahrens Statt findet.
Der b. 9 der gedachten Inſtruction, wornach 3 Tage nach der Verfallzeit der Communalgefaͤlle das 2 Mahnverfahren beginnen ſoll, und zwar bei Communalſteuern durch alsbaldige Zuſtellung der Mahnzettel,
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