Intelligenzblatt
für die
rovinx W berſesen .
im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
44. Sonnabend, den 30. Oktober 1841.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die im Jahr 1842 in Mainz ſtattfindende allgemeine Ausſtellung vaterländiſcher Gewerbserzeugniſſe.
Im künftigen Jahre wird eine, von dem Gr. Gewerbverein zu veranſtaltende Ausſtellung inlän⸗ diſcher Gewerbserzeugniſſe zu Mainz ſtattfinden. Da es höchſt wünſchenswerth iſt, bei dieſen Ausſtellun⸗ gen die Beſtrebungen des vaterländiſchen Gewerbfleißes ſo viel als möglich aus allen Theilen des Landes xepräſentirt zu ſehen, ſo mache ich die Gewerbtreibenden des Kreiſes, inſoweit deren Erzeugniſſe zu einer Gewerbeausſtellung geeignet ſind, hierauf unter Beidruckung des Reglements, wornach die Ausſtellung erfolgen wird, aufmerkſam.
Friedberg den 25. Oktober 1841. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küchler.
Reglement für die im Jahr 1842 in Mainz ſtattfindende Induſtrieausſtellung.
§. 1. Die von Gr. Gewerbverein veranſtaltete dritte Ausſtellung inländiſcher Gewerbserzeugniſſe findet in Mainz ſtatt und beginnt im Laufe des Monats Juli 1842, an einem noch näher zu beſtim⸗ nenden Tage. Ebenſo ſoll über die Dauer derſelben noch eine nähere Beſtimmung erfolgen.
H. 2. Die einzuſendenden Gegenſtände werden mit der Adreſſe„An den Vorſtand der Lokalſektion zes Gr. Gewerbvereins in Mainz“ verſehen, und muß die Einſendung längſtens bis zum 1. Juli erfolgt eyn, indem ſpätere Einſendungen unberückſichtigt bleiben werden.
§. 3. Zur Aufnahme geeignet ſind alle ſolche Erzeugniſſe des inländiſchen Gewerbfleißes, welche u Bezug auf Schönheit und Güte als vorzüglich erſcheinen, oder durch neue, beſonders zweckmäßige oder kunreiche Einrichtungen ſich auszeichnen. Es ſollen daher nicht bloß ſolche Fabrikationsgegenſtände ugelaſſen werden, welche als außerordentliche Leiſtungen zu betrachten ſind, ſondern im Gegentheil alle Fabrikate berückſichtigt und in die Ausſtellung aufgenommen werden, welche durch vollkommene Arbeit die Zeſtrebungen des inländiſchen Gewerbfleißes charakteriſiren.
Leiſtungen der ſogenannten ſchönen Künſte im engern Sinne bleiben von der Ausſtellung ausgeſchloſſen.
§. 4. Die Einſendung der Gegenſtände geſchieht bis zum Gewicht von 100 Pfund auf Koſten s Vereins; ebenſo die Rückſendung derſelben, jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche zur Aufnahme ür die Ausſtellung nicht geeignet befunden worden ſind. 5


