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§. 5. Diejenigen, welche Gegenſtaͤnde zur Ausſtellung liefern wollen, haben ſolches möoͤglichſt bald dem Präſidenten, mit Angabe des ungefähren Gewichts oder Umfangs, anzuzeigen.
F. 6. Die einzuſendenden Gegenſtände ſind mit einem genauen Verzeichniß derſelben, ſowie mit den Verkaufspreiſen und der Angabe zu verſehen, ob dieſelben verkäuflich ſind oder nicht. Bei der Be⸗ urtheilung der Fabrikate ſollen auch die Preiſe derſelben berückſichtigt werden. Sehr erwuͤnſcht iſt es, wenn bei den einzelnen Fabrikaten zugleich Notizen über den Stoff, aus welchem dieſelben bereitet ſind, ihre Verfertigungsweiſe, den Betrieb und Umfang des Geſchäfts, ſowie welche weitere Fabrikate der
Producent verfertigt, mitgetheilt werden.
§. 7. Zur Empfangnahme der eingeſandten Gegenſtände und zur Beurtheilung derſelben
werden zwei von den vereinigten Ausſchüſſen des Gr. Gewerbvereins zu wählende Kommiſſionen, jede von 7 Mitgliedern, niedergeſetzt werden. Es ſteht der Beurtheilungskommiſſion frei, bei Beurtheilung der einzelnen Fabrikate ſo viel Perſonen zuzuziehen, als ſie für gut findet.
Die Beurtheilungskemmiſſion hat ihre Anträge wegen Zuerkennung der Auszeichnungen mit einem notivirten Gutachten den vereinigten Ausſchüſſen zur Genehmigung vorzulegen.
b. 8. Für die von der Beurtheilungskommiſſion als auszeichnungswürdig erkannten Gegenſtände
werden folgende Abſtufungen feſtgeſetzt: a) große goldene Medaille,
* b) kleine goldene Medaille, c) große ſilberne Medaille, d) kleine ſilberne Medaille, 5 e) ehrenvolle Erwähnung. §. 9. Saͤmmtliche ausgeſtellte Gegenſtände werden von der Ausſtellungskommiſſion mit einem Zettel verſehen, worauf Namen und Wohnort des Verfertigers, ſowie auch die Angabe, ob dieſelben zu verkaufen, bemerkt ſind. §. 10. Mitglieder des Vereins haben fur ſich und ihre Familie, ſowie Einſender von Gegenſtänden, für die Dauer der Ausſtellung freien Zutritt in dieſelbe. Außerdem werden an Geſellen und Lehrlinge, welche in Folge ihres Gewerbes Intereſſe an der Ausſtellung haben können, auf ſchriftliche Empfehlung ihrer Meiſter Freikarten abgegeben. f 1 hoben, denjenigen, die nicht Mitglieder des Vereins ſind, wird ein noch zu beſtimmendes Eintritts⸗ eld erhoben. 2§. 11. Verkaufte Gegenſtände können vor beendigter Ausſtellung nicht abgeholt werden. §. 12. Wo moglich ſoll eine gewiſſe Anzahl der ausgeſtellten Gegenſtände ausgewählt und mit denſelben eine Verlooſung veranſtaltet werden. In dieſem Falle werden die näheren Beſtimmungen der
Verlooſung bekannt gemacht werden.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die großh. heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. a
Betreffend: Den Verkauf der diesjährigen Remontpferde.
Mit Bezug auf die in der großh. heſſ. Zeitung erſchienenen Bekanntmachung beauftrage ich Sie,
alsbald in Ihren Bürgermeiſtereien zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß den 3. November d. J. zu Friedberg „ 4. 77„„„ Hungen und , 6. 77,„„ u. Alsfeld
der Ankauf der diesjährigen Remontpferde ſtattfindet.
Sie wollen dahin wirken, daß möͤglichſt viele und taugliche Pferde zum Verkauf ausgeſtellt werden.
J. d. V
Friedberg den 25. Oktober 1841. J. d V. Krach, Klreisſekretär.
Handwerkszeichnenſchule zu Friedberg.
Zum Behuf der techniſchen Ausbildung der Handwerker in und um Friedberg hat der Stadtvor⸗ ſtand daſelbſt beſchloſſen, für den Unterricht derſelben während des Winters auf Sonntage und einige Stunden der Werktage ein hierzu paſſendes Lokal einrichten zu laſſen, und hat der Gr. Gewerbverein mit gleicher Freigebigkeit der neuen Anſtalt die benöthigten Vorlegeblätter unentgeldlich überlaſſen.
Indem der Unterzeichnete nunmehr zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß der Anfang des Unter
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