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9 Bei Beurtheilung der Frage ob die Depotanſprechenden im Stande ſind, ſich einen Stellvertreter zu ſtellen, iſt 990 Art. 36 des Geſetzes vom 19. März 1836, betreffend die Stellvertretung im Militär⸗ dienſte, derjenige als zur Stellung eines Stellvertreters unvermögend anzuſehen, welcher nicht die Aſſekuranz⸗
Summe von 88 fl. zu beſtreiten vermag. a 3 Bis längſtens 10ten März d. J. erwarte ich die ganz vollſtändig aufgeſtellten Ortsliſten, Depot⸗
anſprüche ꝛc. eingeſendet, widrigenfalls an die Säumigen Warteboten abgehen. Schließlich mache ich Sie noch auf ſtrenge Beachtung des§. 18 der Verordnung vom 30. April
1831, die Vollziehung des Rekrutirungsgeſetzes betreffend, aufmerkſam, mit dem Anfügen, daß dieſerhalb ſtets eine Beſcheinigung über die ſtrenge Beachtung deſſelben den Ortsliſten anliegen muß. Die nach⸗ ſtehend genannten Leute ſind zur Muſterung für 1841 verwieſen und es ſind daher dieſelben in die Orts⸗ liſten der betreffenden Gemeinden aufzunehmen. Das Formularpapier wird Ihnen zugeſendet werden.. Friedberg am 18. Januar 1841. Küchler. Bönſtadt: Joh. Heinrich Bär.— Butzbach: Anton Bernhardt.— Engelthal: Philipp Joſeph Trierweiler.— Fauerbach I.: Salomon Fröhlich.— Friedberg: Jacob Hanau, Joh. Lud⸗ wig Henckelmann, Löb Kaſſel, Konrad Kuh, Joh. Jakob Muth, Joh. Adam Ruppel, Johannes Sauer. Großkarben: Johannes Schmiegel.— Heldenbergen: Johannes Hacker.— Hochweiſel: Löb Gold.— Kleinkarben: Joh. Philipp Dietrich.— Maibach: Peter Trietſch.— Niedereſchbach: Konrad Steinmetz.— Niedermörlen: Caſimir Ludwig, Anton Scheibel.— Niederrosbach: Joh. Anton Kitz.— Obereſchbach: Johannes Dippel, Georg Fritzel.— Obererlenbach: An⸗ dreas Feuerbach.— Ockſtadt: Johannes Klein.— Okarben: Joh. Konrad Schneider.— Rendel: Johann Jacob Geibel, Anton Knoblauch.— Rockenberg: Joh. Franz Dietz.— Rodenbach: Joh. Heinrich Temp.— Rödelheim: Joh. Georg Wilhelm Köhler.— Rommelhauſen: Jacob Neffe.— Vilbel: Peter Martin.
e eine ee an die großherzogl. Kirchen⸗ und Schulvorſtaͤnde und Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Zu obigem Zweck iſt es erforderlich, diejenigen neuen baulichen Einrichtungen, Umbauten und Bau⸗ ten zur Verbeſſerung bereits beſtehender baulicher Etabliſſements, in Anſehung welcher dem Staate die
Baulaſt obliegt, unverzüglich kennen zu lernen. a Die einſchlägigen Verwaltungsbehörden haben mir deßhalb binnen 3 Tagen Vorlage zu machen, und
das etwaige Bedürfniß darin ganz ſpeziell anzugeben, widrigenfalls darauf keine Rückſicht genommen wer⸗ den könnte. Ueber die gewöhnlichen laufenden Unterhaltungen haben ſie ſich ubrigens nicht zu verbreiten, indem dieſe ohne weitere Anregung von der großh. Baubehörde ſelbſt beſorgt wird.
Friedberg am 19. Januar 1841. Kü ch le.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Betreffend: Die Feuerpolizei im Kreiſe Friedberg, insbefondere die Aufbewahrung der Braunkohlen-Aſche. 8 2
Zu Verhütung beſorglicher Feuersgefahr wird nach geeigneter Anhör der Lokalpolizeibehörden und in Angemeſſenheit zu der Feuerordunng von 1767 hiermit verordnet: J §. 1. Die Aſche von Braunkohlen, ſ. g. Klötzaſche, darf, einerlei ob ſie bereits erkaltet iſt oder nicht, niemals in hölzerne Gefäße gebracht werden. „. 2. Eben ſo iſt die Aufbewahrung derſelben in den oberen Stockwerken der Häuſer und auf den Böden ohne Ausnahme verboten. §. 3. Das Tragen oder Verbringen noch nicht erkalteter Klötzaſche von einem Orte zum andern, insbeſondere über Straßen und Höfe iſt nur in gehörig bedeckten und wohlverwahrten Töpfen verſtattet. §. 4. Die Sammlung und die Aufbewahrung der Klötzaſche, in ſo lange ſie noch nicht gänzlich er⸗ kaltet iſt, darf nur an den nachſtehend näher bezeichneten Orten unter Beobachtung der beigefügten Vor— ſchriften ſtattfinden, nämlich:
1) Im unterſten Theile des Hauſes ſelbſt, reſp. Keller, an einem auf ebener Erde befonders dazu be⸗ reiteten von Balken, Holzwerk und andern feuerfangenden Dingen entfernten und dem Luftzug nicht ausgeſetzten unſchädlichen Orte; ferner
2) In Gruben, welche von Miſtſtätten, Brennmaterialen und ſeuerfangenden Gegenſtänden, auch von
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